8 - Strafrecht BT I [ID:9675]
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Die Chance nutzen, dass gerade oben keine Türen mehr aufgeht.

Meine Damen und Herren, ich begrüße ganz herzlich zur Vorlesung Strafrecht

Bty 1, was steht heute auf dem Programm. Wir werden noch ganz kurz�

was zu den Körperverletzungsdelikten abschließend zu erzählen haben und dann wird's los

los und wir kommen im Grunde genommen zu dem Stoff, den Sie nicht mehr oder weniger aus

der Vorlesung AT oder aus den PÜs zum AT vielleicht sowieso schon hätten kennen müssen, den wir

zwar noch mal ausführlich besprochen und wiederholt haben, weil es einfach wichtige

Dinge sind, die Tötungs- und Körperverletzungsdelikte, aber doch eigentlich Sachen, mit denen man

in den ersten beiden Semestern schon sehr intensiv konfrontiert worden ist.

Und wir werden dann heute zu einem ausgesprochenen Praxis und nicht zuletzt deswegen auch sehr

prüfungsrelevanten Bereich kommen nämlich zu den Straßenverkehrsdelikten.

Aber bevor wir da anfangen mit dem Stoff, die Frage an Sie, haben Sie noch

irgendetwas vom Montag, was wir noch mal erklären sollten, irgendwelche Rückfragen

zu dem, was wir da besprochen haben?

Wir sind ja stehen geblieben sozusagen mit dem Abschluss des Paragrafen 231 der

Beteiligung und der Schlägerei. Das war dieser etwas seltsam konstruierte, auf

den ersten Blick Tatbestand, wo wir auf der einen Seite als Tathandlung ein bloß

abstrakt gefährliches Verhalten, nämlich die Beteiligung an einer Schlägerei

haben und wo dann und damit sind dann die Probleme in der Klausur verbunden als

eine objektive Bedingung der Strafbarkeit noch der Eintritt einer

schweren Folge, nämlich entweder der Eintritt eines Todes bei einem der

Schlägereibeteiligten oder der Eintritt einer Verletzung im Sinn von § 226

hinzukommen muss. Und wenn diese schwere Folge Eintritt einfach nur Eintritt,

einfach nur vorliegt, dann sind im Grunde genommen alle mal die, die an der

Schlägerei beteiligt sind und die nicht in den Genuss des Absatzes 2 kommen.

Also dieser Vorschrift, die sagt, wenn man unverschuldet in die Schlägerei

hineingezogen worden ist, dann wird man nicht bestraft.

Dann sind die alle nach § 231 strafbar, unabhängig davon, ob sie selbst die

Folge herbeigeführt haben, unabhängig davon, ob das in irgendeiner Form ihnen

zurechenbar ist nach der Rechtsprechung, sogar wenn sie derjenige sind, bei dem die

Folge selbst eingetreten ist und wenn sie vorher in die Schlägerei zwar

eingetreten sind, aber sozusagen damit aufgehört haben, bevor es zu schweren

Folgen gekommen ist oder auch umgekehrt. Für diesen umgekehrten Fall, dass jemand

erst dann beginnt an der Schlägerei mitzumachen, wenn die schwere Folge schon

eingetreten ist, hatte ich ihnen gesagt, dass es aus meiner Sicht sehr gute Gründe

gibt, das auch anders zu sehen und zu sagen, der ist dann nicht nach § 231

strafbar, weil sich sozusagen aus seinem Beitrag heraus sozusagen dann keine

Eskalation mehr gegeben hat, die sich in dieser schweren Folge, in diesem Eintritt,

in dieser objektiven Bedingung der Strafbarkeit realisiert hat, sondern er

im Grunde genommen danach dazugekommen ist und zwar auch etwas abstrakt

gefährliches gemacht hat, aber § 231 sagt er gerade, ich brauche diese

abstrakt gefährliche Handlung plus den Eintritt der schweren Folge.

Das war ganz kurz zusammengefasst hier so die Hauptproblematik. Wenn da keine

Fragen mehr sind, dann haben wir zu den Körperverletzungsdelikten nur noch eine

kurze Folie, kurzer Hinweis auf die Konkurrenzen. Konkurrenzen jetzt nicht im

Sinn von, was passiert, wenn ich am Montag, Dienstag und Mittwoch jeweils

jemanden verprügle, das ist ganz klar, das ist dann eine Frage von Handlungseinheit

oder Handlungsmehrheit. Wenn ich eine längere zeitliche Zäsur dazwischen habe

zwischen den Körperverletzungen, werde ich eine Handlungsmehrheit haben. Wenn ich

die bekannte Drachtbrügel habe, die geradezu sprichwörtliche Drachtbrügel,

Teil einer Videoserie :

Zugänglich über

Offener Zugang

Dauer

01:30:19 Min

Aufnahmedatum

2018-11-07

Hochgeladen am

2018-11-08 13:29:04

Sprache

de-DE

Tags

Verkehrsdelikte
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