7 - Strafrecht BT I [ID:9650]
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Dieser Audiobeitrag wird von der Universität Erlangen-Nürnberg präsentiert.

So, Sie haben die Fragen im Kopf bzw. teilweise, zu großen Teilen sogar, die Angaben noch vor sich

liegen. Wir wollen das gleich kurz miteinander besprechen, sozusagen als Wiederholungsteil,

statt der ja für diese Woche nicht explizit aufgegebenen Hausarbeiten. Vielleicht ganz

kurz noch was Allgemein zu diesem Kurztest. Ich hatte gesehen, an den Eindruck, dass viele von

Ihnen letzten Endes schon ein bisschen vor der Zeit fertig waren, wobei natürlich dieser Eindruck

dann insofern täuschen kann, weil vielleicht die, die nicht abgegeben haben, das auch gar

nicht so konsequent bis zu Ende bearbeitet haben. Aber ich glaube auch, von denen, die abgegeben

haben, der ein oder andere doch etwas vor der Zeit fertig war, das war an und für sich ein, sagen wir

mal, Problem. Fülle Einzelfragen, fülle für 25 Minuten gar nicht so wenig. Sie sehen aber,

im Grunde genommen ist es deutlich einfacher, wenn man sozusagen die Frage schon fokussiert

gestellt bekommt und sie nicht aus dem Sachverhalt erst einmal heraus destillieren muss, was eigentlich

die Schwierigkeit ist. Und deswegen ganz allgemein, das gilt jetzt nicht nur für Strafrechte, sondern

gilt sicherlich auch für die anderen Fächer, eine ganz wichtige Sache, die man üben muss und die

man eben tatsächlich am besten übt, dann vielleicht durch die PÜs oder indem man selbstständig Fälle

mit Lösungen sich anschaut, ist dieses heraus destillieren der Fragestellungen aus dem Sachverhalt,

das Lesen des Sachverhalts darauf hin, warum steht das jetzt hier so drin und was für ein Problem

soll damit angesprochen sein. Und wenn man das dann mal weiß, worum es eigentlich geht und was

man schreiben soll, so wie wenn hier die Frage abstrakt gestellt wird, dann sehen Sie ja selbst,

dann kann man tatsächlich in ein paar Minuten das schon halbwegs präzise hinschreiben.

Gut, erste Frage, wie wird das Mordmerkmal der Heimtücke durch die Rechtsprechung und die

Literatur eingeschränkt und weshalb wird eine solche Einschränkung als notwendig empfunden?

Sie haben sich ja selbst, wenn Sie es nicht abgegeben haben, jetzt damit bestimmt befasst,

was würden Sie sagen, wie wird das eingeschränkt und warum ist das notwendig, das einzuschränken?

Wollen Sie es noch abgeben? Ja, es wird durch die restruktive Auslegung

eingeschränkt und das der Täter in feindlicher Willensrichtung handeln muss und die

Arg- und Wehrdurchsichtigkeit des Opfers bewusst ausnutzen muss. Also Sie sagen zum einen,

wir haben ja hier diese normale Definition, es geht um die

Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bei der Heimtücke und wie wird das dann eingeschränkt

und ausgelegt? Zum einen, dass wir ein spezielles Ausnutzungsbewusstsein fordern, was jetzt in

Klausursachverhalten normalerweise nicht das ganz große Problem sein wird, aber zum anderen,

wichtig eben auch noch als weitere Einschränkung, das Ganze muss erfolgen in feindlicher

Willensrichtung. Das wäre jetzt so das Minimum, was ich dann dazu mit der feindlichen

Willensrichtung hier erwarten würde. Man könnte theoretisch noch ein bisschen mehr

schreiben, es gibt ja noch andere Einschränkungsansätze.

Einerseits denke ich, würde ein besonders verwerflicher Vertrauensbruch noch vertreten

und teilweise auch auf der Rechtsfolgen- seite noch Einschränkungen vorgenommen.

Genau, also einerseits der besonders verwerfliche Vertrauensbruch und andererseits wie allgemein

bei den Mordmerkmalen, aber eben besonders auch bei der Heimtücke die Frage vielleicht

einer Rechtsfolgenlösung. Sie hätten jetzt hier nach der Fragestellung nicht dafür argumentieren

müssen folge ich der einen Einschränkung oder anderen, sondern nur was wird hier vertreten

und die zweite Frage ist, warum gibt es das Erfordernis dieser Einschränkung, warum ist

das so, warum wird das überhaupt gefordert, dass die Mordmerkmale im Allgemeinen und die

Heimtücke im Besonderen vielleicht restriktiv ausgelegt werden?

Weil sonst die Androhung einer lebenslangen absoluten Freiheitsstrafe nicht verfassungsgemäß

wäre. Also die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen eine absolute Strafandrohung lebenslang,

das gilt ganz generell für die Mordmerkmale und vielleicht könnte man bei der Heimtücke

noch etwas spezifischeres auch sagen. Also das ist jedenfalls richtig, was Sie gesagt

haben, aber was kommt bei der Heimtücke noch hinzu? Man sieht das zum Beispiel in solchen

Fällen wie den Haustieranfällen, dass dann zum Beispiel die in der Frühsehung schwächere

Teil einer Videoserie :

Zugänglich über

Offener Zugang

Dauer

00:54:30 Min

Aufnahmedatum

2018-11-05

Hochgeladen am

2018-11-05 16:46:19

Sprache

de-DE

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