Die Chance nutzen, dass gerade oben keine Türen mehr aufgeht.
Meine Damen und Herren, ich begrüße ganz herzlich zur Vorlesung Strafrecht
Bty 1, was steht heute auf dem Programm. Wir werden noch ganz kurz�
was zu den Körperverletzungsdelikten abschließend zu erzählen haben und dann wird's los
los und wir kommen im Grunde genommen zu dem Stoff, den Sie nicht mehr oder weniger aus
der Vorlesung AT oder aus den PÜs zum AT vielleicht sowieso schon hätten kennen müssen, den wir
zwar noch mal ausführlich besprochen und wiederholt haben, weil es einfach wichtige
Dinge sind, die Tötungs- und Körperverletzungsdelikte, aber doch eigentlich Sachen, mit denen man
in den ersten beiden Semestern schon sehr intensiv konfrontiert worden ist.
Und wir werden dann heute zu einem ausgesprochenen Praxis und nicht zuletzt deswegen auch sehr
prüfungsrelevanten Bereich kommen nämlich zu den Straßenverkehrsdelikten.
Aber bevor wir da anfangen mit dem Stoff, die Frage an Sie, haben Sie noch
irgendetwas vom Montag, was wir noch mal erklären sollten, irgendwelche Rückfragen
zu dem, was wir da besprochen haben?
Wir sind ja stehen geblieben sozusagen mit dem Abschluss des Paragrafen 231 der
Beteiligung und der Schlägerei. Das war dieser etwas seltsam konstruierte, auf
den ersten Blick Tatbestand, wo wir auf der einen Seite als Tathandlung ein bloß
abstrakt gefährliches Verhalten, nämlich die Beteiligung an einer Schlägerei
haben und wo dann und damit sind dann die Probleme in der Klausur verbunden als
eine objektive Bedingung der Strafbarkeit noch der Eintritt einer
schweren Folge, nämlich entweder der Eintritt eines Todes bei einem der
Schlägereibeteiligten oder der Eintritt einer Verletzung im Sinn von § 226
hinzukommen muss. Und wenn diese schwere Folge Eintritt einfach nur Eintritt,
einfach nur vorliegt, dann sind im Grunde genommen alle mal die, die an der
Schlägerei beteiligt sind und die nicht in den Genuss des Absatzes 2 kommen.
Also dieser Vorschrift, die sagt, wenn man unverschuldet in die Schlägerei
hineingezogen worden ist, dann wird man nicht bestraft.
Dann sind die alle nach § 231 strafbar, unabhängig davon, ob sie selbst die
Folge herbeigeführt haben, unabhängig davon, ob das in irgendeiner Form ihnen
zurechenbar ist nach der Rechtsprechung, sogar wenn sie derjenige sind, bei dem die
Folge selbst eingetreten ist und wenn sie vorher in die Schlägerei zwar
eingetreten sind, aber sozusagen damit aufgehört haben, bevor es zu schweren
Folgen gekommen ist oder auch umgekehrt. Für diesen umgekehrten Fall, dass jemand
erst dann beginnt an der Schlägerei mitzumachen, wenn die schwere Folge schon
eingetreten ist, hatte ich ihnen gesagt, dass es aus meiner Sicht sehr gute Gründe
gibt, das auch anders zu sehen und zu sagen, der ist dann nicht nach § 231
strafbar, weil sich sozusagen aus seinem Beitrag heraus sozusagen dann keine
Eskalation mehr gegeben hat, die sich in dieser schweren Folge, in diesem Eintritt,
in dieser objektiven Bedingung der Strafbarkeit realisiert hat, sondern er
im Grunde genommen danach dazugekommen ist und zwar auch etwas abstrakt
gefährliches gemacht hat, aber § 231 sagt er gerade, ich brauche diese
abstrakt gefährliche Handlung plus den Eintritt der schweren Folge.
Das war ganz kurz zusammengefasst hier so die Hauptproblematik. Wenn da keine
Fragen mehr sind, dann haben wir zu den Körperverletzungsdelikten nur noch eine
kurze Folie, kurzer Hinweis auf die Konkurrenzen. Konkurrenzen jetzt nicht im
Sinn von, was passiert, wenn ich am Montag, Dienstag und Mittwoch jeweils
jemanden verprügle, das ist ganz klar, das ist dann eine Frage von Handlungseinheit
oder Handlungsmehrheit. Wenn ich eine längere zeitliche Zäsur dazwischen habe
zwischen den Körperverletzungen, werde ich eine Handlungsmehrheit haben. Wenn ich
die bekannte Drachtbrügel habe, die geradezu sprichwörtliche Drachtbrügel,
Presenters
Zugänglich über
Offener Zugang
Dauer
01:30:19 Min
Aufnahmedatum
2018-11-07
Hochgeladen am
2018-11-08 13:29:04
Sprache
de-DE