11 - Grundkurs Strafrecht AT II [ID:2214]
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So, meine Damen und Herren, einen wunderschönen guten Morgen.

Ich würde Sie jetzt bitten, die Privatgespräche langsam einzustellen.

Schönen guten Morgen.

Erster Teil wie immer organisatorisch, eigentlich von meiner Seite her,

heute so gut wie nichts, außer noch einmal der Erinnerung an den kommenden Mittwoch,

also an die Probeklausur, verbunden mit der Bitte, möglichst hier kurz vor 10 Uhr schon da zu sein,

damit wir also um 10 Uhr starten können.

Zwei Zeitstunden wird die Klausur sein.

Ansonsten über die Details, in Anführungszeichen hatten wir gestern schon gesprochen,

also kein Fragenteil, sondern bloße Falllösung, Stoff eben dann auch natürlich mit Schwerpunkten aus dem AT2,

was wir bislang hier in diesem Semester gemacht haben.

Und noch einmal für diejenigen, die es bisher noch nicht geschafft haben, die Erinnerung,

die Bitte, sich bei der VHB zu immatrikulieren, rückzumelden und den Kurs Einführung in die Rechtswissenschaft zu belegen,

über den wir sozusagen diese Klausur organisieren wollen.

Haben Sie dazu oder sonst aus organisatorischer Sicht noch Fragen?

Nein, scheint nicht der Fall zu sein, also können wir inhaltlich anfangen und zwar mit unseren Hausaufgaben.

Jetzt war gestern hier eine Kollegin, die gesagt hat, sie bereitet sich ganz, ganz, ganz, ganz gut auf die Hausaufgaben heute vor,

aber sehe ich jetzt gar nicht.

Tja, dann muss doch jemand von Ihnen in die Bresche springen.

Aber jetzt sind ja alle gut vorbereitet.

Bitte, oder übersehe ich Sie jetzt bloß?

Nein, na gut.

Okay, ist aber auch zumindest die ersten paar nicht so schwierig.

Erste Frage, was ist der Unterschied zwischen einem erfolgsqualifizierten Versuch und dem Versuch der Erfolgsqualifikation?

Welche Konstellation ist der erfolgsqualifizierte Versuch?

Welche Konstellation ist der Versuch der Erfolgsqualifikation?

Solange da keine roten Schilder leuchten, werden wir glaube ich nicht aufgenommen.

Oder doch?

Deswegen hätte ich Ihnen jetzt einfach das Mikrofon wieder in die Nase gehalten.

Tun wir mal ganz unbefangen so, als ob wir nicht aufgenommen werden.

Also kann ich Sie einfach befragen, was ist der Unterschied zwischen dem erfolgsqualifizierten Versuch und dem Versuch der Erfolgsqualifikation?

Sie kauen so ein bisschen wissend auf Ihrem Stift.

Es gibt ja da so eine bestimmte Geste, aber das sah eigentlich so wissend aus ein bisschen.

Ja, also beim erfolgsqualifizierten Versuch, da bleibt das Grunddelikt im Versuchsstadium stecken und der Erfolg tritt aber trotzdem ein.

Zum Beispiel beim Raub mit Todesfolge, wo aber nichts weggenommen wird, der aber trotzdem stirbt.

Und beim Versuch der Erfolgsqualifikation, da wird das Grunddelikt verwirklicht.

Aber der Erfolg, der in Kauf genommen werden würde, tritt nicht an.

Genau, also es hängt daran, welches der beiden Elemente sozusagen nicht zur Vollendung gekommen ist.

Ist das Grunddelikt nicht zur Vollendung gekommen und trotzdem die Erfolgsqualifikation eingetreten, sprechen wir vom erfolgsqualifizierten Versuch,

ist, was § 18 ja zulässt, mindestens Fahrlässigkeit, die schwere Folge, billig in Kauf genommen worden, aber nicht eingetreten,

sprechen wir vom Versuch der Erfolgsqualifikation, die dann praktisch so behandelt wird, wie eben der Versuch eines ganz normalen Vorsatzdeliktes.

In dem Moment, wo wir beim erfolgsqualifizierten Delikt eben nicht nur Fahrlässigkeit haben, sondern tatsächlich darüber hinausgehend Vorsatz haben,

ist das ja im Prinzip nichts nennenswert anderes als ein Vorsatzdelikt.

Frage zwei, warum ist umstritten, ob vom erfolgsqualifizierten Versuch ein Rücktritt möglich ist?

Und was spricht für die herrschende Meinung, die einen solchen Rücktritt zulässt?

Was ist der Grund dafür, warum da manche Leute so Bauchschmerzen haben, einen Rücktritt zuzulassen?

Und was spricht dafür, trotz dieser Bauchschmerzen letzten Endes einen Rücktritt zu bejahen?

Wenn wir uns jetzt zum Beispiel den Raub mit Todesfolge vorstellen, dann hilft das zum einen dem Opfer natürlich nicht, wenn er ihn dann trotzdem nicht mehr aushabt, wenn er tot ist.

Zum einen ist die Todesfolge ja Teil des Tatbestandes von diesem Raub mit Todesfolge und davon kann er ja nicht mehr zurücktreten, nur vom Raub daher ist das umstritten.

Also weil er sozusagen nur noch von einem Teil zurücktreten kann, nicht mehr von allem und dieser Teil von dem er zurücktreten kann, das ist dann vielleicht sogar ein erfolgsqualifizierter Delikt, der weniger schlimme Teil ist.

Teil einer Videoserie :

Zugänglich über

Offener Zugang

Dauer

01:27:18 Min

Aufnahmedatum

2012-05-24

Hochgeladen am

2012-05-24 17:48:45

Sprache

de-DE

Der Grundkurs Strafrecht AT II baut auf dem Grundkurs Strafrecht AT I auf und dient einer Wiederholung und insb. Vertiefung des Stoffes. Komplexere Fragestellungen (insb. beim Zusammentreffen etwa verschiedener besonderer Verbrechensformen), welche im ersten Semester bewusst ausgespart worden sind, um die Grundstruktur deutlicher hervorzuheben, werden hier nun ausführlich besprochen. Ziel ist es, dabei zugleich auch die Grundzüge des Stoffes der Veranstaltung Strafrecht AT I mit zu wiederholen. Auch soll die Veranstaltung genutzt werden, um bereits einige ausgewählte Delikte des Besonderen Teils etwas näher kennenzulernen sowie als Vorbereitung auf die Zwischenprüfungsklausur die Falllösungstechnik anhand von Besprechungsfällen sowie Probeklausuren zu trainieren.

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