Dieser Audiobeitrag wird von der Universität Erlangen-Nürnberg präsentiert.
So, schönen guten Morgen. Ich möchte heute mit Ihnen den zweiten großen Komplex unserer Vorlesung
Europa Recht 1 abschließen, sodass wir dann in der nächsten Woche, wenn wir uns in den nur
noch einen eintägigen Modus, also nur noch in den zweistündigen Modus begeben, dann mit dem
dritten großen Komplex, nämlich mit dem Thema Grundrechte, Grundfreiheiten und Grundrechte
beginnen können. Also, wenn Sie noch mal ein bisschen das, was wir in den letzten Wochen gemacht
haben, Revue passieren lassen, dann erinnern Sie sich, wir haben uns in den ersten Wochen vertieft
damit beschäftigt, was eigentlich die Grundlagen, die Rechtsnatur des Europarechts, wir haben uns
dann intensiv auch mit der Frage der Wirkung des Europarechts, insbesondere auch der Wirkung des
Sekundärrechts beschäftigt, bis hin zu den Fragen von unmittelbarer Anwendbarkeit, unmittelbarer
Wirksamkeit von Richtigen und Amtshaftung. Wir haben dann als den zweiten großen Komplex unserer
Vorlesung uns mit Institutionen und Verfahren, mit Rechtssetzung, Rechtsschutz beschäftigt. Da hatten
wir in der letzten Woche vor allen Dingen eben vertiefend uns mit den Rechtsschutzverfahren
beschäftigt und diese Woche begonnen uns mit der Rechtssetzung zu beschäftigen. Dazu hatten wir
zunächst den großen Komplex der Kompetenzen des EU-Rechts uns näher gebracht. Das heißt, wir haben
gesehen, wie werden die Kompetenzen der EU übertragen, welche Arten von Kompetenzen gibt es und welche
Kompetenzausübungsregeln gibt es dann, welche Begrenzungen bis hin zum Grundsatz der Subsidiarität
und der Verhältnismäßigkeit. Und dann hatten wir gegen Ende der letzten Sitzung vorgestern uns
begonnen mit dem Komplex Rechtssetzungsverfahren zu beschäftigen. Den möchte ich heute mit Ihnen
abschließen und dann auch noch das Thema abschließend Vollzug des EU-Rechts, sodass wir
dann eben auch die drei großen Staatsfunktionen Rechtsschutz, Rechtsprechung, Rechtssetzung und
Vollzug behandelt haben. Sie erinnern sich, wir haben in der letzten Sitzung uns zunächst einen
Überblick über die unterschiedlichen Rechtssetzungsverfahren verschafft, haben zunächst gesehen,
dass der Vertrag unterscheidet Gesetzgebung und Rechtssetzung ohne Gesetzgebungscharakter und wir
haben dann gesehen, innerhalb der Gesetzgebung werden zwei Verfahrenstypen unterschieden, das
ordentliche Gesetzgebungsverfahren und besondere Gesetzgebungsverfahren. Bevor wir uns da in die
Details hineinbegeben haben, haben wir gesehen, dass im Grunde genommen die Rechtssetzung auf
europäischer Ebene immer letztlich zwei oder drei Schritten folgt. Es ist zu Beginn immer eben ein
Vorschlag der Kommission erforderlich, dann haben wir je nach Verfahrensart ein oder mehrere
Rechtsetzende Organe und dann haben wir eben weitere Organe, die an der Rechtssetzung beteiligt sind.
Wir hatten dann gesehen, das ordentliche Gesetzgebungsverfahren, mit dem wir uns heute
auch noch mal ausführlich beschäftigen werden, ist das Verfahren, das eben originäre,
legislative Rechtssetzung begründet. Organe sind hier Rat und Parlament als gemeinsame Gesetzgeber
und es ist eben das Hauptrechtsetzungsverfahren der EU. Wie gesagt, den Ablauf schauen wir uns
heute noch mal genau an. Das besondere Gesetzgebungsverfahren ist in unterschiedlichen
Formen im EU, im EUV ausgeprägt. Auch hier ist das Ergebnis, legislative Rechtssetzung,
mit dem Unterschied allerdings, dass wir es hier mit unterschiedlichen Rechtssetzungsorganen zu tun
haben. Meistens ist es der Rat, der entweder nach Anhörung des Europäischen Parlaments mit
Zustimmung des Europäischen Parlaments oder gegebenenfalls sogar ohne Beteiligung des
Europäischen Parlaments entscheidet, seltener das Parlament mit Beteiligung des Rates. Diese
besonderen Gesetzgebungsverfahren, bei denen das Parlament gewissermaßen alleine oder nur mit
Beteiligung des Rates entscheidet, das sind alles Verfahren, die im weiteren oder Rechtssetzungsverfahren,
die im weiteren Sinne etwas mit den Wahlen zum Europäischen Parlament zu tun haben. Auch hier,
wir haben gesehen, genau oder ähnlich wie wir es eben gesehen haben, bezüglich des Grundsatzes der
begrenzten Einzelermächtigung, wir haben keinen abschließenden Katalog, sondern wir müssen in die
jeweilige Vorschrift hineinschauen, ob es sich um ein besonderes Verfahren handelt und dann eben
um welches Verfahren es sich handelt. Der Vertrag sagt also entweder, dass der Rat und das Parlament
und Rat in dem Verfahren nach Artikel 294 entscheiden, das wäre dann das ordentliche
Gesetzgebungsverfahren oder es gibt keine weitere Spezifizierung, dann heißt es eben, der Rat
beschließt einstimmig nach Anhörung des Europäischen Parlaments und des Ausschusses der Region
Presenters
Zugänglich über
Offener Zugang
Dauer
01:31:10 Min
Aufnahmedatum
2015-11-26
Hochgeladen am
2015-11-26 11:33:15
Sprache
de-DE
Die Vorlesung behandelt die Grundstrukturen des institutionellen und materiellen Unionsrechts einschließlich der Grundfreiheiten. Gegenstand der Veranstaltung sind jene Teile des Europarechts, die zum Pflichtstoff des Ersten Juristischen Examens zählen.
*Tonprobleme ab Minute 30 behoben*