8 - Einheit 8 (Rücktritt) [ID:52437]
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Herzlich willkommen zur PEU Strafrecht 2, diesmal mit Einheit 8 zum Thema Rücktritt.

Ich zeichne dieses Video im Sommersemester 2024 auf, genauer gesagt am 16. April 2024.

Dementsprechend ist das auch der aktuelle Stand. Wenn ihr das also in künftigen Semestern

euch anschaut, das Video, dann kann es sein, dass gewisse Sachen nicht mehr aktuell sind,

dass sich der Sachverhalt, die Lösung vielleicht geändert hat, dass vielleicht sogar sich das

Gesetz geändert hat, wobei beim Rücktritt das eher unwahrscheinlich ist. Wir beginnen mit der

Kurzwiederholung und mit dem Rücktritt und dabei mit der wahrscheinlich wichtigsten Botschaft.

Der Rücktritt ist kein Grund zur Angst. Der wird von Studierenden häufig zu Unrecht gefürchtet,

denn er hat eine hohe Klausurrelevanz und man blickt vielleicht nicht auf die Schnelle durch.

Aber wenn man das Ganze mal verstanden hat, sind es häufig die gleichen Probleme und es ist ein

immer gleiches und ein immer schematisches Vorgehen. Das bietet euch die Möglichkeit,

durch Grundverständnis solide Noten zu schreiben, aber gleichzeitig habt ihr auch die Möglichkeit,

euch durch gute Argumentation auszuzeichnen, insbesondere wenn ihr die ratio leges des

Rücktritts berücksichtigt, wird eingezieht in die Argumentation und ihr werdet im Laufe dieses

Falles merken, dass ich das an der einen oder anderen Stelle mache, um euch zu zeigen,

wie das Ganze funktioniert. Der wichtigste Punkt ist, dass ihr den Rücktritt niemals übersehen

solltet, denn die herrschende Meinung ist aus rechtspolitischen Gründen extrem

rücktrittsfreundlich und gerade beim Aufhören nimmt sie sehr schnell den Rücktritt an,

wenn der Täter davon ausgeht oder es zumindest nicht ausgeschlossen werden kann,

dass er davon ausging, noch weitere Möglichkeiten zur Erfolgsverwirklichung bzw. zur Vollendung des

Delikts zu haben. Und deshalb solltet ihr bei jeder Versuchsprüfung zumindest gedanklich kurz

euch die Frage stellen, haben wir hier eventuell einen Rücktritt und wenn jemand einfach aufhört,

dann ist doppelte Gefahr geboten für euch bzw. dann ist ein doppelter Anlass, drüber nachzudenken,

ob ein Rücktritt vorliegt. Thema Gesamtbetrachtungslehre, wo die herrschende Meinung ja sehr

weit geht. Jetzt schauen wir uns die Dogmatik des Rücktritts an. Normalerweise mache ich ja nicht

allzu tief dogmatische Aspekte, allerdings ist das hier durchaus wichtig, weil man es eben für die

Argumentation gebrauchen kann. Generell ist der Rücktritt ein persönlicher Strafaufhebungsgrund,

er ist dementsprechend nach der Schuld zu prüfen und führt zu einer obligatorischen, also zu einer

zwingenden Strafaufhebung. Und weil es eine zwingende Strafaufhebung ist, muss er auch vor 23 Absatz 3

erstiliebebeprüft werden, das ist allerdings zugegebenermaßen sehr selten der Konstellation.

Die ratiolegis, also der Grund dieser Regelung, was der Zweck dahinter ist, was die Überlegung ist,

die ist umstritten. Da gibt es zum einen die Theorie der Goldenen Brücke, auch genannt

kriminalpolitische Theorie, die sagt der Rücktritt bietet dem Täter eine Goldene Brücke zurück in die

Legalität, um aus Opferschutzgründen einen Rücktritt zu ermöglichen, eine Straffreiheit,

weil dann hat er einen Anlass, das Opfer zu verschonen. Und zwar einen besseren Anlass als nur

die fakultative Strafmilderung in Paragraph 23 Absatz 2 StGB irgendwo da. Dann gibt es noch

die Verdienstlichkeits- bzw. Gnadentheorie, die sagt der Rücktritt muss ein honorierungswürdiges

Verhalten darstellen. Das ist dann ein Grund für die Gnade, die die Gesellschaft bzw. das Recht

ihm zu belicht. Aber dafür muss man sich erstmal honorierungswürdig verhalten. Und dann gibt es die

Strafzwecktheorie, die sagt der Täter, der erfolgreich zurücktritt, distanziert sich von seinem Versuch,

von dem Unrecht, das in diesem Versuch liegt. Und damit gibt es keinen Strafzweck mehr, der auf ihn

anwendbar ist. Wir müssen generalpräventiv nicht einwirken, denn es ist nichts passiert und durch

das Aufhören muss man auch keine Normbefolgungstreue der Gesellschaft bestärken. Man muss aber auch nicht

spezialpräventiv auf den Täter einwirken, denn er nimmt ja bereits Abstand von seinem Versuch. Das heißt,

wenn man ihn bestraft, würde es nichts bringen. Er weiß ja, dass das falsch ist und bereut das

letztendlich schon und versucht da entgegenzuhalten. Und auch natürlich aus Vergeltungsgesichtspunkten

wenn nichts passiert ist, muss man auch nichts vergelten. Also dass es keinen Strafzweck mehr gibt,

der eine Bestrafung rechtfertigen würde. Herrschend sind dabei Vereinigungstheorien,

insbesondere bzw. letztendlich die diese ganzen Aspekte mit einbeziehen und sagen diese drei

Überlegungen, die spielen zusammen eine Rolle, warum der Rücktritt im Gesetz drinnen steht. Und

Zugänglich über

Offener Zugang

Dauer

01:02:10 Min

Aufnahmedatum

2024-04-16

Hochgeladen am

2024-04-16 20:16:07

Sprache

de-DE

Tags

Rücktritt Rücktrittsrecht Rücktritt vom Versuch Freiwilligkeit Gesamtbetrachtungslehre Einzelaktstheorie Rücktrittshorizont Versuch und Rücktritt außertatbestandliche Zielerreichung mehraktiges Geschehen Tatplantheorie Korrektur des Rücktrittshorizonts
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