8 - Digitale Vorlesung Urheberrecht (Urheberpersönlichkeitsrecht) [ID:15289]
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Ja meine Damen und Herren, herzlichen Dank, dass Sie sich wieder reingeklickt haben ins

Urhaberrecht. Heute wollen wir uns mit dem Urhaberpersönlichkeitsrecht auseinandersetzen.

Das Urhaberpersönlichkeitsrecht ist eine Frage im Grunde des Inhalts des Urheberrechts.

Was macht das Urheberrecht aus? Welche Rechte stehen dem Urheber zu?

Es geht um die Bestimmung des Schutzbereichs oder umgekehrt formuliert, wann greife ich als Dritter in das Urheberrecht ein?

Welche Handlung begründet eine Urheberrechtsverletzung?

Das können wir uns noch mal klar machen, wenn wir noch mal ins Inhaltsverzeichnis des Urhebergesetzes schauen.

Wir beschäftigen uns mit dem Urheberrecht, geregelten Teil 1 des Urhebergesetzes.

Wenn wir da runterblättern, dann sehen wir hier § 11, die Zwischenüberschrift, Inhalt des Urheberrechts.

Da sehen wir nach der Bestimmung des § 11, der uns allgemein den Inhalt des Urheberrechts noch mal erklärt,

einmal urheberpersönlichkeitsrechtliche Bestimmungen, § 12, 13 und 14 insbesondere.

Und wir sehen dann § 15, § 15 fortfolgende, die kommerziellen Inhalte des Urheberrechts.

Und das gehört irgendwie zusammen.

Das Urheberrecht vereint beides, persönlichkeitsrechtliche Elemente und Vermögenswertekomponenten.

Und das erklärt uns ganz deutlich der § 11, die erste Bestimmung über den Inhalt des Urheberrechts.

Lesen wir mal rein.

§ 11 Das Urheberrecht schützt den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes.

Also, erstens ideale Komponente.

Aber auch, sagt der Satz 2, es dient zugleich der Sicherung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des Werkes.

Also was kommerziell ist.

Im Grunde ist das Urheberrecht wie ein Baum.

Was hat ein Baum mit dem Urheberrecht zu tun?

Na ja, ein berühmter Urheberrechtler, Eugen Ullmar, hat uns das Urheberrecht mit Blick auf diese zwei strenge persönlichkeitsrechtliche Wurzel und vermögensrechtliche Wurzel einmal erklärt,

indem er eben dieses Bild eines Baumes verwendet hat.

Und das ist so berühmt, dieses Bild, das werden wir uns jetzt mal im Original nachlesen.

Ullmar sagt, die beiden Interessengruppen, also die persönlichkeitsrechtlichen Komponenten des Urheberrechts und die vermögensrechtlichen Komponenten des Urheberrechts erscheinen,

wie bei einem Baum als die Wurzel des Urheberrechts und dieses selbst als ein einheitlicher Stamm.

Die urheberrechtlichen Befugnisse aber sind den Ästen und Zweigen vergleichbar, die aus dem Stamm erwachsen.

Sie ziehen die Kraft bald aus beiden, bald ganz oder überwiegend aus einer der Wurzeln.

Und das ist juristisch in der Literatur als der dämonistische Theorie bekannt.

Was bedeutet das, wenn wir davon sprechen, dass das Urheberrecht ein monistisches Recht ist?

Ja, das Urheberrecht ist eben ein einheitliches Recht, ein Recht, das zwei Komponenten in einem Recht vereint,

nämlich die vermögensrechtlichen Befugnisse und die kommerziellen Befugnisse.

Es ist also nicht wie bei einer dualistischen Theorie, dass wir zwei selbstständige Rechte haben, die nebeneinander stehen, sondern ein einheitliches Recht.

Was sind die Konsequenzen daraus? Hat das irgendeine praktische Auswirkung? Ja, das hat es.

Nämlich bedeutet das bei einem monistischen Ansatz, dass die beiden Komponenten in einem Recht vereint sind und dadurch ineinander verwoben sind.

Sie überlagern sich gleichsam.

Das möchte ich an einem Beispiel deutlich machen, wo man das besonders gut sieht.

Im Wahlkampf 42 des Urhebergesetzes ein Rückrufsrecht wegen gewandelter Überzeugung.

Es geht darum, wenn ich als Urheber einem Dritten eine Lizenz eingeräumt habe, ein Nutzungsrecht, der also einem Dritten gestattet hat, mein Urheberrecht zu nutzen,

dann gilt ja eigentlich im Privatrecht, ich sage es jetzt mal ganz salopp, verkauft ist verkauft.

Wenn ich einen Vertrag geschlossen habe, habe ich meine Rechte veräußert, dann sind sie weg.

Das Urheberrecht schaut aber eben nicht nur auf die vermögensrechtliche Schiene.

Na ja, du konntest dein Recht ja veräußern, hast ja vielleicht auch eine Vergütung dafür bekommen,

sondern es überlagert das ganze, monistischer Ansatz, auch mit den persönlichkeitsrechtlichen Befugnissen.

Und deswegen gewährt uns der Baragraph 42 hier ein Rückrufsrecht wegen gewandelter Überzeugung.

Lesen wir gerade mal rein.

Der Urheber kann ein Nutzungsrecht gegenüber dem Inhalter zurückrufen, wenn das Werk seiner Überzeugung nicht mehr entspricht

und ihm deshalb die Verwertung des Werkes nicht mehr zugemutet werden kann.

Wir sehen also Lizenzverträge, Vermögensrechte, wenn ich Nutzungsrechte einräume,

Teil einer Videoserie :

Zugänglich über

Offener Zugang

Dauer

00:16:14 Min

Aufnahmedatum

2020-05-07

Hochgeladen am

2020-05-07 21:16:24

Sprache

de-DE

Tags

Urheberrecht Werkbegriff
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