Ja, meine Damen und Herren, herzlich willkommen zum Video 22. In diesem Video wollen wir uns mit
dem Unterlassungsanspruch und der Abmahnung beschäftigen. Ich weiß nicht, vielleicht hat
einer von Ihnen schon mal eine Abmahnung bekommen, eine urheberrechtliche Abmahnung.
Und da in diesem Video wollen wir verstehen, was es mit dieser Abmahnung auf sich hat.
Und im Kern geht es um den Unterlassungsanspruch, um die Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs
und was das genau bedeutet. Darum geht es in diesem Video. Was ist der Unterlassungsanspruch?
Der Unterlassungsanspruch ist ein Rechtsdurchsetzungsinstrument. Wenn ich eine
Urheberrechtsverletzung habe, was ist die Konsequenz? Der Urheber kann verlangen,
stelle die Rechtsverletzung ein, höre auf, unterlasse es, mit der Rechtsverletzung
fortzufahren. Und die Anspruchsgrundlage ist im § 97. Wer das Urheberrecht oder ein anderes
nach diesem Gesetz geschütztes Recht, das ist ein Leistungsschutzrecht, widerrechtlich verletzt,
also kurzum, wer eine Urheberrechtsverletzung begeht, kann von dem Verletzten auf Beseitigung
oder Beeinträchtigung gehen oder bei Wiederholungsgefahren auf Unterlassung
in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine
Zuwiderhandlung erstmalig droht. Hier sind also im § 97 die Voraussetzungen des Unterlassungsanspruchs
niedergelegt. Das ist die Anspruchsgrundlage. Unterlassungsansprüche, die gibt es natürlich
auch im bürgerlichen Recht, zum Beispiel im § 1004 BGB, das ist der Prototyp eines
Unterlassungsanspruchs. BGB übrigens noch im § 12 und § 862 BGB, wo wir weitere Anspruchsgrundlagen
für Unterlassungsansprüche haben. Wenn Sie in diese Anspruchsgrundlagen reinblättern,
zum Beispiel im § 1004, werden Sie feststellen, diese Anspruchsgrundlagen sind mitunter unterschiedlich
formuliert. Lesen Sie nicht die englischen Übersetzungen, meine Damen und Herren, die
sind noch mal unterschiedlicher formuliert, obwohl teilweise die deutschen Formulierungen
sogar identisch sind. Also, großes Durcheinander. Die gute Nachricht ist, es hat sich ja über
die Jahre eine einheitliche Dogmatik herausgebildet. Naja, ob man das wieder genau so sagen kann,
ist vielleicht nicht ganz, aber im Kern sind die Tatbestandsmerkmale überall die gleichen.
Blättern wir vielleicht noch mal zurück, im § 1004 steht noch drin, so kann der Eigentümer
auf Unterlassung klagen. Auf Unterlassung klagen, hier haben wir eine prozessuale Formulierung,
die haben wir im § 97 nicht drin, da kann ich auf Unterlassung in Anspruch genommen
werden, also klare materiellrechtliche Formulierung. Das sind historische Besonderheiten. Ganz
früher hat man gedacht, der Unterlassungsanspruch, das ist kein materiellrechtlicher Anspruch,
anders als der Schadensatzanspruch, anders als ein Leistungsanspruch, zum Beispiel der
Anspruch auf Übergab und Überleitung, das sind ja materiellrechtliche Ansprüche. Man
gedacht hat, das ist sozusagen ein Instrument des Prozessrechts, eine prozessuale Rechtsschutzform,
so ein bisschen wie es vielleicht bei der einstweiligen Verfügung heute vielleicht
noch so ein bisschen ist, eine gerichtliche Anordnung, aber es ist dann relativ schnell
klar geworden, auch Unterlassungsansprüche sind ganz normale Ansprüche im Sinne des
Wahlgrafes 194 BGB. 194 BGB, der Anspruch, das Recht von einem anderen ein tun oder auch
ein unterlassen zu verlangen. Deswegen trotzdem, auch wenn es vielleicht so ganz kleinlich
formulieren kann, einheitlicher, privatrechtlicher Unterlassungsanspruch, das können wir als
Arbeitsgrundlage nehmen und deswegen können wir ganz allgemein immer fragen, wenn ich
einen Unterlassungsanspruch habe, was sind denn die Voraussetzungen. Und die sind gar
nicht so kompliziert, wir haben sozusagen im ersten Schritt eine Rechtsverletzung. Das
haben wir gelesen, in § 97, wer das überrechtliche und anderes Recht widerrechtlich verletzt.
Das heißt im Grunde, die ersten drei Säulen, was wir in der Vorlesung gemacht haben, habe
ich hier ein Werk, das ein Dritter verwertet und das Ganze widerrechtlich im Sinne, dass
keine Schrankenbestimmung greift. Habe ich also sozusagen materielles Recht im engeren
Sinne, wenn Sie das so wollen, habe ich eine Urheberrechtsverletzung, habe ich eine Rechtsverletzung
und das ist sozusagen die erste Voraussetzung. Und das gilt eben auch für die Unterlassungsansprüche
in anderen Rechtsgebieten, im Patent- und Margenrecht ist das klar, aber auch beim Sacheigentum
heißt das, ist das nicht anders. § 1004 formuliert es etwas umständlicher, § 1004,
Presenters
Zugänglich über
Offener Zugang
Dauer
00:24:08 Min
Aufnahmedatum
2020-07-02
Hochgeladen am
2020-07-02 10:16:25
Sprache
de-DE