14 - Europarecht I [ID:5718]
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Dieser Audiobeitrag wird von der Universität Erlangen-Nürnberg präsentiert.

So, schönen guten Morgen. Ich möchte heute mit Ihnen den zweiten großen Komplex unserer Vorlesung

Europa Recht 1 abschließen, sodass wir dann in der nächsten Woche, wenn wir uns in den nur

noch einen eintägigen Modus, also nur noch in den zweistündigen Modus begeben, dann mit dem

dritten großen Komplex, nämlich mit dem Thema Grundrechte, Grundfreiheiten und Grundrechte

beginnen können. Also, wenn Sie noch mal ein bisschen das, was wir in den letzten Wochen gemacht

haben, Revue passieren lassen, dann erinnern Sie sich, wir haben uns in den ersten Wochen vertieft

damit beschäftigt, was eigentlich die Grundlagen, die Rechtsnatur des Europarechts, wir haben uns

dann intensiv auch mit der Frage der Wirkung des Europarechts, insbesondere auch der Wirkung des

Sekundärrechts beschäftigt, bis hin zu den Fragen von unmittelbarer Anwendbarkeit, unmittelbarer

Wirksamkeit von Richtigen und Amtshaftung. Wir haben dann als den zweiten großen Komplex unserer

Vorlesung uns mit Institutionen und Verfahren, mit Rechtssetzung, Rechtsschutz beschäftigt. Da hatten

wir in der letzten Woche vor allen Dingen eben vertiefend uns mit den Rechtsschutzverfahren

beschäftigt und diese Woche begonnen uns mit der Rechtssetzung zu beschäftigen. Dazu hatten wir

zunächst den großen Komplex der Kompetenzen des EU-Rechts uns näher gebracht. Das heißt, wir haben

gesehen, wie werden die Kompetenzen der EU übertragen, welche Arten von Kompetenzen gibt es und welche

Kompetenzausübungsregeln gibt es dann, welche Begrenzungen bis hin zum Grundsatz der Subsidiarität

und der Verhältnismäßigkeit. Und dann hatten wir gegen Ende der letzten Sitzung vorgestern uns

begonnen mit dem Komplex Rechtssetzungsverfahren zu beschäftigen. Den möchte ich heute mit Ihnen

abschließen und dann auch noch das Thema abschließend Vollzug des EU-Rechts, sodass wir

dann eben auch die drei großen Staatsfunktionen Rechtsschutz, Rechtsprechung, Rechtssetzung und

Vollzug behandelt haben. Sie erinnern sich, wir haben in der letzten Sitzung uns zunächst einen

Überblick über die unterschiedlichen Rechtssetzungsverfahren verschafft, haben zunächst gesehen,

dass der Vertrag unterscheidet Gesetzgebung und Rechtssetzung ohne Gesetzgebungscharakter und wir

haben dann gesehen, innerhalb der Gesetzgebung werden zwei Verfahrenstypen unterschieden, das

ordentliche Gesetzgebungsverfahren und besondere Gesetzgebungsverfahren. Bevor wir uns da in die

Details hineinbegeben haben, haben wir gesehen, dass im Grunde genommen die Rechtssetzung auf

europäischer Ebene immer letztlich zwei oder drei Schritten folgt. Es ist zu Beginn immer eben ein

Vorschlag der Kommission erforderlich, dann haben wir je nach Verfahrensart ein oder mehrere

Rechtsetzende Organe und dann haben wir eben weitere Organe, die an der Rechtssetzung beteiligt sind.

Wir hatten dann gesehen, das ordentliche Gesetzgebungsverfahren, mit dem wir uns heute

auch noch mal ausführlich beschäftigen werden, ist das Verfahren, das eben originäre,

legislative Rechtssetzung begründet. Organe sind hier Rat und Parlament als gemeinsame Gesetzgeber

und es ist eben das Hauptrechtsetzungsverfahren der EU. Wie gesagt, den Ablauf schauen wir uns

heute noch mal genau an. Das besondere Gesetzgebungsverfahren ist in unterschiedlichen

Formen im EU, im EUV ausgeprägt. Auch hier ist das Ergebnis, legislative Rechtssetzung,

mit dem Unterschied allerdings, dass wir es hier mit unterschiedlichen Rechtssetzungsorganen zu tun

haben. Meistens ist es der Rat, der entweder nach Anhörung des Europäischen Parlaments mit

Zustimmung des Europäischen Parlaments oder gegebenenfalls sogar ohne Beteiligung des

Europäischen Parlaments entscheidet, seltener das Parlament mit Beteiligung des Rates. Diese

besonderen Gesetzgebungsverfahren, bei denen das Parlament gewissermaßen alleine oder nur mit

Beteiligung des Rates entscheidet, das sind alles Verfahren, die im weiteren oder Rechtssetzungsverfahren,

die im weiteren Sinne etwas mit den Wahlen zum Europäischen Parlament zu tun haben. Auch hier,

wir haben gesehen, genau oder ähnlich wie wir es eben gesehen haben, bezüglich des Grundsatzes der

begrenzten Einzelermächtigung, wir haben keinen abschließenden Katalog, sondern wir müssen in die

jeweilige Vorschrift hineinschauen, ob es sich um ein besonderes Verfahren handelt und dann eben

um welches Verfahren es sich handelt. Der Vertrag sagt also entweder, dass der Rat und das Parlament

und Rat in dem Verfahren nach Artikel 294 entscheiden, das wäre dann das ordentliche

Gesetzgebungsverfahren oder es gibt keine weitere Spezifizierung, dann heißt es eben, der Rat

beschließt einstimmig nach Anhörung des Europäischen Parlaments und des Ausschusses der Region

Teil einer Videoserie :

Zugänglich über

Offener Zugang

Dauer

01:31:10 Min

Aufnahmedatum

2015-11-26

Hochgeladen am

2015-11-26 11:33:15

Sprache

de-DE

Die Vorlesung behandelt die Grundstrukturen des institutionellen und materiellen Unionsrechts einschließlich der Grundfreiheiten. Gegenstand der Veranstaltung sind jene Teile des Europarechts, die zum Pflichtstoff des Ersten Juristischen Examens zählen.

 

*Tonprobleme ab Minute 30 behoben*

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