9 - Strafrecht III [ID:44426]
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So, respectfully tenga ich sch立ges

Meine Damen und Herren, herzlichen

Willkommen zur Vorlesung von Italianlaudik

Wenn Sie keine fearsoperschen Fragen du wissen

gleich an. Wir machen wie immer erst eine kurze Wiederholung dessen,

was wir am letzten Donnerstag gemacht haben. Vielleicht können Sie mir da

auch ein kleines bisschen behilflich sein und auch ein bisschen was dazu

beitragen. Wir haben am Donnerstag zum einen noch die Unterschlagung

abgeschlossen, haben uns vor allem mit dieser Frage beschäftigt. Auch noch

einmal etwas ausführlicher anhand des Falles muss man vielleicht diesen

Begriff der Zueigung irgendwie einschränken, dass es irgendwie einen,

wenn auch schon kein vorgewahrsamter Erfordernis doch zumindest so eine

besitzrechtliche Stellung gibt. Wir haben dazu diesen Ausschnitt aus der

Examenstausur besprochen, der darauf zugeschnitten war, wobei das eigentlich

spannende im Grunde genommen dann der der versuchte Diebstahl

mittelbarer Täterschaft gewesen ist. Dazu habe ich auch noch

meine Lösung oder so eine Kurzlösungskizze sozusagen eingestellt.

Wir haben uns dann noch kurz mit der Unterschlagung beschäftigt, insbesondere

mit den Konkurrenzen. Wenn wir über die Konkurrenzen sprechen, bei der

Unterschlagung, müssen wir zwei Konstellationen grundsätzlich

unterscheiden. Was sind das für Konstellationen? Was sind das für

Stichworte, an die wir da beim Thema Unterschlagung und Konkurrenzen

denken müssen?

Wenn Sie jetzt nicht wissen, was ich mit zwei Stichworten meine, dann fällt Ihnen

zumindest ein, und dann wird irgendjemand anderen auf das andere Stichwort

einfallen. Können Sie sich an irgendetwas erinnern, was wir da besprochen haben?

Im Zusammenhang mit Konkurrenzen bei der Unterschlagung? Wissen Sie noch

irgendwas?

Genau, das war das eine, § 2, 46 Abs. 1 am Ende, die formelle

Subsidiarität, dass wir gesagt haben. Also, da steht drin, wenn die Tat nicht mit

einer anderen Vorschrift mit schwerer Strafe bedroht ist, das heißt jedenfalls

im Zusammenhang mit irgendwelchen anderen Eigentumsdelikten nach der

Rechtsprechung, auch im Zusammenhang mit irgendwelchen anderen Delikten, wobei

da eben fraglich ist, wie so eine Konstellation aussehen soll. Aber im

Zusammenhang mit einem Diebstahl, mit einem Sachbetrug usw. kommt

relativ häufig tatbestandlich theoretisch auch eine Unterschlagung,

eine zueignende Betracht. Und dann ist es eben so, dass man das dann, wenn man

dran denkt, am Ende noch kurz abhakt nach dem Motto, am Schluss die

gleichfalls verwirklichte Unterschlagung, tritt aufgrund formeller Subsidiarität,

§ 2, 46 Abs. 1 am Ende zurück. Voraussetzung dafür, dass der 2, 46 Abs. 1

einschlägig ist, ist also was?

Das heißt, wenn die Tat mit einer anderen, die die Tat in einer anderen

Vorschrift mit schwerer Strafe bedroht ist, da muss es sich bei dem anderen

Delikt, wie muss das dann zur Unterschlagung stehen?

Eine Handlung sein, vielleicht noch einmal einfach zur Begrifflichkeit.

Wir haben bei den Konkurrenzen zwei Fragen immer zu stellen,

nämlich ist es eine Handlung oder sind es mehrere Handlungen und die zweite

Frage ist, ist es eine echte Konkurrenz oder eine Gesetzeskonkurrenz im Sinn

von, dass eine tritt hinter das andere zurück und wenn wir eben eine Handlung

haben und die beiden bleiben nebeneinander bestehen, dann sprechen wir

Teil einer Videoserie :

Zugänglich über

Offener Zugang

Dauer

01:29:49 Min

Aufnahmedatum

2022-11-22

Hochgeladen am

2022-11-22 19:59:06

Sprache

de-DE

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