Dieser Audiobeitrag wird von der Universität Erlangen-Nürnberg präsentiert.
So, schönen guten Morgen. Ich begrüße Sie zur Vorlesung Europarecht. Wir haben in der
letzten Sitzung angefangen, uns mit dem Thema der Grundfreiheiten zu beschäftigen. Sie erinnern
sich, wir haben uns zunächst einen kleinen Überblick darüber verschafft, was eigentlich
die Grundfreiheiten sind. Wir haben anhand von Artikel 26 Absatz 2 gesehen, dass die Grundfreiheiten
den Binnenmarkt konstituieren. Wir haben auch die verschiedenen Grundfreiheiten uns zunächst im
Überblick angeschaut. Die Warenverkehrsfreiheit, die Arbeitnehmerfreizügigkeit, Niederlassungsfreiheit,
Dienstleistungsfreiheit und Kapital- und Zahlungsverkehrsfreiheit. Wir haben dann
begonnen, uns mit dem freien Warenverkehr zu beschäftigen, haben zunächst gesehen,
dass die Warenverkehrsfreiheit in der Europäischen Union auf der Grundlage einer Zollunion beruht,
haben uns damit beschäftigt, was Zollunion im Einzelnen bedeutet. Also ein gemeinsamer
Außenzoll, Abschaffung aller Binnenzölle, auch Abschaffung aller zollgleichen Abgaben an den
Binnengrenzen. Haben gesehen, dass das heute in der Europäischen Union praktisch keine Rolle
mehr spielt. Es gibt keine Zölle mehr. Die Rechtsprobleme, die da bestanden haben, sind
Rechtsprobleme der Vergangenheit. Und wir haben dann aber gesehen, dass zur Herstellung des
Binnenmarktes, was den Warenverkehr angeht, eben nicht nur die Zollfreiheit erforderlich ist,
sondern eben auch die Abschaffung von mengenmäßigen Beschränkungen und auch von Maßnahmen gleicher
Wirkung wie mengenmäßige Beschränkungen. Das ist sozusagen der Tatbestand, mit dem wir uns dann
vertieft beschäftigt haben, mit dem wir uns auch heute noch vertieft beschäftigt haben. Und das ist
auch der Tatbestand, der heute den wesentlichen Aspekte des freien Warenverkehrs ausmacht. Also
noch einmal, wir schlagen den Artikel 34 vielleicht noch mal gemeinsam auf im AEUV, um uns das noch
mal zu vergegenwärtigen. Auch die Stellung, dass man also vielleicht sich das auch noch mal klar
macht. Wir haben ja gesehen, es gibt zwei große Säulen eben des freien Warenverkehrs. Zollunion
auf der einen Seite und dann eben Verbot von mengenmäßigen Beschränkungen der Artikel 34. Und
dann ist es tatsächlich unscheinbar, könnte man denken. Man könnte es fast überlesen, wenn man
die Artikel 28 fortfolgende so liest, da heißt es dann also mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen
sowie Maßnahmen, alle Maßnahmen gleicher Wirkung. Und das sind im Grunde genommen die Maßnahmen,
mit denen wir uns also vertieft beschäftigen, die bis heute die Rechtsprechung zum freien
Warenverkehr eben maßgeblich bestimmen. Wir haben dann uns mit zwei zentralen Fällen beschäftigt,
die ich jetzt hier eben auch noch mal in Erinnerung rufen möchte. Einmal eben den
Das-on-Wheel-Fall. Da ging es um diese Problematik des Parallelimport von schottischem Whisky über
Frankreich nach Belgien. Und das Problem, das eben mit der entsprechenden und der unterschiedlichen
Handhabung von Original-Ursprungsbezeichnungen verknüpft, war das dazu geführt hat, dass der
in Frankreich im freien Verkehr befindliche schottische Whisky nicht, faktisch nicht,
nach Belgien eingeführt werden konnte, aufgrund nicht irgendeiner Beschränkung, die Belgien
gegenüber Getränken oder ähnlichen Produkten aus Frankreich hat, sondern aufgrund einer unterschiedlichen
Regelung, letztlich unterschiedlicher verbraucherschützenden Regelung. In beiden
Fällen ging es ja darum, hier sicherzustellen, dass der Verbraucher, wenn er meint, Original-
schottischen Whisky zu kaufen, auch tatsächlich Original-schottischen Whisky kauft. Und wir haben
dann gesehen, dass hier diese unterschiedlichen Regelungen eben von den Importeuren ausgenutzt
werden konnten, beziehungsweise vom Hersteller, um eben unterschiedliche nationale Märkte zu
kreieren. Und genau das, obwohl der Sachverhalt eben etwas kompliziert ist, aber genau das macht
deutlich, was der Binnenmarkt möchte, oder was der Binnenmarkt ist. Der Binnenmarkt ist eben ein Raum,
in dem es keine unterschiedlichen nationalen Märkte gibt, sondern in dem es einen
einheitlichen europäischen Markt geben soll. Das D'As-Sans-Ville-Urteil ist natürlich vor allen
Dingen wichtig und bedeutsam für diese Formel, für die berühmte D'As-Sans-Ville-Formel, dass
eine Maßnahme gleicher Wirkung, also eine Maßnahme, immer wieder den Artikel 34 mitdenken, eine
Maßnahme gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung, ist jede Handelsregelung der
Mitgliedstaaten oder eines Mitgliedstaats, die geeignet ist, den innergemeinschaftlichen Handel
unmittelbar oder mittelbar tatsächlich oder potenziell zu verhindern. Also da merkt man schon,
Presenters
Zugänglich über
Offener Zugang
Dauer
01:29:56 Min
Aufnahmedatum
2015-12-08
Hochgeladen am
2015-12-08 18:20:23
Sprache
de-DE
Die Vorlesung behandelt die Grundstrukturen des institutionellen und materiellen Unionsrechts einschließlich der Grundfreiheiten. Gegenstand der Veranstaltung sind jene Teile des Europarechts, die zum Pflichtstoff des Ersten Juristischen Examens zählen.