... Musik...
So einen guten Nachmittag. Dann begrüß ich Sie zu einer weiteren Sitzung der Vorlesung Grundrechte.
Sie erinnern sich, wir haben in der letzten Woche uns mit dem Grundrechten aus Artikel
6 und Artikel 7 beschäftigt.
Also insbesondere der Schutz der Schutz von Ehe und Familie.
Wir haben uns auch ebenfalls im Umfang beschäftigt, indem wir,ggi auf einen Grundrechten viel
mit Artikel 7, insbesondere den im weiteren Sinne im schulischen Bereich Flexibilitäten
bestehenden Grundrechten.
Und wir hatten dann angefangen uns mit dem großen Thema schutzkommunikativen Handels
auseinanderzusetzen – wir haben uns damit auseinandergesetzt – und haben da begonnen
zunächst mit der Glaubens- und Gewissensfreiheit – wir hatten uns ein wenig über den Hintergrund
verständigt.
die veränderte Bedeutung von Artikel 4 in der Zeit und wir haben dann uns
etwas über Systematik und Kontext unterhalten, gesehen, in welchem
Zusammenhängen hier Artikel 4 mit anderen Vorschriften der Verfassung
steht und gesehen, dass es sich um einen einheitlichen Schutzbereich aus Artikel
4 Absatz 1 und Artikel 4 Absatz 2 handelt und die erste Frage eben ist, wie
man, wenn man den Schutzbereich definiert, Religion und Weltanschauung
können, definiert darüber haben wir gesprochen und wir haben eben gesehen, dass ở fnica
meistens die Fragen doch nicht sind ob das worom es sich hier handelt tatsächlich eine
Religion oder eine Weltanschaung von també aber other dann, das ist eigentlich eher darum
geht in wie weit wird denn hier also we veter where w ü in wie weit reicht der sachliche
uberschutzbereich wir hatten da gesehen dass es zu unterscheiden ist eben
zwischen der inneren und der äußeren globonsfreiheit
innere glauben freiheit einen glauben so haben zu bilden und zu ändern auch
abzulegen das ist natürlich etwas worin meistens der
staat gar nicht eingreifen kann weil er ja gar nicht letztlich sieht und
beeinflussen kann was man tatsächlich glaubt und da wo sozusagen die
grundrechtsrelevanz entsteht das ist natürlich imbereich der äußeren
Glaubensfreiheit, insbesondere dann eben, wenn auch hier andere betroffen sind.
Also es geht natürlich einmal um Bekenntnis und Verbreitung, Missionierung,
aber eben auch um das Ausrichten des Lebens an Glaubensgrund gesetzt.
Und da kann es natürlich dann schon und das werden wir auch heute,
wenn wir uns mit einigen sehr strittigen Fällen beschäftigen,
die ja auch aktuell immer wieder eine Rolle spielen,
natürlich auch nochmal sehen, da wird es dann schon sozusagen eine Rolle spielten,
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ausgesetzt zu sein. Und Sie merken natürlich schon, und haben es gemerkt, dass hier natürlich dann Spannungsverhältnisse entstehen, insbesondere, dass eben gerade die Ausübung der Religionsfreiheit,
die aktive Ausübung mit der Ausübung der negativen Glaubensfreiheit eben auch kollidieren kann.
Letzter Punkt der letzten Sitzung war, dass wir uns über den persönlichen Schutzbereich unterhalten haben.
Natürlich klar jede natürliche Person, aber eben auch juristische Personen soweit,
diese eben religiöse und weltanschauliche Ziele verfolgen.
Und dann haben wir auch gesehen, dass gewissermaßen damit zusammenhängend
auch die Religions- und Weltanschauungsfreiheit eine kollektive Dimension hat,
dass eben das Glauben, und dass eine Weltanschauung einen Glauben ausüben,
einer Weltanschauung folgen, natürlich auch etwas ist, was zwar zumal in kollektiven Gemeinschaften stattfindet.
Davon eben auch erfasst ist das Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften selber, darüber zu bestimmen, was ihr der Inhalt der Religionsgemeinschaft ist.
Presenters
Zugänglich über
Offener Zugang
Dauer
01:30:10 Min
Aufnahmedatum
2018-05-24
Hochgeladen am
2018-05-24 22:49:04
Sprache
de-DE