13 - Grundkurs Strafrecht AT I [ID:3426]
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Dieser Audiobeitrag wird von der Universität Erlangen-Nürnberg präsentiert.

Dann können wir anfangen für die Wiederholung der letzten Stunde mit unseren Hausaufgaben.

Das waren diesmal relativ viele Fragen, wobei wir einige von denen sicherlich sehr knapp machen können,

aber ist eben auch ein wichtiges Gebiet hier der Vorsatz.

Nicht, dass der in jeder Klausur ein Problem wäre, aber Sie können sich gleich vorstellen,

dass Sie Vorsatzfragen zumindest in jeder Klausur zu behandeln haben,

weil Sie ganz selten mal Klausuren haben, in denen nicht irgendwelche Vorsatzdelikte zu prüfen sind,

sodass Sie da zumindest in den Grundzügen der Vorsatzprüfung Firm sein sollten

und es können sich eben dann da auch verschiedene Fragen stellen.

Gut, erste Frage, was ist unter dem Simultanitätsprinzip im Zusammenhang mit dem Vorsatz zu verstehen?

Simultanitätsprinzip oder Koinzidenzprinzip und aus welchen Vorschriften ergibt sich das letztlich?

Darf ich Sie behelligen? Haben Sie eine Idee?

Ich habe schon eine Idee.

Das Simultanitätsprinzip besagt doch, dass der Vorsatz zu dem Zeitpunkt der Begehung der Tat gegeben sein muss.

Und es ergibt sich aus der Vorschrift hauptsächlich aus § 16 Absatz 1, wo steht das, wer bei Begehung der Tat ist.

Das ist so der entscheidende Passus in dem Gesetzestext, der eben auch das Simultanitätsprinzip nochmal hinweist.

Ganz genau, exakt richtig.

Das Simultanitätsprinzip bedeutet, bei Begehung der Tat, das ergibt sich letztlich aus § 16,

weil der eben doch so eine Vorschrift ist, wo wir so gewisse Vorsatzanforderungen rausnehmen

und das auch enthält bei Begehung der Tat, was die Begehung der Tat ist.

Da können wir es noch eine zweite Vorschrift nennen, dass nämlich Begehung der Tat nicht etwa ist der Erfolgseintritt,

dass Begehung der Tat die Tathandlung ist.

Wissen Sie das?

Aus § 8, eben bei Begehung der Tathandlung.

Genau, bei § 8, dass die Tat dann begangen wird, wenn die Tathandlung ausgeführt wird.

Das war wichtig für dieses Bild, wenn Sie sich daran erinnern, dass wir hatten sozusagen Tathandlung

und der Vorsatz muss genau davor liegen, es nützt nichts, wenn er vorher vorgelegen hat, es nützt nichts,

wenn er danach gekommen ist, es reicht nicht mehr, wenn der Zwischentathandlung und Erfolg gekommen ist,

beziehungsweise es hilft auch nichts mehr, wenn der Zwischentathandlung und Erfolg abhandengekommen ist,

sondern es kommt eben auf den Zeitpunkt der Tathandlung an.

Was besagt zweitens der Grundsatz dodo sub sequenzen non noque,

bilden Sie einen Fall, in dem das relevant werden würde?

Das bedeutet, dass ein nachträglicher Vorsatz nach Geschehen der Tat nicht zum eigentlichen Vorsatz besagt.

Das heißt, er würde nicht dafür bestraft werden, dass er einen Vorsatz nachdem er die Tat begangen hat, hatte.

Beispielsweise, wenn ihm ein Jäger auf Will zielt und auf einmal ein Mensch davorläuft

und das sein verhaster Nachbar ist und er es im ersten Nachhinein mitbekommt und sich freut,

ich habe ihn doch mal beseitigt, dann ist es kein Vorsatz.

Im Grunde genommen ist das die Konsequenz aus diesem Simultanitätsprinzip.

Ein Vorsatz, der nach Begehung der Tat kommt, bzw. nach der Tathandlung,

eine spätere Billigung der eigenen Tat, die nicht vorsätzlich begangen worden war,

führt nicht zum Vorsatz.

Schön, dass Sie es nicht nur in den Straßenverkehr genommen hatten,

wenn ich als Beispiel hatte, sondern einen eigenen Fall gebildet haben.

In diesem Zusammenhang, ich habe Ihnen das schon ein, zwei Mal gesagt, Stichwort eigenen Fall bilden.

Deswegen habe ich Sie auch extra mal so aufgeschrieben als Frage, wie könnte ein Fall aussehen,

wenn Sie etwas lernen, wenn Sie in einem Lehrbuch etwas lesen, wenn Sie sich das Skript nochmal anschauen,

die Vorlesung zurückdenken und sozusagen abstrakt bestimmte Probleme, bestimmte Fragestellungen wiederholen,

lehnen Sie sich immer einen kurzen Moment zurück und überlegen Sie sich,

wie würde jetzt in einer Klausur denn ein Fall aussehen, in dem dieses Problem sich stellen soll,

dass er auf dieses Problem hinausläuft.

Teil einer Videoserie :

Zugänglich über

Offener Zugang

Dauer

01:22:38 Min

Aufnahmedatum

2013-11-26

Hochgeladen am

2013-11-26 12:34:07

Sprache

de-DE

Gegenstand der Vorlesung ist nach einer Einführung in das Gesamtsystem des staatlichen Strafens der Allgemeine Teil des StGB bzw. genauer: die allgemeinen Lehren von der Straftat (vorsätzliches vollendetes Begehungsdelikt; Fahrlässigkeit; Unterlassen; Versuch und Rücktritt; Täterschaft und Teilnahme; Konkurrenzen). Die Lehrveranstaltungen zum Allgemeinen Teil des Strafrechts sind dabei so konzeptioniert, dass bereits im ersten Semester ein Grobüberblick über den gesamten Vorlesungsstoff vermittelt wird, welchem im folgenden Semester Wiederholung und Vertiefung von Einzelfragen nachfolgen. Auf diese Weise soll zum einen im Wintersemester vermieden werden, dass die Grundstrukturen durch zahlreiche Details (d.h. also schon sprichwörtlich: „Der Wald durch zu viele Bäume“) undeutlich wird; zum anderen dient die Veranstaltung Strafrecht II im Sommersemester zugleich als Wiederholungsdurchgang.

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