Dieser Audiobeitrag wird von der Universität Erlangen-Nürnberg präsentiert.
So, schönen guten Tag meine Damen und Herren und herzlich willkommen zur Vorlesung Strafprozessrecht.
Ich gehe davon aus, dass Sie wie zu Beginn jeder Stunde keine organisatorischen Fragen haben.
So viel haben wir ehrlich gesagt in der Vorlesung auch nicht zu organisieren, sodass wir gleich mit der kurzen Wiederholung dessen beginnen können, worüber wir letzte Woche gesprochen haben.
Wir waren ja in dem großen Block Strafprozessuale Ermittlungsmaßnahmen, Strafprozessuale Zwangsmaßnahmen und sind da jetzt sozusagen verschiedene Maßnahmen durchgegangen, haben nach ihren Voraussetzungen geschaut, wer ist anordnungsbefugt, was sind da für Probleme möglicherweise mit verbunden.
Das erste, worüber wir gesprochen hatten, war die Beschlagnahme.
Wenn Sie Beschlagnahme suchen würden in der STPO, wo würden Sie ungefähr gucken?
Zumindest so Größenordnungsmäßig Pi mal Daumen.
Wenn Sie es exakt wissen, umso besser, aber für die Klausur wichtig vor allem, dass Sie nicht endlos blättern müssen, bis Sie überhaupt in die Nähe kommen.
Wo würden Sie ungefähr schauen?
Also 94 sogar ganz exakt, 94 fortfolgende würden Sie schauen.
Worum geht es bei der Beschlagnahme? Da geht es um die Ingewahrsamnahme von potenziellen bzw. tatsächlichen Beweismitteln von Gegenständen, die für die Untersuchung von Interesse sein können.
Da gibt es zwei Möglichkeiten, eigentlich sogar drei Möglichkeiten.
Die erste Möglichkeit ist, derjenige, der die Sache in Besitz hat, gibt sie freiwillig heraus, weil er die Strafverfolgungsbehörden unterstützen möchte.
Dann gibt es natürlich gar kein Problem.
Zweite Möglichkeit, der, der die Sache hat, gibt sie nicht freiwillig heraus.
Dann kann man eben die Sache beschlagnahmen, also eine Zwangsweise in Besitznahme durch die Strafverfolgungsbehörden, § 94 STPO, § 94.2 STPO.
Oder eben auch die Möglichkeit, dass ein Dritter gegebenenfalls aufgefordert werden kann, eine Sache herauszugeben, wenn er sie in Besitz hat und nicht anders herankommt, gegen die Androhung von Zwangsmaßnahmen, wenn er das nicht macht.
Allerdings hier Beschränkung, das ist nicht möglich gegenüber zeugnisverweigerungsberechtigten Zeugen, soweit es sich um Gegenstände handelt, auf die sich das Zeugnisverweigerungsrecht bezieht.
Und das ist, obwohl es im Gesetz nicht explizit geregelt ist, auch nicht möglich gegenüber dem Beschuldigten.
Hier würde der Nemo-Tenetor-Grundsatz davorstehen, dass er gezwungen wird, sozusagen durch Übergabe einer Sache von sich selbst an seiner Eigenüberführung mitzuwirken.
Das war also die Beschlagnahme. Wir haben dann gesprochen über Beschlagnahmeverbot.
Das ist eine spezielle Regelung in § 97. Das ist etwas, was immer wieder auch ganz gerne mal in Klausuren drankommt. Das heißt, es wird der Brief beim Rechtsanwalt dergleichen beschlagnahmt oder so etwas,
das also für bestimmtes Zeugnisverweigerungsrecht berechtigte Personen. Dieses Zeugnisverweigerungsrecht bei der Beschlagnahme dadurch flankiert wird, dass § 97 anordnet, dass bestimmte Gegenstände nicht beschlagnahmefähig sind.
Voraussetzung 97 Absatz 2 Satz 1. Sie befinden sich im Gewahrsam desjenigen, der hier genannt ist und es besteht gegen ihn nicht im Moment der Anordnung schon ein Teilnahmeverdacht oder dergleichen.
§ 97 Absatz 2 Satz 3. Am § 97 haben Sie idealerweise, wenn Sie in einer der ersten Stunden des Semesters da waren und das mitnotiert haben, vielleicht den § 148 StPO am Rand stehen.
Der StPO, der den unüberwachten Verkehr zwischen Beschuldigten und seinem Verteidiger garantiert. Der 148 enthält eine Erweiterung gewissermaßen des § 97 dahingehend, dass der Schriftverkehr zwischen Anwalt und Mandant nicht nur dann nicht beschlagnahmt werden darf, wenn er sich beim Anwalt befindet.
§ 97 Absatz 2 Satz 1. Also in den Händen der Zeugnisverweigerungsberechtigten Person, da unter das dieser Schriftverkehr auch sonst nicht beschlagnahmt werden darf. § 148.
Dann haben wir gesprochen über die § 100a fortfolgende StPO. Da ging es sozusagen um Ermittlungen mit Hilfe von technischen, mitteltechnischen Maßnahmen, insbesondere irgendwo so im Bereich von Informationstechnologie und Telekommunikation.
Um das mal grob zu sagen, § 100a, der die Telefonüberwachung regelt, ursprünglich die ganz traditionelle Telefonüberwachung dahingehend, dass man sozusagen die Leitung zwischen dem einen Anrufer und dem anderen Anrufer irgendwo angezapft und mitgehört hat.
Dann auch übertragen, vom Wortlaut her mit Telekommunikation, wohl auch gedeckt für sonstigen Datenverkehr. Mittlerweile seit Kurzem auch erfasst die sogenannte Quellen, TKÜ, Quellen-Telekommunikationsüberwachung, wo im Gesetz steht, Telekommunikationsüberwachung kann auch dadurch erfolgen, dass man sozusagen auf ein Endgerät unmittelbar zugreift, bevor die Daten von dem Endgerät in das Leitungsnetz gewissermaßen gehen.
Ein Vorteil ist eben hier, dass man auch solche Daten erfassen kann, die verschlüsselt werden, jedenfalls dann, wenn man sie vor dem Verschlüsselungsvorgang abgreifen kann, während es ansonsten ja bei dem Mithören an der Leitung oder mit Aufzeichnenden an der Leitung nichts nützt, wenn es sich um verschlüsselte Daten handelt.
Von der Überwachung der Telekommunikation zu unterscheiden, die online durchsuchen, § 100b StPO, nämlich dass ich auch hier mit Hilfe von irgendwelchen Programmen Zugriff auf ein Endgerät, also Zugriff auf einen Computer insbesondere, das Beschuldigten nehme, dahingehend, dass dieses Programm, also wie so ein Trojaner, ein Spähprogramm, den Computer des Betroffenen durchsucht und entweder alle oder nach bestimmten Kriterien bestimmte Dateien, wenn der Computer mit dem Internet
verbunden ist, an die Strafverfolgungsbehörden schickt. Online-Durchsuchung deswegen, weil das eben nicht wie bei der normalen Durchsuchung und Beschlagnahme offen passiert, sondern weil es gewissermaßen heimlich passiert über das Netz.
Und dann haben wir noch die § 100c fortfolgende mit § 100c und 100f insbesondere gehabt, den großen und den kleinen Lauschangriff, also das Aufzeichnen des nicht öffentlich gesprochenen Wortes innerhalb von Wohnräumen oder aber außerhalb von Wohnräumen
mit unterschiedlich hohen Anforderungen, je nachdem, ob eben der Schutzbereich des Artikel 13 Grundgesetz berührt ist oder nicht. Bei all diesen Maßnahmen, die aufgrund ihrer Heimlichkeit und ihres Eingriffs doch in einem sehr privaten, intimen Bereich besonders eingriffsintensiv sind,
haben wir mehr oder weniger hohe Anforderungen. Es genügt dann eben nicht, wie bei der Beschlagnahme bei der Durchsuchung, irgendein Verdacht irgendeiner Straftat, sondern wir haben hier bestimmte Straftatenkataloge mit mehr oder weniger schweren Straftaten,
wo dann häufig auch dabei steht, dass die jeweilige Tat auch im Einzelfall schwer wiegen muss. Wir haben strengere Anordnungsvoraussetzungen, indem wir eben nicht wie bei vielen anderen weniger invasiven Zwangsmaßnahmen
zwar für den Regelfall den Richter haben, aber bei Gefahr im Verzug unproblematische Staatsanwaltschaft oder ihre Ermittlungspersonen, sondern wir haben hier regelmäßig eine strengere Zuständigkeit.
Das heißt, es darf nur durch den Richter und vielleicht bei Gefahr im Verzug gerade mal durch den Staatsanwalt dann allerdings mit einer richterlichen Überprüfung oder aber sogar noch vom Ermittlungsrichter weg auf bestimmte spezialisierte Strafkammern,
also noch einmal angehoben, auch von der Zuständigkeit her, also eine besondere Sicherung sozusagen dieser Maßnahmen und was wir auch für diese Maßnahmen immer mit beschrieben haben in unterschiedlichen Vorschriften,
das ist dieser besondere Schutz des Kernbereichs der privaten Lebensgestaltung, das eben gesagt wird, wenn bei dieser Überwachung, was ja naheliegt im Grunde genommen, wenn ich den Wohnraum von jemanden überwache,
wenn ich in seinen Computer eindringe, wenn ich Telefonate mithöre, wenn ich hier Informationen, die den Kernbereich der privaten Lebensgestaltung betreffen, mitbekomme, dass ich die nicht mithören darf bzw. jedenfalls nicht aufzeichnen darf,
wenn sie doch aufgezeichnet worden sind, wenn nicht die ganze Zeit jemand aktiv mithört, dann muss ich sie löschen und ich darf sie im Strafverfahren dann auch nicht verwerten.
Worum geht es da beim Kernbereich privater Lebensgestaltung, wenn es also um irgendwelche Informationen geht, die eigentlich mit dem Strafverfahren wenig zu tun haben,
beispielsweise der Gesundheitszustand eines Angehörigen, über den gesprochen wird oder irgend so etwas, das wäre so ein klassisches Beispiel für den Kernbereich der privaten Lebensgestaltung,
wobei wir sagen müssen, wenn wirklich nur der Kernbereich der privaten Lebensgestaltung betroffen ist, dann ist es zwar aus Gründen des Persönlichkeitsrechtsschutzes natürlich in Ordnung, dass man sagt, man darf das eigentlich nicht aufzeichnen,
man muss das löschen. Die Anordnung des Beweisverwertungsverbotes ist dagegen vielleicht gar nicht so weitreichend sozusagen für die Strafverfolgungsbehörden,
wie man auf den ersten Blick denken könnte, oder ist ein ausdrückliches Beweisverwertungsverbot angeordnet, denn wenn es sich wirklich nur um den Kernbereich der privaten Lebensgestaltung handelt,
dann wird ja relativ häufig vielleicht das auch für das Strafverfahren dann nicht von Bedeutung sein, also z. B. der Gesundheitszustand eines Angehörigen ist normalerweise auch
Presenters
Zugänglich über
Offener Zugang
Dauer
02:12:09 Min
Aufnahmedatum
2017-12-07
Hochgeladen am
2017-12-11 14:29:12
Sprache
de-DE