Ja, meine Damen und Herren, wir sind in unserer Einheit zum Urbauer Vertragsrecht und hier
möchte ich Ihnen sozusagen noch ein paar weitere Gedanken zum Urbauer Vertragsrecht
mitgeben, so ein paar Grundgedanken, was hier im Urbauer Vertragsrecht eine besonders große
Rolle spielt.
Klar ist, wir müssen zunächst mal zwischen der Verpflichtungsebene und der Verfügungsebene
unterscheiden.
Trennungsprinzip, umstritten ist auch im Urbauer Recht auch das Abstraktionsprinzip gilt, auch
das ist was, was wir mündlich diskutieren können.
Beispiel der Verlagsvertrag.
Durch den Verlagsvertrag über ein Werk der Literatur und Elektronenkunst wird der Verfasser
verpflichtet, dem Verleger das Werk zur Vervielfältigung und Verbreitung für eigene Rechnungen zu
überlassen.
Der Verleger ist verpflichtet, das Werk zu vervielfältigen und zu verbreiten.
Hier gibt es ein eigenes Gesetz dazu, wo dann eben die Pflichten ausformuliert sind, was
muss der Verleger tun, was muss der Urbauer tun und hier sind es eben auch Pflichten wie
zum Beispiel, dass der Verpfleger verpflichtet, das Werk auch überhaupt zu verbreiten.
Und der Urbauer muss natürlich dann auch dieser Verpflichtung nachkommen, muss eben
die Rechte einräumen, muss das Verlagsrecht, das auslösliche Nutzungsrecht an dem Werk
einräumen, insbesondere das Vervielfältigungsrecht, das Verbreitungsrecht, aber auch die Rechte
zur Online-Auswertung.
In vielen Vertragsverträgen sind dann auch drin, wenn Sie einen Aufsatz schreiben, das
Recht der Verfilmung etc., etc., ob die sozusagen eigentlich gebraucht werden, ist natürlich
dann sozusagen eine Frage.
Was sozusagen Verfügung sind, das haben wir im Video zuvor gesehen, die Stufenlade der
Verstattung, insbesondere einfache und auslösliche Nutzungsrechte.
Das Urbauer-Vertragsrecht, wie wir es im Urbauer-Gesetz auch finden, zeichnet sich dann zweitens
vor allem dadurch aus, dass wir eine Vielzahl von Schutzbestimmungen haben zugunsten des
Urhörers.
Der Urbauer wird nämlich als besonders schwach empfunden.
Gerade ein junger Künstler beim Erstlingswerk, der droht, er hat zwar das Recht, Schöpferprinzip,
aber es droht, dass er seine Rechte sehr billig an einen Verleger überträgt und den wirtschaftlichen
Erfolg den Trägner der Verleger während der Urhörbarlehr ausgeht.
Und das versucht das Urheberrecht ein bisschen sozusagen auszugleichen und deswegen gibt
es eine ganze Menge an Schutzvorschriften zugunsten des Urhörers.
Eine haben wir schon gesehen im § 31 Absatz 5, Zweckübertragungsgrundsatz, dass wir sozusagen
auch bei der Auslegung, weil ich Rechte habe ich einige eingeräumt, auch ein bisschen
zurückhaltend sind.
Ich möchte Ihnen zwei Beispiele hier noch zeigen.
§ 32 Recht auf Vergütung und insbesondere das Nachschlagsrecht § 32a Beispielhaft
für solche Schutzvorschriften.
Der Urheber schreibt § 32 hat für die Einräumung von Nutzungsrecht und Erlaubnis zur Werknutzung
Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung.
Da kommt das ist im Grunde klar.
Ist die Vergütung nicht bestimmt, geht die angemessene Vergütung als vereinbart.
Soweit die vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist, kann der Urheber von seinem Vertragsparte
die Einwilligung und die Änderung des Vertrags verlangen, durch die dem Urheber die angemessene
Vergütung gewährt wird.
Angemessene Vergütung und insbesondere § 32a genaue Situation.
Sie schließen als junger Urheber einen Vertrag und letztlich haben sie es zu billig verkauft.
Eigentlich gilt der Grundsatz verkauft ist verkauft.
Presenters
Zugänglich über
Offener Zugang
Dauer
00:06:47 Min
Aufnahmedatum
2020-07-02
Hochgeladen am
2020-07-02 10:26:28
Sprache
de-DE