4 - Grundkurs Strafrecht AT I [ID:3269]
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Dieser Audiobeitrag wird von der Universität Erlangen-Nürnberg präsentiert.

Lass wir anfangen mit einer kurzen Wiederholung dessen, was wir letzte Woche gemacht haben.

Wir haben ja gesprochen, das war so ein Schwerpunkt, über die systematische Strafgesetzbuches,

über das Verhältnis vom allgemeinen Teil zum besonderen Teil.

Allgemein ist es ja so, dass der allgemeine Teil Regeln enthält, die sozusagen vor die Klammer gezogen,

für alle möglichen Arten von Straftatbeständen gelten.

Und da gibt es eben bestimmte Konstellationen, bestimmte Erscheinungsformen,

die sich fast bei jeder Art von Straftatbestand stellen können

und die deswegen in einem allgemeinen Teil vorab geregelt sind im Strafgesetzbuch.

Und wir hatten da diesen kleinen Beispielsfall mit dem Skifahrer.

Und wenn Sie diesen Fall jetzt nochmal betrachten,

können Sie auf dieser Grundlage vielleicht nochmal Gesichtspunkte,

die hier im Fall erwähnt sind, benennen, von denen wir letzte Woche gesagt haben,

die gehören in den, nicht letzte Woche, die sagten, die gehören in den allgemeinen Teil.

Sie müssen nicht zwingend wissen, welche Vorschrift des allgemeinen Teils,

aber Sie sagen, da ist etwas angesprochen, das kann sich so im Prinzip auch in anderen Fällen stellen,

deswegen gehört es in den allgemeinen Teil.

Welche Sachfallsinformationen, die für die Falllösung wichtig sein könnten,

waren das, die hier in den allgemeinen Teil gehören könnten?

Gehen wir heute mal in den Seitenblock am Anfang.

Können Sie sich noch an was erinnern?

Da ist Unterlassung.

Genau, also hier der Umstand, dass wir sagen, der hat nicht aktiv etwas getan,

sondern der hat in Anführungszeichen nur etwas unterlassen, hat die hier liegen lassen.

Das ist etwas, was sich im Prinzip in vielen Situationen stellen kann.

Ich kann untätig bleiben und es geht eine Sache kaputt.

Ich kann untätig bleiben und es kommt jemand körperlich zu Schaden.

Ich kann untätig bleiben und es stirbt jemand in der Folge, das Unterlassen ist.

Etwas, was unter anderem jedenfalls auch im allgemeinen Teil geregelt ist.

Weiß jemand noch die Hausnummer, wo wir beim Unterlassen etwas gefunden hatten?

Paragraf 13.

Genau, Paragraf 13. Und was war der wesentliche Kern des Paragrafen 13?

Was war da als wichtigstes hervorgehoben? Wissen Sie das noch?

Wann bin ich nur für ein Unterlassen verantwortlich?

Für den Erfolgseintritt, der durch das Unterlassen sozusagen verursacht wird,

bin ich nur dann verantwortlich, wenn ich, wie heißt es hier im Gesetz?

Wenn man, sehr schön, ich komme jetzt nicht mit dem Mikrofon, ich wiederhole das einfach ganz richtig.

Wenn man recht nicht dafür einzustehen hat, dass der Erfolg nicht eintritt,

wenn man eine sogenannte Garantenstellung hat, machen wir noch ausführlich natürlich,

wenn wir über das Unterlass uns zielig sprechen.

Was sind noch für Dinge hier im Sachverhalt, die Probleme betreffen,

die sich auch in anderen Fällen stellen könnten und deswegen in den allgemeinen Teil gehören?

Die verminderte Schuldfähigkeit in Paragraf 21 wegen der Alkoholisierung des Freundes F.

Genau, also sehr schön, die Frage, ob dieser hohe Alkoholkonsum vielleicht zu einer verminderten Schuldfähigkeit führt,

Sie haben schon die richtige Hausnummer genannt, sehr schön, Paragraf 21 StGB,

das kann natürlich auch bei jeder Art von Straftatbestand passieren.

Also von daher auch das im allgemeinen Teil geregelt.

Ja, sonst noch was, was hier angesprochen ist, was in den allgemeinen Teil gehören wird,

was sich auch in anderen Konstellationen ergeben könnte.

Wollten Sie auch noch die Anstiftung, also der Umstand, wir haben hier mehrere Beteiligte sozusagen,

Teil einer Videoserie :

Zugänglich über

Offener Zugang

Dauer

01:17:55 Min

Aufnahmedatum

2013-10-24

Hochgeladen am

2013-10-25 13:50:08

Sprache

de-DE

Gegenstand der Vorlesung ist nach einer Einführung in das Gesamtsystem des staatlichen Strafens der Allgemeine Teil des StGB bzw. genauer: die allgemeinen Lehren von der Straftat (vorsätzliches vollendetes Begehungsdelikt; Fahrlässigkeit; Unterlassen; Versuch und Rücktritt; Täterschaft und Teilnahme; Konkurrenzen). Die Lehrveranstaltungen zum Allgemeinen Teil des Strafrechts sind dabei so konzeptioniert, dass bereits im ersten Semester ein Grobüberblick über den gesamten Vorlesungsstoff vermittelt wird, welchem im folgenden Semester Wiederholung und Vertiefung von Einzelfragen nachfolgen. Auf diese Weise soll zum einen im Wintersemester vermieden werden, dass die Grundstrukturen durch zahlreiche Details (d.h. also schon sprichwörtlich: „Der Wald durch zu viele Bäume“) undeutlich wird; zum anderen dient die Veranstaltung Strafrecht II im Sommersemester zugleich als Wiederholungsdurchgang.

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