Dieser Audiobeitrag wird von der Universität Erlangen-Nürnberg präsentiert.
So, schönen guten Morgen, meine Damen und Herren.
Ich würde Sie bitten, die Postwochenendgespräche einzustellen.
Ich begrüße Sie ganz herzlich zurück in der neuen Vorlesungswoche
und begrüße Sie in der Vorlesung Strafrecht Allgemeiner Teil 2.
Organisatorisch habe ich eigentlich so gut wie nichts außer den Hinweis,
aber das können Sie ja auch dem schon ausgeteilten Terminplan entnehmen,
dass die Probeklassur, die ja Mittwoch geschrieben worden ist
und wo wir jetzt, sagen wir, inklusive derer, die das dann noch nachgereicht haben,
auch eine erfreulich hohe Teilnehmerzahl hatten,
dass die ja dann ab der kommenden Woche, glaube ich, wenn ich das richtig in Erinnerung habe,
in den probedeutischen Übungen besprochen wird.
Sie werden die Klausur da wohl noch nicht zurückbekommen.
So schnell schaffen wir das mit der Korrektur nicht, aber sie wird dann jedenfalls schon mal besprochen sein.
Und die Rückgabe werden wir dann auch entweder hier in der Veranstaltung machen,
oder, aber ich sage Ihnen, wenn die Klausuren dann in Sekretariat abgeholt werden,
können wir planen natürlich, dass wir das jedenfalls machen, bevor die zweite Probeklausur geschrieben wird.
Mehr Organisatorisches gibt es von meiner Seite her eigentlich nicht.
Haben Sie organisatorische Fragen?
Irgendwas, was wir klären müssten?
Nein, das scheint nicht der Fall zu sein.
Dann haben wir, weil wir ja am Mittwoch die Klausur geschrieben haben und montag einen Besprechungsfall gemacht haben,
hatten wir auch keine Wiederholung im eigentlichen Sinn, also keine Hausaufgaben, die wir besprechen müssen,
sodass wir jetzt im Prinzip gleich mit unserem neuen Stoff anfangen können.
Wir haben jetzt in diesem Semester von den Sonderfällen, von den Sonderfällen sozusagen zum vorsätzlichen vollendeten Begehungsdelikt
bisher gesprochen über den Sonderfall gewissermaßen, das Pendant, das Gegenstück zum Element des Vorsatzes,
nämlich zum Fahrlässigkeitsdelikt und zu dem Sonderfall, zu dem Pendant, zu dem Gegenstück, zum Element des Begehens,
nämlich zum Unterlassungsdelikt.
Das haben wir jetzt abgeschlossen und jetzt kommt der größte Block letzten Endes, nämlich das Gegenstück,
das Pendant, zu dem Bereich vollendes Delikt, das versuchte Delikt.
Wenn Sie noch mal ganz kurz gedanklich rekapitulieren, was waren die Besonderheiten,
die wir beim Fahrlässigkeitsdelikt und beim Unterlassungsdelikt zu berücksichtigen hatten?
Was waren da die Gemeinsamkeiten? Was waren die Unterschiede zum Grundfall des vorsätzlichen vollendeten Begehungsdeliktes?
Da war es ja so gewesen, dass wir im Grunde genommen das Schema natürlich Tatbestand, Rechtsfähigkeit, Schuld
auf dieser ganz groben Stufe, auch bei den beiden Sonderformen hatten, dass wir gesagt hatten,
bei der Rechtsfähigkeit und bei der Schuld gelten grundsätzlich mal die allgemeinen Regelungen.
Es gibt nur so ein paar Besonderheiten zu berücksichtigen, wie Stichwort Pflichten, Kollision, Unzumutbarkeit, normgemäßen Verhaltens
und die Abweichungen, die sich ergeben hatten, waren beim Fahrlässigkeitsdelikt das, dass wir keinen subjektiven Tatbestand im eigentlichen Sinn hatten,
also keinen Vorsatz gebraucht haben, dafür eben dann hier als konstituierendes Merkmal die Sorgfaltpflicht zusätzlich in Schema drin hatten.
Und beim Unterlassungsdelikt haben sich die Besonderheiten des Schemas gewissermaßen aus dem Paragrafen 13 ergeben,
der eben sagt, wir brauchen diese Pflicht dafür einzustehen zu müssen, dass der Erfolg nicht eintritt, die Garantenpflicht
und wir haben dann so gewisse Modifikationen bei der Quasi-Chaos-Liedtät.
Beim Versuchdelikt, das werden wir nachher gleich noch sehen, ist es im Grunde genommen insoweit auch wieder ähnlich,
dass wir das Grundschema sozusagen beibehalten können, klar Tatbestand, Rechtsfähigkeit, Schuld,
dass wir aber bestimmte Besonderheiten haben, die sich daraus ergeben, dass eben das Delikt noch nicht vollendet ist,
was zum einen, darüber hatten wir auch im letzten Semester schon mal kurz gesprochen, wir werden es heute nochmal wiederholen,
diese Vorprüfung bedingt, was auch hinsichtlich der Prüfungsreihenfolge im Aufbauschema zu einem Unterschied führt,
weil wir eben nicht sagen können, was ist tatsächlich passiert und bezieht sich der Vorsatz darauf,
sondern wir müssen uns beim Versuch die Frage stellen, was wollte der Täter und ist das schon irgendwie zum Ausdruck gekommen,
das führt zu dieser Umkehrung sozusagen, subjektives Element vor objektivem Element, aber ansonsten haben wir eben natürlich auch wieder viele Parallelen zum Regelfall,
Presenters
Zugänglich über
Offener Zugang
Dauer
01:26:49 Min
Aufnahmedatum
2014-05-05
Hochgeladen am
2014-05-05 12:40:21
Sprache
de-DE