22 - Digitale Vorlesung Urheberrecht (Unterlassungsanspruch/Abmahnung) [ID:18992]
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Ja, meine Damen und Herren, herzlich willkommen zum Video 22. In diesem Video wollen wir uns mit

dem Unterlassungsanspruch und der Abmahnung beschäftigen. Ich weiß nicht, vielleicht hat

einer von Ihnen schon mal eine Abmahnung bekommen, eine urheberrechtliche Abmahnung.

Und da in diesem Video wollen wir verstehen, was es mit dieser Abmahnung auf sich hat.

Und im Kern geht es um den Unterlassungsanspruch, um die Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs

und was das genau bedeutet. Darum geht es in diesem Video. Was ist der Unterlassungsanspruch?

Der Unterlassungsanspruch ist ein Rechtsdurchsetzungsinstrument. Wenn ich eine

Urheberrechtsverletzung habe, was ist die Konsequenz? Der Urheber kann verlangen,

stelle die Rechtsverletzung ein, höre auf, unterlasse es, mit der Rechtsverletzung

fortzufahren. Und die Anspruchsgrundlage ist im § 97. Wer das Urheberrecht oder ein anderes

nach diesem Gesetz geschütztes Recht, das ist ein Leistungsschutzrecht, widerrechtlich verletzt,

also kurzum, wer eine Urheberrechtsverletzung begeht, kann von dem Verletzten auf Beseitigung

oder Beeinträchtigung gehen oder bei Wiederholungsgefahren auf Unterlassung

in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine

Zuwiderhandlung erstmalig droht. Hier sind also im § 97 die Voraussetzungen des Unterlassungsanspruchs

niedergelegt. Das ist die Anspruchsgrundlage. Unterlassungsansprüche, die gibt es natürlich

auch im bürgerlichen Recht, zum Beispiel im § 1004 BGB, das ist der Prototyp eines

Unterlassungsanspruchs. BGB übrigens noch im § 12 und § 862 BGB, wo wir weitere Anspruchsgrundlagen

für Unterlassungsansprüche haben. Wenn Sie in diese Anspruchsgrundlagen reinblättern,

zum Beispiel im § 1004, werden Sie feststellen, diese Anspruchsgrundlagen sind mitunter unterschiedlich

formuliert. Lesen Sie nicht die englischen Übersetzungen, meine Damen und Herren, die

sind noch mal unterschiedlicher formuliert, obwohl teilweise die deutschen Formulierungen

sogar identisch sind. Also, großes Durcheinander. Die gute Nachricht ist, es hat sich ja über

die Jahre eine einheitliche Dogmatik herausgebildet. Naja, ob man das wieder genau so sagen kann,

ist vielleicht nicht ganz, aber im Kern sind die Tatbestandsmerkmale überall die gleichen.

Blättern wir vielleicht noch mal zurück, im § 1004 steht noch drin, so kann der Eigentümer

auf Unterlassung klagen. Auf Unterlassung klagen, hier haben wir eine prozessuale Formulierung,

die haben wir im § 97 nicht drin, da kann ich auf Unterlassung in Anspruch genommen

werden, also klare materiellrechtliche Formulierung. Das sind historische Besonderheiten. Ganz

früher hat man gedacht, der Unterlassungsanspruch, das ist kein materiellrechtlicher Anspruch,

anders als der Schadensatzanspruch, anders als ein Leistungsanspruch, zum Beispiel der

Anspruch auf Übergab und Überleitung, das sind ja materiellrechtliche Ansprüche. Man

gedacht hat, das ist sozusagen ein Instrument des Prozessrechts, eine prozessuale Rechtsschutzform,

so ein bisschen wie es vielleicht bei der einstweiligen Verfügung heute vielleicht

noch so ein bisschen ist, eine gerichtliche Anordnung, aber es ist dann relativ schnell

klar geworden, auch Unterlassungsansprüche sind ganz normale Ansprüche im Sinne des

Wahlgrafes 194 BGB. 194 BGB, der Anspruch, das Recht von einem anderen ein tun oder auch

ein unterlassen zu verlangen. Deswegen trotzdem, auch wenn es vielleicht so ganz kleinlich

formulieren kann, einheitlicher, privatrechtlicher Unterlassungsanspruch, das können wir als

Arbeitsgrundlage nehmen und deswegen können wir ganz allgemein immer fragen, wenn ich

einen Unterlassungsanspruch habe, was sind denn die Voraussetzungen. Und die sind gar

nicht so kompliziert, wir haben sozusagen im ersten Schritt eine Rechtsverletzung. Das

haben wir gelesen, in § 97, wer das überrechtliche und anderes Recht widerrechtlich verletzt.

Das heißt im Grunde, die ersten drei Säulen, was wir in der Vorlesung gemacht haben, habe

ich hier ein Werk, das ein Dritter verwertet und das Ganze widerrechtlich im Sinne, dass

keine Schrankenbestimmung greift. Habe ich also sozusagen materielles Recht im engeren

Sinne, wenn Sie das so wollen, habe ich eine Urheberrechtsverletzung, habe ich eine Rechtsverletzung

und das ist sozusagen die erste Voraussetzung. Und das gilt eben auch für die Unterlassungsansprüche

in anderen Rechtsgebieten, im Patent- und Margenrecht ist das klar, aber auch beim Sacheigentum

heißt das, ist das nicht anders. § 1004 formuliert es etwas umständlicher, § 1004,

Teil einer Videoserie :

Zugänglich über

Offener Zugang

Dauer

00:24:08 Min

Aufnahmedatum

2020-07-02

Hochgeladen am

2020-07-02 10:16:25

Sprache

de-DE

Tags

Urheberrecht Werkbegriff
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