12 - Strafrecht BT I [ID:2518]
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Dieser Audiobeitrag wird von der Universität Erlangen-Nürnberg präsentiert.

So, schönen guten Morgen, meine Damen und Herren. Ich begrüße Sie herzlich zur Vorlesung BT 1.

Ich habe zu Anfang einen organisatorischen Punkt. Ich hatte ja gestern angekündigt,

die Besprechung der Anfängerhausarbeit für den 30.11.

Leider muss dieser Termin um eine Woche nochmal verschoben werden auf den 7.12.

Was gibt es zu lachen?

Nein, das liegt schlecht in der Greife daran, dass ich gestern Vormittag für eine Kommission sitze

und noch einen Termin, bzw. für den 30.11. einen Terminvorschlag gekommen ist für eine Kommission,

wo wir schon seit zwei Wochen vergeblich versuchen einen Termin zu finden.

Eigentlich sind wir nur vier Leute, aber aus vier verschiedenen Fakultäten

ist es irgendwie unmöglich, einen anderen Termin zu finden,

zu dem alle anderen Kollegen aus den anderen Fakultäten dann auch Zeit haben.

Letzten Endes hängt insofern nicht so viel dran, weil es für Ihren weiteren Studienverlauf

eigentlich ganz egal ist, ob Sie Ende November oder Anfang Dezember wissen,

ob Sie Hausarbeit bestanden haben. Insofern ist das dann auch nicht so schlimm.

Beziehungsweise diejenigen, die die Frage, ob sie bestanden haben, nicht mehr aushalten,

die können sich dann sicherlich nach dem 30.11. am Anfang der Woche

auch schon im Sekretariat die Hausarbeit abholen.

Die Korrekturen sind ja so geplant und abgeschlossen,

dass wir eigentlich am 30.11. hätten besprechen können.

Der Besprechungstermin findet dann eben entsprechend später statt.

Gut, das wäre das. Haben Sie zum Organisatorischen noch Fragen?

Dann machen wir weiter mit unserem Stoff.

Wir haben gestern über die Brandstiftungsdelikte gesprochen,

jedenfalls im zweiten Stundenteil, nachdem wir uns noch kurz über die Geldfälscherei

unterhalten hatten, über die Brandstiftungsdelikte gesprochen.

Wir haben verschiedene Tatbestände, die alle diese Tathandlungen entweder in Brand setzen.

Das bedeutet, die Sache fängt so feuer, dass sie eigenständig,

wenn man den Zündstoff entfernt, weiter brennt und gegen eine sonstige,

teilweise oder vollständige Zerstörung durch Brandlegung geschützt sind.

Also Stichwort feuerresistente Stoffe, Deformation, Ausdünstungen, was auch immer.

Aus irgendwelchen Gründen werden die Objekte unbrauchbar, ohne dass sie

selbstständig Feuer gefangen haben.

Dann haben wir gesehen von der Systematik der Brandstiftungsdelikte her.

Es ist nicht etwa so, wie man vielleicht denken könnte, dass § 306 der Grundtatbestand ist,

der alles aufbaut, sondern wir haben sozusagen ein System mit zwei Grundtatbeständen,

wenn wir so sagen wollen, die unterschiedliche Schutzrichtungen haben.

Der eine Grundtatbestand ist der § 306 zum Schutz fremden Eigentums als eine Form

qualifizierte Sachbeschädigung, nämlich beschränkt auf einen bestimmten Deliktkatalog,

den wir da hatten und eben auf die Zerstörung oder durch das Feuer oder auf das Brandsetzen

als Tathandlung. Aber wir brauchen jedenfalls im Fall des § 306 unverzichtbar

eine fremde Sache, also von daher Schutzrichtung fremdes Eigentum, wenngleich durch eine

potenziell gemeingefährliche Begehungsweise, ohne dass dort wirklich der Eintritt einer

Gemeingefahr Tatbestandsvoraussetzung wäre.

Der andere Grundtatbestand sozusagen ist der § 306a, bei dessen Besprechen wir gestern

dann stehen geblieben waren, wo es darum geht, dass diese Gemeingefahr im Vordergrund steht,

jedenfalls beim § 306a Absatz 1. Diese Gemeingefahr im Vordergrund steht dadurch,

dass hier Tatobjekte nur bestimmte Räumlichkeiten in Betracht kommen, bei denen eben

typischerweise die Gefahr besteht, dass Menschen durch dieses Feuer zu Schaden kommen.

Und auf diesen beiden Grundtatbeständen, entweder § 306 oder § 306a, bauen dann die

Teil einer Videoserie :

Zugänglich über

Offener Zugang

Dauer

01:27:33 Min

Aufnahmedatum

2012-11-21

Hochgeladen am

2012-11-21 11:03:07

Sprache

de-DE

Die Vorlesung Strafrecht BT I behandelt aus dem Besonderen Teil sämtliche Delikte mit Ausnahme der Vermögensdelikte (welche Stoff der Vorlesung BT II sind). Damit sind herausragend prüfungsrelevante Gegenstände (etwa die Tötungs- und Körperverletzungsdelikte) mit solchen vereint, die in Ausbildung und Prüfung eine tendenziell untergeordnete Rolle spielen, im Staatsexamen aber dennoch nicht vollständig vernachlässigt werden dürfen. Eine "mittlere" Rolle nehmen etwa die Aussage, die Straßenverkehrs- oder die Brandstiftungsdelikte ein. In der Veranstaltung wird dem durch eine unterschiedlich detaillierte Behandlung der einzelnen Materien Rechnung getragen. Es ist geplant, in der ersten (guten) Vorlesungshälfte die Grundstrukturen des gesamten Vorlesungsstoffs abzuschließen. In der zweiten Hälfte des Semesters sollen dann wichtige Einzelfragen schwerpunktmäßig und anhand von Fällen vertieft werden, um den Stoff insgesamt nicht nur abstrakt, sondern auch anwendungsbezogen einzuüben.

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