20 - Digitale Vorlesung Urheberrecht (Besondere Schranken Teil 2) [ID:17772]
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Ja meine Damen und Herren, schön, dass Sie wieder da sind. Herzlich willkommen zurück.

Schön, dass Sie unsere digitale Vorlesung Urheberrecht mitmachen. Wir beschäftigen

uns mit den Schranken und heute im Video 20 beschäftigen uns mit ausgewählten

Schranken Teil 2 und fahren fort uns einzelne Schrankentatbestände anzuschauen.

Eine ganz wichtige Schranke ist der § 53 Urhebergesetz, auch Privatkopie genannt,

auch wenn es eigentlich nicht nur um die Privatkopie geht, sondern auch um weitergehende

Erlaubnisse mit Blick auf Vervielfältigung. Der § 53 ist furchtbar lang, furchtbar kompliziert.

Wir haben Ausnahmen, Gegenausnahmen etc. etc. Lesen wir mal rein, um uns mit den Grundwertungen,

mit der Grundsystematik vertraut zu machen. § 53 Absatz 1 sagt uns zunächst mal zulässig,

sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch,

deswegen Privatkopie Schranke, auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch

mittelbarer Werbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich

rechtswidrig hergestellte oder eine offensichtlich rechtswidrig zugänglich gemachte Vorlage

verwendet wird. Der § 53, das haben wir hier schon mehrfach angesprochen, dient der Korrektur

eines Marktversagens. Wenn Sie immer im privaten Bereich zu privaten Zwecken den Urheber fragen

müssen, wenn Sie eine Kopie anfertigen wollten, dann käme nicht mehr zur Rande. Die Transaktionskosten

wären berebitiv und deswegen hat der Gesetzgeber hier reagiert, deswegen gibt es hier eine

Liability Rule. Ich muss sozusagen nicht fragen, sondern kann es einfach nehmen, allerdings

muss ich das Ganze vergüten. Und auch dieses Vergütungssystem hatten wir ja schon angesprochen,

es ist ein indirektes Vergütungssystem, abgebildet über die Gerätemedien bzw. Speichermedien

Abgabe. Der Urheber hat also einen Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung,

wenn sein Werk einmal vervielfältigt ist. Dieser Anspruch ist verwertungsgesellschaftspflichtig,

ich kann ihn also nicht selber machen, sondern er wird durch eine Verwertungsgesellschaft

geden gemacht, wird das Geld eingezogen und dann an den Urheber entsprechend wieder ausgeschüttet.

Und das Ganze funktioniert auch so, dass ich dann als Verwertungsgesellschaft auch nicht

zu den einzelnen Vervielfältigern gehe, da wäre dann nichts gewonnen, wenn ich dann

wieder in der Haustür klingel und sage, du hast doch gestern Nachmittag um 3 Uhr was

vervielfältigt, jetzt zahle mal dafür. Nein, das wird indirekt abgebildet, wie erwähnt

über diese Gerätemedien, Speichermedien Abgabe. Das heißt immer dann, wenn ich ein

Speichermedium kaufe, zum Beispiel ein USB-Stick, wo man typisiert davon ausgehen kann, dass

hier urheberrechtlich geschütztes Material auch mit kopiert wird, für vielfältigungen

vorgenommen werden, eigentlich Urheberrechtsverletzungen stattfinden, die werden aber dann erlaubt

über den § 53, aber man muss eben eine entsprechende Vergütung dann zahlen, indem man auf diesem

USB-Stick, der einfach ein bisschen teurer ist, und dieses Geld sammelt dann eine Verwertungsgesellschaft

ein, zum Beispiel die VG-BORD von den entsprechenden Herstellern, von den entsprechenden Personen

und dann ist eben das Geld da, was an die Urheber verteilt werden kann. Nochmal, hier

sieht man sozusagen einerseits natürlich die Stärke einer Vergütungsregel, weil das

ein System ermöglicht, dass es überhaupt funktioniert, aber auch die Schwäche, weil

ich natürlich nicht weiß, wie häufig wird das Werk denn gelesen. Sie können zum Beispiel

einen Aufsatz schreiben in einer Ausbildungszeitschrift, dann erscheint er dort, aber vielleicht ist

dieser Aufsatz auch so, dass er gar nicht so gut ist, vielleicht auch ein Thema, was

eher abseitig ist, und dann ist es vielleicht so, dass dieser Aufsatz von niemandem kopiert

wird. So streng wollen wir nicht sein, aber er wird nicht 10.000 Mal kopiert, sondern

vielleicht nur 10, 10 Mal. Und trotzdem werden sie so behandelt, wie derjenige, dessen Aufsatz

10.000 Mal kopiert worden ist. Weil die Verwertungsgesellschaft, die das verwaltet, die weiß ja nicht,

wie häufig der Aufsatz kopiert worden ist, und deswegen gibt es hier Pauschalen. Man

muss eine typisierte Betrachtung vornehmen und deswegen wird dann jeder auch dann insoweit

gleich behandelt. Es gibt natürlich dann Abstufungen, aber jetzt für die Wissenschaftsautoren,

wo es dann eine bestimmte Ausschüttung gibt, wo ich das dann sozusagen von der Verwertungsgesellschaft

entsprechend verlangen kann. Also Privatkopie, kompliziertes System, Gedanke. Nicht ist der

Teil einer Videoserie :

Zugänglich über

Offener Zugang

Dauer

00:30:23 Min

Aufnahmedatum

2020-06-15

Hochgeladen am

2020-06-15 11:56:42

Sprache

de-DE

Tags

Urheberrecht Werkbegriff
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