Meine Damen und Herren, herzlich willkommen zu unserem nächsten Podcast und eigentlich zum
letzten richtigen Podcast in diesem Semester. Es wird noch einen Anschlusspodcast geben, sozusagen
auch noch mal so eine Art Bonusmaterial zum Sonderproblemumgang mit Sachverhaltsungewissheiten.
Aber jetzt ist das das letzte reguläre Podcast und der soll sich beschäftigen nochmal mit einem
Problembereich aus dem allgemeinen Teil, nämlich mit der Lehre von den Konkurrenzen.
Das Stichwort Konkurrenzen ist schon das ein oder andere Mal in der Vorlesung gefallen,
sicherlich auch das ein oder andere Mal in der PÜ gefallen, wenn es nämlich um die Frage ging,
dass hier mehrere Straftatbestände irgendwie verwirklicht worden sind und man dann darüber
etwas gesagt hat, dass die in einem bestimmten Konkurrenzverhältnis zueinander stehen oder das
etwas auf der Konkurrenzebene hinter etwas anderes zurücktritt. Und was es mit diesen
verschiedenen Konstellationen auf sich hat, das wollen wir uns eben heute jetzt hier in diesem
Podcast anschauen. Zunächst ein kurzer Überblick zur Einordnung gewissermaßen. Also zunächst
Bedeutung der Konkurrenzen im Strafrechtssystem. Was ist das die Lehre von der Konkurrenz,
von den Konkurrenzen? Es geht hier gewissermaßen um die Schnittstelle zwischen der Lehre von der
Straftat einerseits und der Lehre von der Strafzumessung andererseits. Wenn durch das
Verhalten, das wir prüfen, mehrere Straftatbestände verwirklicht sind, dann stellt sich die Frage,
wie sich das bei der Straffindung, bei der Strafzumessung auswirkt. Und das hängt unter
anderem von dieser Lehre von Konkurrenzen ab, nämlich von der Frage, wie diese verschiedenen
Straftatbestände, die tatbestandlich verwirklicht sind, zueinander stehen. Ob die zum einen durch
eine oder durch mehrere Handlungen verwirklicht worden sind und ob sie wirklich letztlich auch
nebeneinander stehen oder einer hinter dem anderen, wie man so schön sagt, zurücktritt. Wie kann man
sich so eine Situation vorstellen, dass durch ein bestimmtes Verhalten gleich mehrere Straftatbestände
erfüllt sind? Stellen wir uns die Situation vor, A schießt von hinten dem B in den Rücken in
Tötungsabsicht, B fällt um, Wirbelsäule, Rückenmark wird getroffen, B ist im Prinzip sofort tot. Dann
werden wir das vorrangig erstmal unter dem Gesichtspunkt des Totschlags, vielleicht des
Mordes, Heimtücke oder dergleichen prüfen. Aber wenn wir es genauer durchdenken, dann werden wir
sagen, da ist nicht nur der Tatbestand möglicherweise des Mordes verwirklicht. Es ist auch natürlich
erst recht der Tatbestand des Totschlags verwirklicht. Es ist der Tatbestand der
Körperverletzung verwirklicht, sogar der Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung, zumindest
§ 224 Absatz 1 Nummer 2. Und es ist auch verwirklicht im Zweifelsfall, wenn nicht der B nackt herumgelaufen
ist, eine Sachbeschädigung, weil natürlich durch diesen Schuss in den Rücken dann auch die Jacke,
das T-Shirt, was auch immer zerstört worden ist und auch das, der A im Zweifelsfall zumindest
belegend in Kauf genommen hat. Nun stellt sich also die Frage, wenn wir dieses Verhalten per se
prüfen, wenn wir das per se subsumieren, kommen wir zur Verwirklichung von 212, von 211, von 223,
von 224 und von 303. Wird nun unser A wirklich wegen all dieser Delikte verurteilt oder wird er
vielleicht nur wegen des schwersten verurteilt, wegen des § 211 oder wird er vielleicht wegen
mehrerer, aber nicht aller verurteilt? Darum geht es bei der Lehre von den Konkurrenzen,
in welchem Verhältnis stehen verschiedene Straftatbestände, die grundsätzlich einmal
verwirklicht sind und das hat dann eben auch Konsequenzen, das werden wir uns dann nachher
noch genauer anschauen bei den § 52 und 53 StGB oder 52, 53, 54 StGB für die Strafzumessung.
Die Bedeutung der Konkurrenzen in der Klausur, ja das ist schwierig zu sagen. Auf der einen
Seite gibt es kaum mal eine Klausur, wo sagen wir mal die Konkurrenzen der Schwerpunkt sind.
Auf der anderen Seite ist es zumindest so, dass bei ausführlicheren Klausuren, also denken sie
an die fortgeschrittenen Übungen, denken sie an Examensklausuren, kaum ein Fall mal vorstellbar
ist, in dem keine Konkurrenzen vorkommen. Also es ist ohne weiteres denkbar, dass sie im Examen
eine Strafrechtklasse zu schreiben haben, in der kein Diebstahl vorkommt, in der kein Mord vorkommt,
in der kein Raub vorkommt. Also irgendwelche Delikte müssen vorkommen, aber es gibt so viele
Delikte, die sie im Rahmen ihres Studiums lernen, dass ganz viele nicht vorkommen und dass auch
vielleicht in dieser Examensklausur kein Versuch vorkommt oder keine Notwehr vorkommt oder was auch
immer, aber dass die Konkurrenzen überhaupt nicht vorkommen, das wäre schon eher unwahrscheinlich.
Presenters
Zugänglich über
Offener Zugang
Dauer
00:54:06 Min
Aufnahmedatum
2021-07-07
Hochgeladen am
2021-07-07 07:37:02
Sprache
de-DE