8 - Strafrecht I [ID:54328]
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So, schönen guten Morgen meine Damen und Herren.

Ich bitte die Verspätung zu entschuldigen, die zum einen an mir selbst lag, weil ich erst hier um 15 oder 16 nach hineingekommen bin, zum anderen aber auch daran, dass man momentan irgendwie den Rechner immer zwei oder drei Mal starten muss, bevor er funktioniert.

Jetzt müssen wir auch schauen, dass wir es in den Griff bekommen oder ich komme das nächste Mal eben einfach eher und rechne die Zeit für das zwei oder dreimal starten ein.

Auch das ist ja kein Problem.

Ja, vorab wie immer die Frage, gibt es organisatorisch irgendetwas, was wir klären müssten?

Wenn das nicht der Fall ist, dann können wir starten mit unserer Besprechung der Hausaufgaben, also Wiederholungsfragen, die über die Woche aufgegeben hatten.

Kommen Sie ruhig vor.

Und wir haben auch heute wieder jemand, der sich bereit erklärt hat dankenswerter Weise das zu übernehmen.

Die Frau Lechtenfeld.

Lechtenfeld, ja genau richtig.

Die also hier mit Ihnen diese Fragen bespricht und ich würde Sie bitten nach Möglichkeit, so es Ihnen möglich ist, wieder genauso toll mitzumachen wie letzte Woche beim Herrn Haller,

weil es wirklich doof ist, hier vorne zu stehen, wenn dann niemand etwas sagt.

Aber ich hoffe mal, dass es genauso gut klappt wie am letzten Mittwoch und damit übergebe ich Ihnen das Mikrofon.

Frau Lechtenfeld.

Ja, guten Morgen.

Ich als Ariane.

Und wir gehen schnell die Fragen durch.

Ich denke, die ersten Fragen sind ja eh nur Wissensüberprüfung und wenn es dann um die Fälle geht, dann wird es ja ein bisschen tricky.

Kann mir denn jemand sagen, welche Funktion die Lehre der objektiven Zurechnung im Allgemeinen hat?

Wir brauchen die eben, um das weite Feld der Kausalität, also der Äquivalenztheorie in der Kausalität einzugrenzen, um da quasi zu sinnvollen Schlüssen zu kommen.

Ja genau, perfekt.

Kannst du mir auch gleich die Grundformel sagen, die drei Dinge, die man da immer prüft?

Ja, also man braucht erst eine kausale Handlung und die ist dann objektiv zurechenbar, wenn eine unerlaubte Gefahrschaffung vorliegt,

die Realisierung der Gefahr im konkreten Fall und wenn die dann auch noch unter den Schutzzweck der Norm fällt.

Super, danke dir.

Kann mir sonst jemand sagen, was denn?

Darf ich ganz kurz unterbrechen?

Es tut mir leid, Sie sehen, das funktioniert immer noch nicht richtig.

Bei mir sind hier ganz andere Dinge, nämlich unter anderem die Fragen.

Ich hoffe, die meisten von Ihnen haben die Fragen dabei, aber sonst, wenn Sie es auch gemacht haben, die immer nochmal vorlesen, ich versuche das inzwischen zum Laufen zu bekommen, Frau Lechtenfeld.

Wird gemacht.

Kann mir jemand denn sagen, in der Fallgruppe der unerlaubten Gefahrschaffung, was man darunter versteht?

Da sind die drei Fallgruppen die fehlende Beherrschbarkeit, das erlaubte Risiko und die Risikoverringerung.

Genau, super.

Okay, jetzt haben wir einen Fall.

E ist mehrfach durch die Fahrprüfung gefallen.

Auch als er schließlich mit viel Glück und gutem Willen des Prüfers bestanden hat, ist er erkennbar nach wie vor ein sehr unsicherer Fahrer.

A, der das genau weiß, überlässt E dennoch seinen Pkw für eine Fahrt infolge eines Fahrfehlers.

Verunglückt, E tödlich.

Variante A.

Oder überfährt E das Kind K.

Frage ist jetzt, ob A, der totes E bzw. das K, objektiv zurechenbar sei.

Wer hat denn eine Idee im Falle des verunglückten Es?

Also grundsätzlich prüft man ja immer alle drei vorliegenden Fallgruppen durch.

Und hier könnte man eine besondere Fallgruppe in Augenschein nehmen, wo man darüber nachdenken kann, ob es ihnen zurechenbar ist oder nicht.

Ja, hallo.

Und zwar im Falle des E wäre es ja so, dass A zwar dem E das Fahrzeug überlassen hat, aber E hat sich ja selbst das Risiko geschaffen.

Das heißt, es ist eigenverantwortlich passiert.

Und insofern wäre das nicht zurechenbar aus meiner Sicht.

Super.

Teil einer Videoserie :

Zugänglich über

Offener Zugang

Dauer

01:29:05 Min

Aufnahmedatum

2024-11-13

Hochgeladen am

2024-11-13 22:09:03

Sprache

de-DE

Subjektiver Tatbestand I (insb. Gegenstand und Teitpunkt des Vorsatzes)

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