25 - Digitale Vorlesung Urheberrecht (Einführung Urhebervertragsrecht) [ID:18996]
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Ja, meine Damen und Herren, wir sind in unserer Einheit zum Urbauer Vertragsrecht und hier

möchte ich Ihnen sozusagen noch ein paar weitere Gedanken zum Urbauer Vertragsrecht

mitgeben, so ein paar Grundgedanken, was hier im Urbauer Vertragsrecht eine besonders große

Rolle spielt.

Klar ist, wir müssen zunächst mal zwischen der Verpflichtungsebene und der Verfügungsebene

unterscheiden.

Trennungsprinzip, umstritten ist auch im Urbauer Recht auch das Abstraktionsprinzip gilt, auch

das ist was, was wir mündlich diskutieren können.

Beispiel der Verlagsvertrag.

Durch den Verlagsvertrag über ein Werk der Literatur und Elektronenkunst wird der Verfasser

verpflichtet, dem Verleger das Werk zur Vervielfältigung und Verbreitung für eigene Rechnungen zu

überlassen.

Der Verleger ist verpflichtet, das Werk zu vervielfältigen und zu verbreiten.

Hier gibt es ein eigenes Gesetz dazu, wo dann eben die Pflichten ausformuliert sind, was

muss der Verleger tun, was muss der Urbauer tun und hier sind es eben auch Pflichten wie

zum Beispiel, dass der Verpfleger verpflichtet, das Werk auch überhaupt zu verbreiten.

Und der Urbauer muss natürlich dann auch dieser Verpflichtung nachkommen, muss eben

die Rechte einräumen, muss das Verlagsrecht, das auslösliche Nutzungsrecht an dem Werk

einräumen, insbesondere das Vervielfältigungsrecht, das Verbreitungsrecht, aber auch die Rechte

zur Online-Auswertung.

In vielen Vertragsverträgen sind dann auch drin, wenn Sie einen Aufsatz schreiben, das

Recht der Verfilmung etc., etc., ob die sozusagen eigentlich gebraucht werden, ist natürlich

dann sozusagen eine Frage.

Was sozusagen Verfügung sind, das haben wir im Video zuvor gesehen, die Stufenlade der

Verstattung, insbesondere einfache und auslösliche Nutzungsrechte.

Das Urbauer-Vertragsrecht, wie wir es im Urbauer-Gesetz auch finden, zeichnet sich dann zweitens

vor allem dadurch aus, dass wir eine Vielzahl von Schutzbestimmungen haben zugunsten des

Urhörers.

Der Urbauer wird nämlich als besonders schwach empfunden.

Gerade ein junger Künstler beim Erstlingswerk, der droht, er hat zwar das Recht, Schöpferprinzip,

aber es droht, dass er seine Rechte sehr billig an einen Verleger überträgt und den wirtschaftlichen

Erfolg den Trägner der Verleger während der Urhörbarlehr ausgeht.

Und das versucht das Urheberrecht ein bisschen sozusagen auszugleichen und deswegen gibt

es eine ganze Menge an Schutzvorschriften zugunsten des Urhörers.

Eine haben wir schon gesehen im § 31 Absatz 5, Zweckübertragungsgrundsatz, dass wir sozusagen

auch bei der Auslegung, weil ich Rechte habe ich einige eingeräumt, auch ein bisschen

zurückhaltend sind.

Ich möchte Ihnen zwei Beispiele hier noch zeigen.

§ 32 Recht auf Vergütung und insbesondere das Nachschlagsrecht § 32a Beispielhaft

für solche Schutzvorschriften.

Der Urheber schreibt § 32 hat für die Einräumung von Nutzungsrecht und Erlaubnis zur Werknutzung

Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung.

Da kommt das ist im Grunde klar.

Ist die Vergütung nicht bestimmt, geht die angemessene Vergütung als vereinbart.

Soweit die vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist, kann der Urheber von seinem Vertragsparte

die Einwilligung und die Änderung des Vertrags verlangen, durch die dem Urheber die angemessene

Vergütung gewährt wird.

Angemessene Vergütung und insbesondere § 32a genaue Situation.

Sie schließen als junger Urheber einen Vertrag und letztlich haben sie es zu billig verkauft.

Eigentlich gilt der Grundsatz verkauft ist verkauft.

Teil einer Videoserie :

Zugänglich über

Offener Zugang

Dauer

00:06:47 Min

Aufnahmedatum

2020-07-02

Hochgeladen am

2020-07-02 10:26:28

Sprache

de-DE

Tags

Urheberrecht Werkbegriff
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