Ja, meine Damen und Herren, schön, dass Sie wieder reingeklickt haben.
Nächstes Video.
In diesem Video wollen wir uns mit dem Recht der öffentlichen Wiedergabe beschäftigen.
Ich möchte Ihnen eine Einführung in dieses Recht geben.
Im deutschen Recht, das haben wir ja schon gesehen,
unterscheiden wir zwischen körperlichen Verwertungsrechten und unkörperlichen Verwertungsrechten.
Das müssen wir vielleicht kurz noch mal klären, was damit gemeint ist.
Körperliche Verwertungsrechte meint, ich habe sozusagen das Werk verkörpert in einem physischen Träger.
Mein analoges Buch, das ich dann zum Beispiel am Kopierer vervielfältige und kommt unten Papier raus,
wo in der Druckerschwärze unser Werk wieder quasi drinnen sitzt, wenn Sie das so wollen.
Bei der unkörperlichen Wiedergabe, da geht es um Verwertungshandlungen,
die eben nicht in einem physischen Datenträger verkörpert sind, sondern wenn ich zum Beispiel einen Vortrag halte.
Oder hier unsere Symbolfigur, wenn die hier eine Rede hält, wenn sie Musik singt, ein Gedicht aufhört,
da haben wir sozusagen unkörperliche Verwertungsrechte.
Und darum geht es in §15 Absatz 2 um diese unkörperlichen Verwertungsrechte, die hier genannt werden,
als das Recht der öffentlichen Wiedergabe.
In §2 Absatz 2, der Urheber hat ferner das ausschließlich Recht,
sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben.
Klammer auf, Recht der öffentlichen Wiedergabe, das ist unsere Legaldefinition.
Und dann haben wir sozusagen eine Aufzählung, dieses Recht umfasst insbesondere eine ganze Menge entsprechenden Einzelrechte.
Wichtig ist, die Wiedergabe ist nicht immer dem Urheber zugewiesen, sondern nur wenn die Wiedergabe öffentlich ist.
Wenn sie also privat ist, das hatten wir ja schon das Beispiel, das Singen unter der Dusche,
auch wenn das ihren Sohn, ihre Tochter oder ihre Frau erfreut, ist das keine Wiedergabe des Werkes.
Doch, es ist eine Wiedergabe des Werkes, aber keine öffentliche Wiedergabe.
Deswegen wird es auch jetzt Zeit, dass wir uns mal mit dem Öffentlichkeitsbegriff beschäftigen.
Bevor wir das alles tun, müssen wir aber uns eine Sache klarmachen.
Auch hier müssen wir wieder das Unionsrecht beachten,
denn wir haben hier eine Harmonisierung in Artikel 3 der Infosorg-Richtlinie.
Ich habe in dem gerade mal aufgespielt, Artikel 3 der Infosorg-Richtlinie, der eben sagt,
die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass das Recht der öffentlichen Wiedergabe,
einschließlich des Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung, muss im nationalen Recht vorgehalten werden.
Absatz 3 übrigens, kein Erschöpfungsgrundsatz, geht hier beim Recht der öffentlichen Wiedergabe.
Warum ist das so wichtig, dass wir uns mit diesem Artikel 3 beschäftigen?
Na ja, es ist halt nun mal eine europäische Vorgabe und wir haben hier eine relativ starke Rechtsprechungsaktivität des EuGH.
Das heißt, was wir unter einer öffentlichen Wiedergabe, unter Punkt öffentlicher Zugänglichmachung, verstehen,
das hängt ganz maßgeblich davon ab, was das europäische Recht dazu sagt, konkret der EuGH.
Wir haben hier nämlich eine Vollharmonisierung.
Das Recht der öffentlichen Wiedergabe ist harmonisiert, allerdings nur mit Blick auf Wiedergabehandlungen,
auf öffentliche Wiedergabenbehandlungen, die an ein Publikum gerechtet ist, das bei der Wiedergabe abwesend ist.
Das ergibt sich hier aus dem Erwägungsgrund 23.
Der InfoSorg-Richtlinie wird von der Rechtsprechung auch so gesagt.
Urheberrecht der öffentlichen Wiedergabe, wie sie aus dem 23. Erwägungsgrund der InfoSorg-Richtlinie ergibt.
Jedliche drahtgebundene oder drahtlose Übertragung oder Weiterverbreitung eines Werkes,
einflüssig der Rundfunkübertragung, an die Öffentlichkeit umfasst, die an dem Ort, an dem die Wiedergabe
in Ursprung nicht anwesend ist.
Nur insoweit haben wir hier die entsprechende Vollharmonisierung.
Bin ich bei Wiedergabehandlungen vor Anwesenden, wenn ich zum Beispiel im Hörsaal stehe,
im Audimax und einen Vortrag halte, dann greift hier ausschließlich das nationale Recht.
Dann haben wir eine Situation, wie sie im § 19 geregelt ist.
Das Vortragsrecht beispielsweise, dann sind wir nicht im vollharmonisierten Bereich.
Presenters
Zugänglich über
Offener Zugang
Dauer
00:29:18 Min
Aufnahmedatum
2020-05-26
Hochgeladen am
2020-05-26 15:26:26
Sprache
de-DE