Ich möchte den nächsten Vortrag jetzt beginnen lassen und kündige den Herrn Bernhard Klaus vom Bayerischen Blinden- und Seebehindertenbund e.V. an,
der sich dankenswerterweise kurzfristig, äußerst kurzfristig bereit erklärt hat, für uns etwas über die bayerische BitV zu erzählen
und damit den Ausfall von Herrn Kanzler, denke ich, auch kompensieren kann, da wir hier einen kompetenten Ansprechpartner haben. Bitteschön, Herr Klaus.
Einen wunderschönen guten Morgen, meine Damen und Herren. Zwei Tage hatte ich Zeit, mich vorzubereiten. Ich habe schon mit der Bayer-BitV viel zu tun,
aber es ist auch immer ein bisschen knapp. Aber mal gut, schauen wir mal, was wir hinkriegen. Zunächst möchte ich fragen, bei BitV hört es gut an,
kennen Sie die bei DOG ZUG V oder die bei KHV? Nein. Das sind nämlich die anderen beiden Verordnungen, die aufgrund des Bayerischen
Behindertengleichstellungsgesetzes verabschiedet sind. Also, man muss sagen, schon drei Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes sind zwei von drei
Verordnungen verabschiedet. Also, die sind sogar Inkraftgetreten. Also, die bei KHV ist zum Artikel 12 des Bayerischen Behindertengleichstellungsgesetzes
für Gebärden, die Titel sind so ewig lang, deshalb ist bei KHV viel einfacher zu merken, Bayerische Kommunikationshilfenverordnung.
Da geht es also darum, wird geregelt, wie das ist, zum Beispiel Gebärdendolmetscher für taubstumme Menschen, wenn die bei behördlichen
Gegenstaatsanwaltschaften Gebärdendolmetscher einsetzen dürfen. Bisher war das ja nicht erlaubt, durch dieses Gesetz und der Verordnung ist es
ja jetzt erlaubt und bewilligt. Und das andere, die bei DOG ZUG V, ist die Bayerische Dokumentenzugänglichkeitsverordnung.
Das ist ja auch gut an, der wahre Titel ist viel länger, ich merke mir nie, ich werde mir auch nie merken. Und da geht es darum, dass für Blinde,
eher blindete und sehbehinderte Menschen, die Bescheide von Behörden, vom Wasserschutzamt, vom Finanzamt usw., dass sie in einer zugänglichen Form
bekommen können. Zum Beispiel in Breitschrift, als E-Mail, also auf digitalen Datenträger, auf Kassette oder CD heutzutage.
Oder eben für Sehbehinderte in Großdruck. Das ist darin geregelt. Die waren irgendwie nicht so kompliziert zu verabschieden.
Sie sind eben jetzt im August in Kraft getreten. Das nun mal zur Information, dass eben zwei von drei Verordnungen schon verabschiedet sind.
Und die dritte, die BITV, Bayerische Barrierefreie Informationstechnikverordnung. Die gibt es im Entwurf. Seit Juni ist der Entwurf draußen.
Die Verbandsanhörung ist schon vorbei und es soll ja zum 1.1.2007 in Kraft treten. Ich habe mit dem Innenministerium nochmal gesprochen.
Das haben sie auch gesagt, dass dieser Zeitplan wird eingehalten. Ich gehe davon aus, dass von dem Entwurf nichts mehr geändert wird.
Weil, ich meine, der hat drei Jahre lang durchgearbeitet. Die wissen genau, was sie tun. Deshalb gehe ich davon aus, dass es leider Gottes nicht geändert wird.
Der ist ja auch nicht lang. Fünf Paragrafen drin. Das ist also hier die BITV. Ohne natürlich den Anfang und die Begründung.
Und das hier, etwa in der Dicke, das war unsere Stellungsname vom Bayerischen Blind- und Seminettemund dazu. Also kurzer Schrieb, lange Stellungnahme.
Es geht positiv, das fanden wir jetzt wirklich an der BITV, dass der Entwurf rausgekommen ist, dass er rausgekommen ist.
Weil man sieht, es geht voran. Wie gesagt, 2003 ist es verabschiedet worden, das Begründungsgesetz und drei Jahre lang für die Verordnung.
Eigentlich ist es eine Zumutung. Beim Bundes- und Behindertengleichstellungsgesetz damals war es ja so, da hat man in das Gesetz reingeschrieben,
dass innerhalb von drei Monaten die Verordnungen zu erstellen sind. Deshalb gab es sie auch relativ schnell.
Zum Beispiel eben die BITV vom Artikel, nicht Paragraph, 11 ist es beim Behindertengleichstellungsgesetz. Da kamen sie davon.
Das also positiv ist, dass sie rausgekommen ist. Positiv ist auch, dass sie sich an die BITV angleicht, also das als Grundlage für Barrierefreiheit nimmt.
Es stand schon zu befürchten, dass sie vielleicht sogar eine eigene Verordnung machen, also Grundlage dafür setzen, was Barrierefreiheit bedeutet.
Das kann aber gar nicht sein und da ist es auch nicht passiert, weil es kann in Bayern nicht eine andere Barrierefreiheit herrschen als zum Beispiel in Hessen oder Nordrhein-Westfalen.
Das funktioniert einfach nicht. Deshalb ist das schon mal gut, dass sich übrigens auch in den anderen Bundesländern alle auf die BITV stützen.
Immer auf die aktuelle Version. Dadurch kann das Gesetz auch ebenso kurz sein, weil die Verordnung, die BITV ist natürlich viel länger beim Bundes- und Gleichstellungsgesetz.
Das war das zweite Positive. Das war es glaube ich auch schon. Eines fällt mir bestimmt noch ein.
Das ist das Paragraph 1, regelt ja den Geltungsbereich. Ah ja, genau das dritte Positive habe ich vergessen.
Es geht ja, für was gilt die Verordnung? Eben für Internet, Intranet und grafische Programmoberflächen.
Das Positive gegenüber dem Behindertengleichstellungsgesetz ist das, dass man den Satz rausgelassen hat, Barrierefreiheit für öffentlich zugängliche Auftritte.
Das heißt, beim Bundes-Gleichstellungsgesetz sind nur die Auftritte barrierefrei zu gestalten. Internet, Intranet oder grafische Programmoberflächen, wenn sie öffentlich zugänglich sind.
Also wenn jeder dran kommt. Das heißt das Intranet, was nur für die Verwaltungsbehörde gebraucht wird, muss nicht barrierefrei sein.
Das heißt, die blinden Mitarbeiter oder sehbehinderten Mitarbeiter oder andere Arten Behinderten, die in einer Verwaltungsbehörde sitzen, die sind unter Umständen dann ausgeschlossen daraus.
Weil das muss ja nicht barrierefrei sein. Und das hat man Gott sei Dank hier rausgelassen.
Und da danke ich der Bayerischen Innenministerium auch, dass sie uns die Möglichkeit für Arbeitsplätze in öffentlichen Verwaltungen ermöglicht haben.
Also weiterhin ermöglichen. Gut, das war Paragraph 1 der Geltungsbereich.
Paragraph 2, da geht es um die Grundlage für die Barrierefreiheit. Was ist Barrierefreiheit?
Und das hatten sie sehr kurz gefasst, immer die BITV, die Informationstechnikverordnung des Bundes, dass sie da angeglichen ist, dass die als Grundlage der Barrierefreiheit gilt.
Paragraph 3.
Paragraph 3 ist wie wer umsetzen.
Nein, das ist Paragraph 4. In Paragraph 3 gibt es eigentlich nur das eine zu sagen, dass man aus finanziellen, wirtschaftlichen oder verwaltungsorganisatorischen Möglichkeiten, wenn das nicht der Fall ist,
also wenn es finanzielle Engpässe gibt, wirtschaftliche oder aus verwaltungsorganisatorischen, dann muss man nicht barrierefrei gestalten.
Das ist ein Satz, den haben wir auch in der Begründung ganz klar gesagt, der gehört einfach gestrichen.
Presenters
Bernhard Claus
Zugänglich über
Offener Zugang
Dauer
00:32:44 Min
Aufnahmedatum
2006-09-29
Hochgeladen am
2017-07-04 14:26:49
Sprache
de-DE
Der Vortrag stellt die wesentlichen Regelungen einer BayBITV und deren Auswirkungen für die öffentliche Verwaltung vor. Hinweis: Dieser Vortrag sollte ursprünglich von Herrn Walter Ganer, IuK-Leitstelle des Bayerischen Staatsministerium des Innern, gehalten werden.