Meine Damen und Herren, herzlich willkommen zu unserem nächsten Podcast, mit dem wir in
den Bereich der Tötungsdelikte und damit in den ersten Block aus dem besonderen Teil einsteigen.
Wir haben in dieser Vorlesung Strafrecht 2 zum einen noch eine Reihe von Gebieten aus dem
allgemeinen Teil zu bearbeiten und wir haben aber eben auch einige Blöcke aus dem besonderen Teil.
Und das ist jetzt hier der erste Block, die Tötungsdelikte aus dem besonderen Teil und das
ist für sie im Strafrecht im Grunde genommen dann insgesamt die erste größere Einheit,
die den besonderen Teil behandelt. Denn in der Vorlesung Strafrecht 1 haben sie sich ja nur mit
Fragen aus dem allgemeinen Teil, jedenfalls im Schwerpunkt befasst. Und möglicherweise haben sie
das schon gemerkt im Strafrecht 1 oder Herr Jäger hat es vielleicht auch betont, dass der Unterschied
zwischen dem allgemeinen Teil und dem besonderen Teil nicht nur darin liegt, dass wir im allgemeinen
Teil Vorschriften haben, die sozusagen vor die Klammer gezogen sind und mehr oder weniger für
alle Straftatbestände gelten, sondern wir haben im besonderen Teil auch eine wesentlich höhere
gesetzliche Regelungsdichte. Das heißt da ist viel mehr im Gesetz geregelt bzw. andersherum
könnte man sagen, bis auf die Definitionen ist auch außen herum weniger zu den einzelnen Vorschriften
zu lernen. Wenn Sie mal überlegen mit wie vielen Vorschriften sie sich im gesamten ersten Semester
befasst haben, dann lassen die sich wahrscheinlich ungefähr an den Fingern von zwei Händen abzellen
oder auch wenn wir die ganzen Podcasts, die bisher hier eingestellt worden sind, anschauen, die sich
mit dem Unterlassungsdelikt beschäftigen. Da war der gesetzliche Angriffungspunkt im Prinzip fast
nur der Paragraph 13 StGB und man musste um diesen Paragraph 13 StGB herum ganz viel Dogmatik lernen.
Das ist der besonderen Teil anders, da gibt es vielleicht nicht so viel Systemverständnis,
nicht so viel Dogmatik, jedenfalls bei einer Reihe von Vorschriften, bei den meisten Vorschriften.
Was es aber gibt ist die Definition der Tatbestandsmerkmale, die man merken muss
und bei sehr wichtigen Straftatbeständen, da ist es schon so, dass es dann auch außer den
Definitionen dann noch eine Reihe von Details gibt, die Sie lernen müssen. Wenn Sie sich zum
Beispiel im nächsten Semester in der Vorlesung Strafrecht 3 beschäftigen mit dem Diebstahl,
den Sie vielleicht schon mal in der Vorlesung Strafrecht 1 gehört haben oder der ja auch in
der Einführungswoche, in den Videos zur Einführungswoche eine Rolle spielt, Paragraph 242 StGB,
wo es um die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache geht und die Wegnahme ist der Bruch
fremden und die Begründung neuen Gewahrsams. Da gibt es allein zu dieser Frage, wie das mit
dem Gewahrsam ist bei mehreren Personen und über Untergeordneter, Gewahrsam und Gewahrsam
schlafender und Gewahrsam bewusstloser und Gewahrsam von angestellten Personen, die aber
die Dinge gerade irgendwie in einem Auto herumfahren irgendwie, Lkw-Fälle und so weiter,
da gibt es auch dann sehr sehr viele Details zu lernen. Aber das ist eben nicht bei allen
Straftatbeständen aus dem besonderen Teil so und Sie müssen im Laufe des Studiums und im Laufe
gerade der Vorlesungen Strafrecht 2 und 3 auch ein gewisses Gespür dafür bekommen,
welche sind Straftatbestände aus dem besonderen Teil, zu denen es wirklich viel zu lernen gibt,
welche sind die, zu denen es nicht so viel zu lernen gibt, aber zumindest in den Definitionen
richtig sattelfest sein sollte und welche sind vielleicht die, die in der Vorlesung nur kurz
angesprochen werden und wo man auch gar nicht unbedingt erwartet, dass Sie jetzt die eine tolle
Definition aus dem Kommentar können, sondern dass Sie wissen, wo die Vorschriften stehen,
um was es ungefähr geht und wo Sie so ein bisschen, hätte ich fast gesagt selbstgestrickt,
eine Definition hinschreiben können. Also der besondere Teil ist eine Materie, wo sozusagen
auch die Bedeutung für die Prüfung der einzelnen Dinge, die man behandelt, sehr unterschiedlich ist.
Wir werden natürlich versuchen in den Vorlesungen immer darauf hinzuweisen. Sie werden es aber auch
merken anhand dessen, wie ausführlich wir über die Sachen sprechen, beziehungsweise ob das etwas ist,
was beispielsweise dann in den propedetischen Übungen vertieft wird oder nicht. Ja und innerhalb
des besonderen Teils fangen wir nicht vorne an irgendwo bei den 80, grob gesagt, fortfolgenden
Staatsschutzdelikten, die behandeln wir gar nicht in der Vorlesung, sondern wir beginnen mit den
Tötungsdelikten, mit dem zentralen, wichtigsten Rechtsgut im Grunde genommen, mit den Vorschriften,
die Sie auch zumindest teilweise schon aus der Vorlesung Strafrecht 1 kennen, weil auch der
Presenters
Zugänglich über
Offener Zugang
Dauer
00:31:01 Min
Aufnahmedatum
2021-04-07
Hochgeladen am
2021-04-07 17:56:59
Sprache
de-DE