9 - Digitale Vorlesung Urheberrecht (Besondere Urheberpersönlichkeitsrechte) [ID:15290]
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Ja meine Damen und Herren, schön, dass Sie wieder reingeklickt haben. In diesem Video

geht es um die besonderen Persönlichkeitsrechte. Wir haben uns ja schon damit beschäftigt,

dass Urheberpersönlichkeitsrecht, was eben einmal besondere Ausprägungen hat, die hier

in den § 12, 13 und 14 sich finden, aber darüber hinaus auch an anderer Stelle im Urheberrecht

eine Bedeutung haben. In diesem Video wollen wir uns mit diesen drei Rechner, Veröffentlichungsrecht,

Anerkennung der Urheberschaft und Instellung des Werkes 12, 13 und 14 beschäftigen. Schauen

wir uns zunächst den § 12 an, das Veröffentlichungsrecht. Lesen wir den Wort dort mal nach. Absatz

1. Der Urheber hat das Recht zu bestimmen, ob und wie sein Werk zu veröffentlichen ist.

Und Absatz 2. Dem Urheber ist es vorgehalten, den Inhalt seines Werkes öffentlich mitzuteilen

oder zu beschreiben, solange das Werk weder noch der wesentliche Teil oder seine Beschreibung

des Werkes mit seiner Zustimmung veröffentlicht ist. Wir haben also im Absatz 1 das Erstveröffentlichungsrecht

und im Absatz 2 das Recht der Inhaltsmittel. Da müssen wir uns jetzt mal eine Sache gleich

klar machen. Das Veröffentlichungsrecht im § 12 ist nicht, wie vielleicht der Wort

laut suggerieren könnte, ein allgemeines Verwertungsrecht. Das könnte man vielleicht

auf den ersten Blick glauben, wo man sagt, na ja, wenn ich was ins Internet hochlade,

das ist doch im Grunde auch eine Art der Veröffentlichung. Wie macht das im Internet zugänglich veröffentliche

das? Ja, das ist im allgemeinen Sprachgebrauch mitunter der Fall. Urheberrechtlich meint aber

§ 12 eine persönlichkeitsrechtliche Befugnis, nämlich die Befugnis, das Werk erstmalig

der Öffentlichkeit zuzuführen. Deswegen habe ich hier im Video davor auch, schauen Sie

es gegebenenfalls nochmal nach, auch davon gesprochen, nicht vom Veröffentlichungsrecht,

sondern vom Erstveröffentlichungsrecht. Wenn ich was ins Internet hochlade, ist dort auch

Veröffentliche, das sind die Verwertungsrechte, das ist namentlich das Recht der Öffentlichen

zugänglich zu machen. Absatz 2, dann das Recht der Inhaltsmitteilung. Schauen wir uns

die Sachen einfach mal genauer an. Fangen wir mit dem Absatz 1 an. Das Erstveröffentlichungsrecht,

wo könnte das eine Rolle spielen? Na ja, das ist zum Beispiel die Uraufführung. Wenn das

Recht erstmalig der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird, das kann der Urheber dann entsprechend

entscheiden, wo das gemacht wird, wann das gemacht wird, ob es mit der aktuellen Version

auch schon gemacht wird. Was ist die Rechtfertigung? Das verstehen Sie vielleicht selbst am besten,

wenn Sie sich hier in die Situation mal versetzen, Seminararbeit, wenn Sie schreiben. Da geht

es zwar jetzt nicht um das Erstveröffentlichungsrecht, weil auch wenn Sie die Seminararbeit fertig

haben und abgeben, wenn Sie das einreichen, hier am Dekanat, Ihre Studienabschlussarbeit

beispielsweise, dann wird die ja nicht veröffentlicht. Aber dieser Moment, dieses Gefühl, das Sie

da haben, rufen Sie das mal gerade hoch. Das ist ein großer Moment. Man geht da zu dem

Dekanatsbriefkasten, wirft das ein, überlegt sich nochmal, kann ich das jetzt dritten Zeichen,

kann ich das jetzt dem Professor vorlegen, ist das Werk fertig? Und diese Idee, die steckt

im Persönlichkeitsrecht, dem Erstveröffentlichungsrecht, wohnt die in ihm. Ist mein Werk reif für

die Öffentlichkeit, kann ich das jetzt vorführen? Oder muss ich nochmal dran was arbeiten, muss

ich ein bisschen umstellen? Und das ist ja eine ideale Befugnis. Ja, ich möchte sozusagen

nicht mit halben Sachen an die Öffentlichkeit treten. Die sollen ja nicht denken, ich mache

irgendwie nicht gute Sachen. Deswegen habe ich dieses Recht. Ja, Erstveröffentlichungsrecht,

ich habe sozusagen die Befugnis zu entscheiden, wann ich das der Öffentlichkeit zugänglich

mache. Und das ist jetzt eigentlich die zentrale Frage im Baragraphen 12, wann ist das Werk

eigentlich veröffentlicht? Hier haben wir eine Hilfe im Baragraph 6, der uns sagt, ein Werk

ist veröffentlicht, wenn es mit Zustimmung des Berechtigten, also nicht weil es irgendwie

der Öffentlichkeit ist, sondern mit Zustimmung des Berechtigten, der Öffentlichkeit zugänglich

gemacht worden ist. Ja, und jetzt stellt sich die Frage, was ist denn Öffentlichkeit? Na

ja, klar ist, wenn ich das sozusagen meiner Frau zum Beispiel zeige, wenn ich das einem

guten Freund schon mal sozusagen vertraulich zugänglich mache, dass er schon mal reinschaut

nach seiner Meinung, das ist sicherlich keine Frage einer Öffentlichkeit. Ja, da ist es

noch in der internen Sphäre, da ist noch nie nach ausgegangen. Und klar ist auch, die

Teil einer Videoserie :

Zugänglich über

Offener Zugang

Dauer

00:27:37 Min

Aufnahmedatum

2020-05-07

Hochgeladen am

2020-05-07 22:06:10

Sprache

de-DE

Tags

Urheberrecht Werkbegriff
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