2 - Strafrecht BT I [ID:2393]
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Dieser Audiobeitrag wird von der Universität Erlangen-Nürnberg präsentiert.

Normalerweise ist es auch relativ eindeutig, was ein Mensch ist. Schwierigkeiten gibt es in der Abgrenzung sozusagen nur am Lebensanfang und am Lebensende.

Wann beginnt der strafrechtliche Lebensschutz? Wann endet der strafrechtliche Lebensschutz?

Wie war das hier? Was hatten wir da als Zeitpunkte festgelegt?

Kann sich da noch jemand erinnern, wann beginnt der Mensch im Sinn des strafrechtlichen Lebensschutzes Mensch und zum Beispiel nicht nur Leibesfrucht zu sein?

Also der Beginn ist, sobald die Geburt einsetzt und das Ende ist beim Hörntod.

Genau, also Beginn mit dem Beginn der Geburt und Ende mit dem Hirntod. Nach heute herrscht in der Meinung nicht mit dem Herz-Kreislauf-Tod.

Ich hatte Ihnen aber auch gesagt, das sind Sachen, die zwar in der Praxis eine Rolle spielen können, bzw. wo das grundsätzliche Verständnis sich eben aufgrund der Entwicklung von Intensivmedizin, von Transplantationsmedizin gewandelt hat.

In den allermeisten Sachverhalten, die Sie bekommen werden, gerade in Klausuren, Hausebeiten könnte man sowas vielleicht ein bisschen ausbauen, aber gerade in Klausuren, da wird halt da drin stehen, der ist tot.

Und wenn da drin steht, der ist tot, dann ist er eben im Strafrechtlichen sind tot und dann ist sozusagen alles tot.

Wir haben dann gesagt Paragraph 212 als Grundtatbestand der vorsätzlichen Tötungsdelikte, ganz einfach, strukturierter Tatbestand.

Wenn irgendetwas, sage ich mal, ganz untechnisch Schlimmes dazukommt, dann sind wir vielleicht beim Mord, da werden wir heute nochmal wiederholend drüber sprechen.

Es kann aber auch sein, dass etwas Privilegierendes hinzukommt, nämlich das eigene Tötungsverlangen des später Getöteten.

Dann haben wir eine Privilegierung nach Paragraph 216, die uns aber zugleich zeigt, dass das Rechtsgut Leben, obwohl es ein Individualrechtsgut ist, nicht disponibel ist.

Das also eine Einwilligung nicht möglich ist. Ansonsten bräuchten wir den Paragraphen 216 nicht.

Über den Paragraphen 216 werden wir auch noch ausführlicher heute sprechen.

Was wir dann gestern noch besprochen haben, das ist die Abgrenzung zwischen einer, wie auch immer gearteten Fremdtötung, sei es einer einvernehmlichen Fremdtötung in Gestalt des Paragraphen 216,

möglicherweise auch eine Tötung vor Langen, sei es auch eine Tötung in mittelbarer Täterschaft, die ja beide strafbar sind, abgegrenzt von der bloßen Teilnahme an einem fremden Suizid.

Das ist deswegen wichtig, weil die Teilnahme an fremden Suizid nach allgemeinen Regeln erst einmal straflos ist. Warum der Suizid ist straflos?

Wir haben keine vorsätzliche rechtswidrige Haupttat. Es gibt also insoweit keine Teilnahme.

Sondern wenn ich eben nur einem anderen helfe, ihm ermögliche, sich umzubringen, dann ist das jedenfalls der Legislator erst einmal straflos.

Das ist aber, wie gesagt, eben abzugrenzen von den Fällen der Tötung auf Langen und von den Fällen der Tötung in mittelbarer Täterschaft.

Und wie ist da die Abgrenzung verlaufen? Wie war die Abgrenzung zwischen den Fällen der straflosen Selbsttötungshilfe sozusagen und der nach Paragraph 216 gegebenenfalls strafbaren Tötung auf Langen?

Was war da das wesentliche Abgrenzungskriterium?

Entweder so abstrakt mal oder auch anhand eines Beispiels.

Also man muss sich überlegen, wer die Tateilschaft über den letzten Handlungsakt hat, zum Beispiel beim Suizident,

der sich die Tabletten selbst gibt oder bei dem anderen, der zum Beispiel die Spritze dem Opfer gibt.

Ganz genau. Es geht um die Tateilschaft beim letzten, beim unmittelbar tot bringenden sozusagen Handlungsakt.

Und hier ist als Beispiel, wo es sehr plastisch wird, der unterschiedlich, ich gebe jemanden Tabletten, die er dann selbst schlucken kann, wo er dann selbst überlegen kann, nehme ich die jetzt für ich die zum Mund oder ich gebe eben jemanden eine Spritze.

Wir hatten dann darüber gesprochen, dass die Rechtsprechung insbesondere das so ein bisschen aufweicht, indem sie sagt, in dem Moment, wo das Bewusstsein verliert, wenn er noch zu retten ist,

könnte es sein, dass ein Tatherrschaftswechsel stattfindet, weil er in seiner Bewusstlosigkeit ja gerade keine Tatherrschaft mehr haben kann.

Und man sich dann die Frage stellen muss, ob zumindest etwaige Garanten sich nicht wegen einer Unterlassungstötung strafbar machen würden, was die Rechtsprechung für möglich hält.

Aber auch durchaus sagt, diese Garantenstellung kann, die Garantierater aus Erwachsenen, die Garantenpflicht kann durch Zumutbarkeitsgesichtspunkte eingeschränkt sein,

während die Literatur insoweit noch weitergeht und sagt im Grunde genommen immer, wenn ein eigenverantwortlicher Selbsttötungsentschluss vorliegt,

dann ist eben diese Garantenpflicht sozusagen eingeschränkt oder greift jedenfalls nicht, führt nicht dazu, dass man tätig werden muss.

Nun gibt es eben daneben aber auch noch Fälle, in denen zwar das tatsächliche Handeln durch den Suizidenten durchgeführt wird,

in denen aber trotzdem ein anderer Tatherrschaft hat, nämlich Fälle der mittelbaren Täterschaft, also die Frage, wann ermögliche ich nur,

fördere ich nur eine fremde Selbsttötung und wann begehe ich eine Fremdtötung in mittelbarer Täterschaft.

Was war hier das wesentliche Abgrenzungskriterium und wie kann man dieses Abgrenzungskriterium versuchen, ein bisschen noch mit Leben zu füllen?

Wann liegt eine Teilnahme in der Selbsttötung, wann liegt eine Tötung in mittelbarer Täterschaft vor?

Da hatten wir gesagt, es kommt darauf an, ob der Selbsttötungsentschluss frei verantwortlich getroffen wird

und für diese Freiverantwortlichkeit hatten wir zwei verschiedene bzw. ein weniger weitgehendes und ein weitergehendes Modell genannt,

um zu entscheiden, ob die Tötungsentscheidung frei verantwortlich in diesem Sinne ist oder nicht. Kann man da jemandem ein Stichwort zurufen?

Also Exkulpationstheorie oder Exkulpationslösung, nämlich zu sagen, jedenfalls dann und eben Teile der Literatur sagen nur dann,

ist die Selbsttötung keine Eigenverantwortliche, wenn der Suizident unter Umständen in Situationen handelt,

in denen er in vergleichbarer Weise bei einer Fremdschädigung entschuldigt wäre, also etwa Paragraf 20,

er ist in dem Moment nicht steuerungsfähig oder so eine Notstandsvergleichbare Situation, man zwingt ihn sich selbst zu töten,

weil ansonsten eine Sympathieperson im Sinne von Paragrafen 35 z.B. getötet würde oder dergleichen.

Diese Fälle, die sind eigentlich unstreitig, dass wir hier keinen Eigenverantwortlichen oder keinen frei verantwortlichen Selbsttötungsentschluss haben.

Die Frage ist, ob darüber hinaus auch noch andere Fälle von Willensmängeln erfasst werden müssen, analog gewissermaßen dem,

Teil einer Videoserie :

Zugänglich über

Offener Zugang

Dauer

01:23:11 Min

Aufnahmedatum

2012-10-17

Hochgeladen am

2012-10-25 11:43:21

Sprache

de-DE

Die Vorlesung Strafrecht BT I behandelt aus dem Besonderen Teil sämtliche Delikte mit Ausnahme der Vermögensdelikte (welche Stoff der Vorlesung BT II sind). Damit sind herausragend prüfungsrelevante Gegenstände (etwa die Tötungs- und Körperverletzungsdelikte) mit solchen vereint, die in Ausbildung und Prüfung eine tendenziell untergeordnete Rolle spielen, im Staatsexamen aber dennoch nicht vollständig vernachlässigt werden dürfen. Eine "mittlere" Rolle nehmen etwa die Aussage, die Straßenverkehrs- oder die Brandstiftungsdelikte ein. In der Veranstaltung wird dem durch eine unterschiedlich detaillierte Behandlung der einzelnen Materien Rechnung getragen. Es ist geplant, in der ersten (guten)Vorlesungshälfte die Grundstrukturen des gesamten Vorlesungsstoffs abzuschließen. In der zweiten Hälfte des Semesters sollen dann wichtige Einzelfragen schwerpunktmäßig und anhand von Fällen vertieft werden, um den Stoff insgesamt nicht nur abstrakt, sondern auch anwendungsbezogen einzuüben.

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