Dieser Audiobeitrag wird von der Universität Erlangen-Nürnberg präsentiert.
Herzlich willkommen zur Vorlesung AT2. Ich habe heute eigentlich nichts organisatorisches vorne ab.
Haben Sie irgendwelche Fragen, die den Ablauf betreffen?
Nein, scheint nicht der Fall. Dann können wir gleich einsteigen mit unseren Hausaufgaben.
Kurze Wiederholung auf die Art und Weise dessen, was wir gestern gemacht haben.
Erste Frage, was ist der Unterschied zwischen Warndelikt, grob unverständlich untauglichem Versuch und abergläubischem Versuch?
Das klingt ja alles irgendwie so ähnlich, hat alles so zu tun mit Versuchsstrafbarkeit.
Sind aber doch drei ganz unterschiedliche Dinge. Was ist der Unterschied zwischen Ihnen?
Also jetzt im Sinn von welche Situation haben diese Stichworte sozusagen jeweils vor Augen und wie werden diese Konstellationen jeweils behandelt?
Der erste, der was sagt, hat den Vorteil, dass er sich noch aussuchen kann, was er sagt. Das können natürlich auch alle drei Sachen sagen.
Also ein Warndelikt ist ein Irrtum im rechtlichen Bereich und zwar so, dass der Täter strenger zu sich selber ist als die Rechtsordnung eigentlich ist.
Sprich er denkt sein Verhalten ist verboten, ist es aber in Wirklichkeit gar nicht.
Ganz exakt, da gibt es nichts hinzuzufügen. Vielleicht gleich, wie wird das behandelt?
Das ist straflos.
Das ist straflos, das wirkt nicht tatentschlussbegründend, ist also nicht vorsatzrelevant, Irrtümer im Klammer auch Strafklammer zu rechtlichen Bereich haben wir gesagt, sind nicht vorsatzrelevant.
Das gilt sowohl beim Irrtum zu Gunsten, also Verbotsirrtum nicht vorsatzrelevant, allenfalls schuldrelevant, aber auch zu Lasten.
Gut, Warndelikt haben wir damit. Das nächste war grob unverständlich, untauglich Versuch.
Wollen Sie gleich weitermachen oder sind Sie jetzt nur Spezialistin fürs Warndelikt?
Gibt es Leute, die so verswarnhaft sind? Nein? Okay.
Nicht nur verswarnhaft, sondern auch für den groben Unverstand. Sehr gut.
Also der untagliche Versuch ist ein Versuch, der von vornherein nicht zur Verlendung führen kann.
Und grob unverständlich ist er, wenn praktisch jedem klar sein muss von vornherein, dass der nicht zur Verlendung führen kann, dem Täter ist es aber nicht klar.
Wunderbar, wie wird der behandelt?
Ich muss kurz überlegen.
Vielleicht zunächst, wie wird überhaupt generell der untaugliche Versuch behandelt?
Der untaugliche Versuch ist grundsätzlich strafbar und der grob unverständlich untaugliche Versuch ist, also da kann die Strafbarkeit entfallen oder vermindert werden.
Genau 23 Absatz 3, da kann die Strafbarkeit entfallen oder gemindert werden nach dem Ermessen des Gerichts ganz perfekt.
Und dann als drittes, weil Sie gerade so gut dabei sind, arberglobischer Versuch. Können Sie das auch noch kurz erklären?
Beim arberglobischen Versuch versucht der Täter, den Erfolg herbeizuführen mit übersinnlichen Mitteln, wo es an sich auch jedem klar sein muss, dass es nicht zum Erfolg führen kann.
Und der ist dann auch straflos.
Der ist dann auch straflos, wobei nur die Begründungen differieren. Die einen sagen eben, das ist dann auch ein Fall von 23 3.
Und weil das so klar ist, ist es eben ein Fall von sozusagen zwingend 23 3 nicht fakultativ.
Und die anderen sagen, das ist schon letzten Endes etwas, was wir aus dem Bereich des staatlichen Strafrechts hinaus definieren müssen.
Mit so übersinnlichen Sachen wollen wir uns überhaupt nicht befassen.
Auch auf die Gefahr hin, dass der Kollege nach der Stunde die Schultasche ausgeläht wird, so stelle ich mir das eigentlich vor.
Die Hausaufgaben präzise auf den Punkt gebracht, die Antworten super.
Zweite Frage. Um den O zu töten, hat T gleich am ersten Tag eines zehntägigen Urlaubs des O, in dessen Wohnung eine Sprengfalle installiert,
die zu einer Explosion führen soll, sobald jemand die Toilettenspülung bedient.
Nach einer Woche bekommt T ein schlechtes Gewissen, nimmt sich vor, am übernächsten Tag diese Sprengfalle wieder zu deinstallieren, also rechtzeitig bevor der O zurückkommt.
Auf dem Weg zur O's Wohnung wird T dann in einen schweren Verkehrsunfall verwickelt, in dessen Folge er drei Tage im Koma auf der Intensivstation liegt.
Als er wieder zu sich kommt und von der Krankenschwester mit einer Tageszeitung versorgt wird, schauen Sie mal, was die letzten Tage so passiert ist, Fußballergebnisse und so weiter,
liest er vollendsetzen einen Bericht über eine Explosion mit tödlichen Folgen am Vortag, also mit anderen Worten, inzwischen ist der O nicht nur nach Hause gekommen,
sondern hat auch die Toilette benutzt und sogar gespült, hat sich T wegen unter anderem Todschlags strafbar gemacht.
Wovon hängt es letztlich ab, ob der T für den Tod des O wegen eines vollendeten Todschlags belangt werden kann?
Klar ist, er hat irgendwas gemacht, klar ist auch, wir haben einen Erfolgseintritt und klar ist auch, irgendwie ist das kausal geworden, das ohne Zweifel.
Was ist aber Voraussetzung dafür, dass er wegen eines vollendeten Todschlags bestraft werden kann für den Tod, der eintritt in dem Moment, in dem er im Koma gerade liegt
und dementsprechend nicht daran gedacht hat, was hier passieren könnte?
Sie gucken mich mit ganz mutigem Blick an, haben Sie eine Idee, heißt das, ich darf Sie fragen?
Ich denke, da geht es um das Problem des unmittelbaren Ansatzens, wenn wir unmittelbares Ansätzen bejahen, können wir ihn wegen einem Versuch bestrafen
und das Problem ist, dass der Täter aus seiner Sicht...
Presenters
Zugänglich über
Offener Zugang
Dauer
01:29:51 Min
Aufnahmedatum
2012-06-28
Hochgeladen am
2012-06-28 12:56:31
Sprache
de-DE
Der Grundkurs Strafrecht AT II baut auf dem Grundkurs Strafrecht AT I auf und dient einer Wiederholung und insb. Vertiefung des Stoffes. Komplexere Fragestellungen (insb. beim Zusammentreffen etwa verschiedener besonderer Verbrechensformen), welche im ersten Semester bewusst ausgespart worden sind, um die Grundstruktur deutlicher hervorzuheben, werden hier nun ausführlich besprochen. Ziel ist es, dabei zugleich auch die Grundzüge des Stoffes der Veranstaltung Strafrecht AT I mit zu wiederholen. Auch soll die Veranstaltung genutzt werden, um bereits einige ausgewählte Delikte des Besonderen Teils etwas näher kennenzulernen sowie als Vorbereitung auf die Zwischenprüfungsklausur die Falllösungstechnik anhand von Besprechungsfällen sowie Probeklausuren zu trainieren.