Dieser Audiobeitrag wird von der Universität Erlangen-Nürnberg präsentiert.
Wenn das sonst nicht der Fall ist, nichts Organisatorisches mehr, dann können wir im Stoff einsteigen mit unseren Hausaufgaben.
Und die erste Frage im Rahmen der Hausaufgaben...
Die lautet, was kann ungeachtet 1631 Abs. 2 BGB, also ohne dass wir uns überhaupt über
die Auslegung des 1631 Abs. 2 BGB Gedanken machen müssen, jedenfalls durch ein elterliches
Erziehungsrecht gedeckt sein?
Was für erzieherisches Handeln, das denkbar ist, kann hier gedeckt sein, wo wir überhaupt
eigentlich nicht auf den 1631 Abs. 2 schauen müssen und uns überlegen müssen, wie der
auszulegen ist.
Ja, also auf jeden Fall keine körperlichen Sachen, also dass man das Kind schlägt oder
so, aber zum Beispiel Hausharrest oder sowas, das ist auf jeden Fall möglich.
Genau, also alle die Dinge, die jetzt nichts irgendwie mit einer körperlichen Bestrafung
zu tun haben, wir müssten vielleicht noch ergänzen und auch sonst nicht entwürdigend
sind.
Da steht ja im 1631 Abs. 2 drin, aber eben diese besondere Schranke sozusagen für jede
Form der, ich nenne das jetzt mal ganz wertfrei, das soll jetzt nicht euphemistisch sein,
verharmlosend sein, sondern ganz wertfrei, jede Form der körperlichen Erziehung sozusagen,
wo wir ja immerhin den 1631 Abs. 2 BGB im Blick haben müssen bei allen anderen Maßnahmen,
also genannt worden ist, Hausarrest, Tatel, strenger Blick, weiß ich nicht, so schlimme
Sachen, die man halt dann so macht, die SMS-Flat für einen Monat vielleicht sperren oder
dergleichen, meine Güte, das sind alles Dinge, die nicht am Maßstab des 1631 Abs. 2 BGB
zu messen sind.
Wie könnte man argumentieren, um etwa die einzelne mäßige Ohrfeige oder den oft zitierten
Klaps auf dem Po auch unter Geltung des § 16 31 Abs. 2 BGB nicht als strafbare Körperverletzung
behandeln zu müssen?
Ich will jetzt hier überhaupt nicht mich rechtspolitisch äußern, ob das richtig oder
falsch wäre, aber wenn man nun sagen würde, wir wollen irgendwie so ein bisschen die Kirche
im Dorf lassen, also mal der Klaps auf dem Po, der Klaps auf die Finger, das kann nicht
gleich eine Straftat sein, wie können wir das trotz 1631, der jede körperliche Bestrafung
eigentlich verbietet, wie können wir das hinkriegen, dass das nicht gleich strafbar
ist?
Wir haben ja schon gesagt, dass wir zusätzlich zu diesem Körperlichen ja auch die Voraussetzung
haben, dass es entwürdigend sein müsste und man könnte ja dann so argumentieren, dass
ein Klaps auf dem Po oder eine mäßige Ohrfeige, wie wir es hier stehen haben, ja nicht unbedingt
entwürdigend sein muss und ja.
Genau, also es heißt ja hier sozusagen, oder andere, das sind diese körperlichen Strafen
und andere entwürdigende Maßnahmen genannt und aus diesem und anderen entwürdigend, das
kann man eben oder müsste man dann wohl so lesen zu sagen, auch eine körperliche Bestrafung
muss, um unter 1631 Abs. 2 zu fallen, also um insoweit verboten zu sein, entwürdigend
zu sein, da ist nun sicherlich die Schwelle vergleichsweise niedrig, aber ebenso im Bagatellbereich
und ja auch unter Berücksichtigung dessen, was früher vielleicht zum Züchtigungsrecht
auch vertreten worden ist, dass man natürlich sagt, das muss irgendwie gemäßigt sein,
das muss angemessen sein dem Anlass, das muss vielleicht auch nicht bei einem 13-jährigen
Mädchen vor der Schulklasse sein, wo sie sich dann schrecklich blamiert, also das sind
dann sozusagen alle Umstände dann da mitzumessen.
Welche Begründungsmodelle werden für die Aktion LIBERA INCAUSA vorgeschlagen?
Das ist jetzt eine umfassende Frage, die eine umfassende Antwort theoretisch voraussetzen
würde, um einen kleinen Anreiz für diejenigen, die anfangen wollen zu antworten zu geben,
sie dürfen sich ein Begründungsmodell aussuchen, es ist am Anfang am einfachsten, weil noch
vier zur Auswahl stehen, je später sie drankommen, desto schwieriger ist es, er hat die Chance
Presenters
Zugänglich über
Offener Zugang
Dauer
01:23:11 Min
Aufnahmedatum
2012-05-10
Hochgeladen am
2012-05-10 14:33:09
Sprache
de-DE
Der Grundkurs Strafrecht AT II baut auf dem Grundkurs Strafrecht AT I auf und dient einer Wiederholung und insb. Vertiefung des Stoffes. Komplexere Fragestellungen (insb. beim Zusammentreffen etwa verschiedener besonderer Verbrechensformen), welche im ersten Semester bewusst ausgespart worden sind, um die Grundstruktur deutlicher hervorzuheben, werden hier nun ausführlich besprochen. Ziel ist es, dabei zugleich auch die Grundzüge des Stoffes der Veranstaltung Strafrecht AT I mit zu wiederholen. Auch soll die Veranstaltung genutzt werden, um bereits einige ausgewählte Delikte des Besonderen Teils etwas näher kennenzulernen sowie als Vorbereitung auf die Zwischenprüfungsklausur die Falllösungstechnik anhand von Besprechungsfällen sowie Probeklausuren zu trainieren.