Dieser Audiobeitrag wird von der Universität Erlangen-Nürnberg präsentiert.
So, schönen guten Morgen, meine Damen und Herren.
Ich würde gerne anfangen. Ja, genau.
Das heißt für Sie, dass Sie Ihre Gespräche, die nicht mit Strafrecht zu tun haben, einstellen.
Ja, ich darf Sie ganz herzlich begrüßen zu unserer letztlich letzten Vorlesungsstunde im Grundkurs,
in der es noch einmal um neuen Stoff geht.
Wir werden heute, denke ich, hier mit diesem Punkt, den wir dann noch besprechen wollen, fertig werden
und haben dann auf dem Programm stehen für die nächsten drei Stunden, sozusagen noch diese und kommende Woche
erste Besprechung eines Übungsfalls am Mittwoch, dann die Besprechung der zweiten Probeklassur am kommenden Montag.
Ich denke, dass Sie dann auch da die Probeklassuren, die zweite Probeklassur zurückbekommen werden.
Und dann in der Stunde am Mittwoch in einer Woche werden wir noch einmal so eine allgemeine Fragestunde machen.
Das heißt, wenn Sie bis dahin möglicherweise schon angefangen haben, ein bisschen zu lernen, sich den Stoff nochmal anzugucken,
dann können Sie da nochmal Rückfragen stellen, wenn wir Dinge nochmal erklären sollen.
Dann können wir da vielleicht auch noch ein bisschen darüber sprechen, wo denn möglicherweise Schwerpunkte liegen könnten in der Klausur
und wo sie aller Voraussicht nach nicht liegen werden, muss man so ausdrücken,
und eben ein bisschen da so Vorbesprechungen für die Klausur, für die Abschlussklausur machen.
Vielleicht kann ich Ihnen dann nächste Woche auch schon mitteilen, wie die Verteilung sein wird, in welchen Räumen.
Wir haben eine ganze Reihe von Räumen reservieren müssen, zum einen für die Zwischenprüfungen,
dann für die Leute, die das nur als Abschlussklausur vielleicht mitschreiben und so weiter.
Und dann bekommen Sie auch schon da ein paar erste Hinweise.
Haben Sie jenseits dieser Fragen organisatorische Dinge, die wir besprechen sollten?
Nein, das sieht nicht so aus. Dann können wir zum Inhaltlichen kommen.
Sie werden vielleicht gemerkt haben, mehr oder weniger erfreut oder mehr oder weniger verzweifelt,
je nachdem, dass wir jetzt hier für die letzte Stunde oder auf die letzte Stunde keine Hausaufgaben aufgegeben hatten.
Gleichwohl wollen wir natürlich nochmal ganz kurz zusammenfassen, worüber wir am letzten Mittwoch gesprochen haben.
Wir waren ja in dem Kontext gestanden, Versuch und Vorbereitungshandlungen bei der Beteiligung mehrerer.
Und nachdem wir die ganzen Versuchskonstellationen im engeren Sinn schon vorher durchgesprochen hatten,
sind wir am letzten Mittwoch dann gekommen zu den Vorbereitungshandlungen,
zu strafbaren Vorbereitungshandlungen nach § 30 Absatz 2.
Warum ist das etwas Besonderes? Das ist deswegen etwas Besonderes, weil ja typischerweise Vorbereitungshandlungen
zu Straftaten gerade noch nicht unter Strafe stehen. Das heißt, die Strafbarkeit beginnt üblicherweise beim Alleintäter erst mit dem Versuch.
Wir haben ausnahmsweise mal bei einigen wenigen Delikten die Situation, dass es eigenständig unter Strafe gestellte Vorbereitungshandlungen
im Sinn von eigenständigen Tatbeständen gibt, dass man sagt, das ist ein Verhalten, das halten wir für so gefährlich,
da müssen wir schon die Vorbereitung unter Strafe stellen. Und wir haben eben die Strafbare Vorbereitungshandlungen
nach § 30 Absatz 2 bei mehreren Beteiligten, weil man da eben die Idee hat oder weil der Gesetzgeber die Idee hat,
hier entsteht so eine Gruppendynamik, das ist etwas, was wir unterbinden müssen. Das gilt allerdings nur für Verbrechen,
also nicht für die anderen Fälle, in denen etwa die Versuchsstrafbarkeit angeordnet ist, 2.21 Absatz 2, 2.42 Absatz 2 oder dergleichen,
sondern nur für Verbrechen im Sinn von § 12 Absatz 1, da ist strafbar das Anerbieten, ein Verbrechen zu begehen,
das Annehmen eines solchen Anerbietens und insbesondere das Verabreden, ein solches Verbrechen zu begehen,
also mehrere Leute machen gemeinsam aus, dass sie ein Verbrechen begehen wollen. Ich hatte Ihnen schon gesagt,
in Klausuren wird der § 30 Absatz 2 häufig letztlich gar nicht zu prüfen sein, weil sie zumindest bis ins Versuchsstrahlung gekommen sind
oder sogar eine Vollendung haben. In einem Sachverhalt wird gerade bei Mittätern irgendwie meistens das so ein bisschen geschildert sein,
dass die mal gemeinsam auf die Idee gekommen sind, die Tat zu begehen. Das heißt aber nicht, dass sie in der Klausur den § 30 Absatz 2 immer prüfen müssten,
sondern grundsätzlich müssen sie ihn nur prüfen, wenn sie feststellen, es ist überhaupt nicht mal bis zu einer Versuchsstrafbarkeit gekommen.
Dann aber sollten sie den § 30 Absatz 2 im Hinterkopf haben und wissen, hauptsache da gibt es ja noch eine Strafbarkeit,
insbesondere dann, wenn da irgendwas so am Horizont steht, was nach einem Rücktritt aussieht, weil sie eben zum Rücktritt nach § 24 Absatz 2 gar nicht kommen,
wenn es keinen Versuch gibt, aber vielleicht zudem nach § 31. Werde ich gleich was dazu sagen.
Ansonsten bei der Verabredung zum Verbrechen hatten wir gesagt, gemeint ist hier nur die Verabredung, das Verbrechen als Mittäterschaftliches zu begehen,
nicht etwas sich zu verabreden, ich begehe eine Straftat und du wirst mein Gehilfe oder ein Verbrechen und du wirst mein Gehilfe.
Warum ist das so? Nun letztlich können wir aus § 30 Absatz 1 im Gegenstuss ziehen, dass die versuchte Beihilfe straflos ist,
Presenters
Zugänglich über
Offener Zugang
Dauer
01:28:41 Min
Aufnahmedatum
2014-06-30
Hochgeladen am
2014-06-30 12:22:21
Sprache
de-DE