Ich komme damit zu den Rechtspflegedelikten als letzte Einheit dieses Crashkurses.
Die falsche uneidliche Aussage nach § 153 StGB ist nur der Zeuge oder Sachverständige.
Nicht der beschuldigte, tauglicher Täter kann nur der sonderdeliktisch handelnde Zeuge oder Sachverständige sein.
Das ist ein Sonderdelikt. Das müssen Sie sich klar machen.
Es ist auch ein eigenhändiges Delikt. Man muss selbst der Aussagende sein.
Tauglicher Adressat ist das Gericht oder eine andere zur eidlichen Vernehmung zuständige Stelle.
Immer aufpassen. Sie können das nur gegenüber einer Stelle verwertlichen, die zur eidlichen Vernehmung zuständig wäre.
Das ist zum Beispiel nicht die Polizei. Die kann keinen Eid abnehmen oder Staatsanwaltschaft beispielsweise.
Auch das ist nicht möglich. Meistens werden Sie es also in der Klausur mit dem Gericht zu tun haben, das zur Eidesabnahme zuständig ist.
Das könnte theoretisch aber auch mal bei einer Eidesabnahme im Untersuchungsausschuss und auch in den Vorschriften denkbar sein.
Die Tathanlung ist das falsche Aussagen. Das ist letztendlich ein Problem, das allen diesen Aussagedelikten zugrunde liegt.
Wann ist denn eine Aussage falsch? Was ist der Falschheitsbegriff, den das Gesetz hier zugrunde legt?
Die Falschheit der Aussage. Da gibt es eine Auffassung, die sagt, es kommt auf das Auseinanderfallen von Wort und Wissen an.
Das heißt also Wort, was er sagt und was er tatsächlich in seinem Kopf weiß. Das ist die subjektive Auslegung oder subjektive Theorie.
Also Wort und Wissen. Das, was er sagt und was er tatsächlich weiß. Wenn er also sagt, die Rollläden waren unten an dem besagten Tatttag
und in Wahrheit weiß er, der Zeuge, die Rollläden waren oben, dann ist es falsch.
Das ist aber problematisch, denn wenn das der Falschheitsbegriff einer Aussage wäre, dann könnte sie einen fahrlässigen Falscheid beispielsweise,
wir werden dazu noch kommen, in § 161 ist der fahrlässige Falscheid geregelt, den könnte es dann eigentlich gar nicht geben.
Denn vielfach ist es gar nicht so, dass er subjektiv weiß, sondern fahrlässig nicht dran denkt oder nicht bedenkt, dass es anders war.
Wenn er also sein Gedächtnis nochmal angespannt hätte, dann hätte er drauf kommen können, aber in dem Moment ist es im aktuellen nicht bewusst.
Aber dann wäre ja die Aussage in einem solchen Fall, wo er also nur falsch denkt und es nicht bewusst weiß, dass es anders war, hätten sie dann keine Falschaussage,
die sie also falsch beschwören könnten und dadurch könnten sie auch letztendlich keinen fahrlässigen Falscheid begehen, weil die Aussage dann ja gar nicht falsch wäre.
Er weiß es ja nicht positiv, dass es anders war in diesem Fall. Das passt zu der Vorschrift des Falles im Falscheids nicht.
Und deswegen passt übrigens auch diese zweite Auffassung, nicht diese Pflichttheorie falsch, ist die Aussage, wenn ein Aussagender das Auseinanderfallen von Wort und Wirklichkeit hätte erkennen können,
wenn er also Pflicht gemäß nachgedacht hätte, dann ist es falsch. Auch da ist es natürlich so, wenn er das dann aus Versehen macht und seiner Pflicht da auf diese Art und Weise nicht nachkommt,
dann ist ja trotzdem noch nach 161 in fahrlässiger Falscheid gegeben, dass er also nicht Pflicht gemäß sein Gedächtnis angespannt hat.
Das kann letztendlich nicht das Ausschlaggebende sein. Es muss auch bei nichtgehöriger Anspannung eine Falscheid möglich sein, sonst gäbe es ja den 161 nicht.
Also die Pflichttheorie würde ich auch nicht bejahen in einer Klausur.
Richtig scheint mir tatsächlich die herrschende Meinung zu sein, die davon ausgeht, dass eine Aussage immer dann falsch ist, wenn Wort und Wirklichkeit auseinanderfallen.
Das was er also sagt, er sagt, die Rollläden waren unten, während sie tatsächlich oben waren. Die Rollläden waren nicht unten am besagten Tattag.
Also da haben wir dieses Auseinanderfallen von Wort und Wirklichkeit, das ist die objektive Theorie und zu der passt dann auch der 161.
Es ist die Aussage auch falsch, wenn er das nur fahrlässig nicht richtig bedacht hat.
Er hätte aber eigentlich darauf kommen können, dass an diesem Tattag die Rollläden oben waren. Oder unten waren, spielt letztendlich keine Rolle.
Gut, also das ist die Frage der Falschheit der Aussage, die müssen Sie schon mal beherrschen in einer Examensklausur, dass da die objektive Theorie die vorherrschende ist.
Es sind auch Strafmilderungen möglich bei einem Aussagenotstand und eine tätige Reue.
Das heißt also, Sie können noch tätige Reue leisten, selbst wenn Sie das vollendet haben. Sie haben schon falsch ausgesagt.
Der Aussagenotstand ist übrigens in 157 geregelt. Schauen Sie mal kurz mit mir hinein, hat ein Zeug oder Sachverständiger sich eines Meineids oder einer falschen uneidlichen Aussage schuldig gemacht.
So kann das Gericht strafend nach seinem ersten Mildern oder im Falle uneidlicher Aussage auch ganz von Strafe absehen, wenn der Täter die Unwahrheit gesagt hat, um von einem Angehörigen oder von sich selbst die Gefahr abzuwenden, bestraft oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung oder Sicherung unterworfen zu werden.
Das ist also diese Notstandsgleiche Lage, in der man sich befindet und dem trägt der Gesetzgeber da Rechnung, wenn es um einen Angehörigen oder sich selbst geht, wenn man sich da der Gefahr aussetzen würde, dass eine Bestrafung erfolgt.
Damit bin ich schon beim Meinid nach §154. Sie sehen, ich mache da nicht mehr viel. Es kommt sehr selten dran. Manchmal allerdings ist es auch so, aber Sie müssen eigentlich nur die Grundlagen auch da wieder beherrschen.
Objektiver Tatbestand, Sie haben ein Gericht oder ein andere zur Abnahme von eigenen zuständigen Stellen, das ist wie oben, und er muss falsch schwören tatsächlich.
Er muss also eine Spur leisten in diesem Fall. Das wird ein Gerichtsfall sein, wenn Sie das in einer Examensklausur bekommen, denn da wird man normalerweise dann vereidigt in einem solchen Fall.
Das ist allerdings ein bisschen problematisch, wenn wir ein Vereidigungsverbot haben. Ist es dann auch möglich, dass ich dann falsch schwöre?
Also der Richter verstößt zum Beispiel gegen §61 StPO. Nehmen Sie den mal kurz her. Ich drehe ihn mal aus der Kamera ganz kurz und schlagen Sie den mal auf.
Da haben wir also Verbote einer Vereidigung, wenn das nicht stattfinden darf, in der StPO. Das müsste 61 sein, aus meiner Erinnerung jedenfalls.
Gehen wir da mal rein.
§60 Ver-Eidigungsverbote von der Vereidigung ist abzusehen, zum Beispiel bei Personen, die zur Zeit der Vernehmung des 18. Lebensjahrs noch nicht vollendet haben oder wegen mangelnder Verstandesreife oder wegen einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung vom Wesen oder Bedeutung des Eides keine genügend Vorstellung haben.
Also unter 18. Lebensjahr das abzusehen. Da wird auch davon ausgegangen, so richtig kann der das noch nicht begreifen, was so ein Eid bedeutet, so ein Unter-18-Jähriger.
Dann zweitens bei Personen, die der Tat, welcher den Gegenstand der Untersuchung bildet oder der Beteiligung an ihr oder der Datenhehlerei, Begünstigung, Strafver-Eidigung oder Hehlerei verdächtigt oder deswegen bereits verurteilt sind. Auch da keine Vereidigung.
Was ist jetzt aber, wenn der Richter trotzdem Vereidigung vornimmt? Hat er dann falsch geschworen in diesem Sinne oder hindert er seine Strafbarkeit nach §154?
Presenters
Zugänglich über
Offener Zugang
Dauer
00:33:56 Min
Aufnahmedatum
2021-07-26
Hochgeladen am
2021-07-26 09:17:37
Sprache
de-DE