9 - Grundkurs Strafrecht I - Einheit 9 [ID:25297]
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Okay, meine Damen und Herren, ich begrüße Sie ganz herzlich zur heutigen Veranstaltung.

Es tut mir leid, dass ich zu spät komme.

Das ist der Unterschied.

Sie sitzen zu Hause im Warmen und ich muss hierherkommen an die Universität, um diesen

Kurs zu halten und ich bin in einen Stau gekommen heute und deswegen nicht rechtzeitig hier

in dieses Video-Labor gekommen.

Jetzt aber müsste das klappen.

Ich hoffe, Sie hören mich wieder.

Vielleicht geben Sie mal kurz ein Signal.

Das ist mir am Anfang wichtig, dass Sie mich verstehen können.

Okay, also ich sehe schon, Sie können mich verstehen.

Sehr gut.

Wir werden heute bis um 12 Uhr machen.

Es tut mir leid, diejenigen, die nicht bis um 12 Uhr Zeit haben, weil sie weg müssen.

Aber wo sollen sie hin?

Sie müssen ja zu Hause bleiben.

Also bleiben Sie auch zu Hause.

Wir machen also bis um 12 Uhr, sodass Sie am Ende nichts verlieren.

Sie können sich noch erinnern, wir waren stehen geblieben bei der Drittverantwortung,

dass also dritte Verantwortung für den Erfolg haben.

Wir sind also immer noch bei der objektiven Zurechnung, die werden wir heute durchschreiten,

und kommen vielleicht schon zum Vorsatz, also zur subjektiven Zurechnung.

Aber wir haben beim letzten Mal durchgenommen, diese Fremdverantwortung.

Da hatten wir zum Beispiel diesen Polizeifall, dass die Polizei, wenn sie so eine Unfallstelle

oder eben eine Stelle tatsächlich hier sichert, in der jemand seine Lichter nicht anhat, seine

Rücklichter, dass dann wohl die Verantwortung auf die Polizei übergeht.

Sie kann dann nicht mehr im Verantwortungsbereich desjenigen liegen, der seine Rücklichter

hier defekt hat.

Und dann haben wir auch gesehen, dass es eine große Rolle spielt bei ärztlichem Mitverschulden,

sage ich mal.

Ich habe also einen Ersthandel, der vielleicht fahrlässig jemand angefahren hat, und dann

kommt er ins Krankenhaus und der Arzt begeht einen Fehler.

Und da haben wir gesehen, die herrschende Meinung, die sagt hier, wenn es grobes Verschulden

des Arztes ist, dann fällt es in den Verantwortungsbereich des Arztes und kann nicht mehr dem ursprünglichen

Verursacher angerechnet werden.

Ein solcher Erfolg.

Und wir haben auch gesehen Fälle, in denen jemand als vorsätzlicher Zweithandelnder

tätig wird.

Und da ist die Frage, wird dann automatisch die Zurehnung zu diesem fahrlässigen Erstverursacher

unterbrochen?

Lehre vom Regressverbot, früher vom Frank vertreten, dann haben wir die Lehre von der

Tatgeneigtheit von Roxin vertreten.

Und die wohl herrschende Meinung, die eher darauf abstellt, ist denn das vorhersehbare,

so sagt der BGH immer, aber das wird man wohl ausfüllen müssen mit dem Schutzzweck der

Normen.

Also das waren so diese Themen, die wir beim letzten Mal durchgenommen haben, mit dieser

Drittverantwortung.

Und heute kommen wir zur Opferverantwortung.

Also es gibt nicht nur Fremdverantwortung, dass ein anderer dafür zuständig ist, sondern

das Opfer kann selbst letztendlich zuständig sein für diesen Erfolg, sodass es ihm dem

Teil einer Videoserie :

Zugänglich über

Offener Zugang

Dauer

01:42:58 Min

Aufnahmedatum

2020-11-30

Hochgeladen am

2020-11-30 18:58:26

Sprache

de-DE

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