Dieser Audiobeitrag wird von der Universität Erlangen-Nürnberg präsentiert.
So, schönen guten Morgen meine Damen und Herren und herzlich willkommen zur Vorlesung Strafrecht Allgemeiner Teil 2.
Haben Sie irgendwelche organisatorischen Dinge, die wir besprechen müssten, irgendwelche Fragen außerhalb des Programms, außerhalb des Stoffes?
Das sieht nicht so aus, dann können wir gleich anfangen mit unseren Hausaufgaben, also mit der Wiederholung dessen, worüber wir am vergangenen Montag gesprochen haben.
Die erste Frage, die zu gestellt war, war, welches Spannungsverhältnis besteht bei den, in Anführungszeichen, Fallenfällen, mit Blick auf das unmittelbare Ansetzen und daran anknüpfen, welches Kriterium kann in diesen Fällen, jedenfalls nach Auffassung der Rechtsprechung,
außer der Frage, ob der Täter das Geschehen schon aus der Hand gegeben hat, noch eine Rolle spielen?
Ja, was ist das Problem, weswegen ist das mit dem unmittelbaren Ansetzen bei solchen Fällen, in denen Fallen gestellt werden, schwierig sozusagen?
Was ist das, was da so auch intuitiv vielleicht einen so ein bisschen verwirrt, wenn man darüber nachdenkt, ist das jetzt ein unmittelbares Ansetzen oder ist das kein unmittelbares Ansetzen?
Welches Spannungsverhältnis besteht da?
Nur weil man ja beispielsweise Gift auf dem Brot sprüht oder so, was erst in ein paar Stunden gegessen wird, ist es ja noch keine unmittelbare Gefahr.
Also einerseits würden Sie sagen, ist es noch keine unmittelbare Gefahr, das würde dagegen sprechen, ein unmittelbares Ansetzen anzunehmen, was gilt aber andererseits, im Grunde genommen, wenn das Gift auf das Brot gesprüht ist,
was dann dafür sprechen könnte, doch ein unmittelbares Ansetzen anzunehmen?
Dass der Täter im Grunde genommen alles gemacht hat, was er nach seiner Vorstellung tun muss.
Also wir haben, es geht hier immer bei diesen Fallen um zeitlich gestreckte Abläufe sozusagen, nicht um ganz kurze, handfeste Kausalitätsverläufe, a schießt den B in den Kopf, B fällt um, a schlägt zu, was auch immer,
sondern wir haben hier irgendwie, dass etwas gemacht wird und dann dauert es eine gewisse Zeit und möglicherweise muss noch dazukommen, das wäre das Typische für eine solche Falle, irgendeine Form von Opfermitwirkung,
also wenn es um Vergiften geht, das Opfer muss irgendwo hineinbeißen, wenn es um elektrischen Strom geht, das Opfer muss irgendwo draufdrücken, wenn es um eine Explosion geht, das Opfer muss vielleicht irgendwo draufdrehten, damit es in die Luft fliegt, was auch immer,
also irgendwie ist noch eine Form von Opfermitwirkung erforderlich und dann haben wir eben hier dieses Problem einerseits, haben wir noch keine so richtig konkrete Gefahr,
andererseits hat der Täter eigentlich schon alles gemacht, was er machen muss und von daher kämen im Grunde genommen zwei verschiedene Ansätze oder Möglichkeiten für das unmittelbare Ansatz in Betracht,
entweder sagen wir, wir lassen es eben genügen, dass der Täter alles gemacht hat, weil er kann ja eigentlich nichts zusätzliches mehr machen, er hat das jetzt nicht mehr in der Hand,
oder wir würden sagen, wir nehmen das unmittelbare Ansetzen erst dann an, wenn tatsächlich das Opfer unmittelbar mit der Falle, mit der Gefahr sozusagen in Berührung gekommen ist.
Und nicht zuletzt für diese Entscheidung können wir immer das schon genügen lassen, wenn der Täter alles gemacht hat, oder müssen wir vielleicht doch warten, bis das Opfer irgendwie in die Nähe der Falle gekommen ist,
für diese Entscheidung nicht zuletzt können wir noch ein weiteres Kriterium eine Rolle spielen für das unmittelbare Ansetzen, neben diesem Gesichtspunkt der Täter hat jetzt das Geschehen aus der Hand gegeben,
welches Kriterium ist das, dass da von der Rechtsprechung auch noch mit herangezogen wird, ob sie da hier ein unmittelbares Ansetzen annehmen oder nicht annehmen.
Die Wahrscheinlichkeit des Erfolgseintrittes, also mit anderen Worten, wenn ich eine Falle stelle, bei der ich nach allem was bekannt ist, beziehungsweise,
wir müssen ja auch wieder sagen, aus Sicht des Täters, zweistufige Prüfung bei § 22, nach seiner Vorstellung von der Tat unmittelbar angesetzt, wenn also der Täter sagt,
so wie ich die Situation einschätze, steht das eigentlich fest, dass das Opfer damit in Berührung kommen wird, früher oder später, das kommt nicht auf die Minute an, aber letzten Endes sind die Abläufe relativ klar,
also etwa die Bombe, die an das Auto angebracht wird, von demjenigen, der jeden Tag normalerweise mit dem Auto in die Arbeit fährt, möglicherweise vielleicht auch das Pausenbrot,
das dem Kind, das man vergiften möchte, mit in die Schule gegeben wird, wo man von ausgeht, jeden Tag wird das Kind dieses Brot essen, der Täter weiß ja, dass das Kind das Brot eigentlich jeden Tag ungegessen in den Abfall klopft,
um sich dann irgendwie eine Kindermilch-Schnitte oder Snickers oder irgendwas zu kaufen am Pausenstand, aber der Täter geht nach seiner Vorstellung davon aus, das Kind wird das auf jeden Fall essen,
dann haben wir also aus seiner Vorstellung eine große Wahrscheinlichkeit, wenn es dagegen um Abläufe geht, wo ich überhaupt nicht weiß, ob das Opfer, das geplante Opfer jemals mit der Falle in Berührung kommt,
wenn Sie denken an diesen Fall, an diesen Beierwald-Beerwurz-Fall, den wir angesprochen hatten, da sagt die Rechtsprechung, dann reicht das noch nicht, sondern dann haben wir ein unmittelbares Ansetzen,
eine wirklich konkrete, greifbare Gefahr erst, wenn das Opfer damit auch in Berührung kommt.
Prima. Was gilt für das unmittelbare Ansetzen bei qualifizierten Delikten? Was kann man da schlagwortartig sagen, wann setze ich zu einem qualifizierten Delikt an?
Wenn jeweils auch zum Grunddelikt angesetzt wurde.
Sehr schön. Wenn jeweils auch zum Grunddelikt angesetzt wurde, das heißt, die Qualifikation begründet als solches keine Vorfalllagerung des Zeitpunkts.
In vielen Fällen wird sich die Frage sowieso nicht stellen, wenn die Qualifikation darin besteht, dass die Tathandlung irgendwie näher spezifiziert ist.
Also Paragraph 224, Körperverletzung mit einem gefährlichen Werkzeug, da ist auch gar nicht vorstellbar, wie der Versuchsbeginn vorverlegt würde.
Aber wenn wir Qualifikationen haben, bei denen ausnahmsweise mal zusätzliche Handlungen dazukommen, also etwa das Einbrechen, das zum Diebstahl dazukommt,
beim Einbruchdiebstahl Paragraph 244, 1 Nummer 3, oder das Außerbetriebnehmen von Feuerlöschern bei dieser Brandstiftung unter Erschwerung der Löschung,
Paragraph 306b, Absatz 2, Nummer 3, das war ein Beispiel, die wir hatten, da begründet diese zusätzliche, denkbare, qualifizierende Handlung keinen früheren Versuchsbeginn.
Das heißt, wenn mit dieser Handlung begonnen wird, dann heißt das noch nicht automatisch, dass es ein unmittelbares Ansetzen zum Versuch ist,
sondern es muss zum Grunddelikt, zum Grundtatbestand unmittelbar angesetzt worden sein.
Es kann aber, je nach äußeren Gestaltung, natürlich so sein, dass die Durchführung dieser qualifizierenden Handlung auch nach allgemeinen Grundsätzen letztlich das unmittelbare Ansetzen zum Grunddelikt darstellt,
weil eben diese Durchführung der qualifizierenden Handlung im unmittelbaren seitlichen Nahfeld der eigentlichen Tathandlung des Grunddelikts begangen werden soll.
A möchte B niederschlagen und ihm seine Geldbörse wegnehmen, da ist ein E zu viel, sehe ich gerade.
Als er von hinten an B herantritt, sieht er, dass B die Geldbörse in der hinteren Hosentasche stecken hat und dass diese, also die Geldbörse, weit aus der Tasche herausschaut.
A verzichtet daher auf einen Gewalteinsatz und zieht dem B die Börse vorsichtig von hinten aus der Tasche.
Hat A einen versuchten Raub begangen? Wenn ja, warum? Wenn nein, warum nicht?
Wir haben sicherlich Vorprüfung keinen vollendeten Raub, es ist nicht zur Gewalt gekommen.
Wir haben auch eine Strafbarkeit des Versuchs, der Raub ist ein Verbrechen, § 249 Mindeststrafe 1 Jahr, also 23.112, eine Strafbarkeit des Versuchs.
Presenters
Zugänglich über
Offener Zugang
Dauer
01:30:41 Min
Aufnahmedatum
2014-05-14
Hochgeladen am
2014-05-14 12:48:16
Sprache
de-DE