16 - Grundrechte [ID:9259]
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So, einen schönen guten Morgen. Ich begrüße Sie zur Vorlesung Grundrechte. So, so passt.

Wir haben uns in der letzten Sitzung mit der Versammlungsfreiheit nach Artikel 8 Grundgesetz beschäftigt.

Wir haben über den sachlichen Schutzbereich gesprochen, über den Begriff der Versammlung,

was darunter zu verstehen ist, insbesondere die Abgrenzung zu Ansammlungen.

Wir haben aber auch darüber gesprochen, ob eben der Versammlungsbegriff nach Artikel 8 inhaltlich insofern beschränkt ist,

dass die Versammlung einen bestimmten Zweck haben muss und haben gesehen, die herrschende Meinung,

Literatur und Rechtsprechung geht davon aus, dass der Zweck der Versammlung jedenfalls auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichtet sein muss.

Wir haben über verschiedene Formen von Versammlungen gesprochen und den persönlichen Schutzbereich und dann schließlich auch gesehen,

wie Versammlungen gerechtfertigt, wie Eingriffe in Versammlungen gerechtfertigt werden können, haben gesehen,

dass da sozusagen die Unterscheidung nach Artikel 8 Absatz 1 und Artikel 8 Absatz 2 eine zentrale Rolle spielt,

also die Versammlungen unter freiem Himmel stehen unter dem einfachen Gesetzesvorbehalt nach Artikel 8 Absatz 2,

die Versammlungen in geschlossenen Räumen stehen dagegen unter keinem Gesetzesvorbehalt,

sodass eben hier nur Einschränkungen aufgrund von kollidierendem Verfassungsrecht möglich sind.

Wir haben dann auch noch über einige Sonderprobleme, insbesondere über Versammlungen gesprochen,

die so einen gemischten Charakter haben, wo dann eben immer die Frage ist,

überwiegt eigentlich eher der Unterhaltungscharakter oder überwiegt der Meinungsbildungscharakter.

Wir haben auch über Versammlungen in öffentlichen Gebäuden gesprochen und schließlich ganz abschließend

noch uns jedenfalls mit den wesentlichen Grundzügen der Bruckdorfer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vertraut gemacht

und auch gesehen, welche Bedeutung diese denn für die Entwicklung der Dogmatik des Artikels 8 hat.

Bis dahin waren wir gekommen und ich wollte gerne mit Ihnen eigentlich in den letzten Sitzungen noch einen kleinen Übungsfall besprechen,

aber das passt jetzt, dass wir das auch nachschieben können. Ich weiß nicht, ob noch jemand den Sachverhalt braucht.

Dann verteilen Sie den mal jedenfalls an diejenigen, die ihn heute nicht dabei haben,

entweder weil sie ihn in der letzten Sitzung nicht erhalten haben oder weil sie ihn vergessen haben.

Es soll ja beides vorkommen. Und wir können uns ja dann gemeinsam den Sachverhalt schon mal anschauen.

Ich war relativ fantasielos, das kennen Sie schon von mir, und habe einen Fall des Bundesverfassungsgerichts genommen,

der vor nicht allzu langer Zeit entschieden wurde. Sehr staunlich.

Also entweder die allermeisten von Ihnen haben den Fall vergessen oder wir haben heute eine andere Zusammensetzung als am letzten Donnerstag.

Also, es handelt sich um eine politische Partei. Ich habe sie genannt die Deutsche Alternative.

Wir werden mit relativ wenig Recherchetätigkeit feststellen, um welche Partei es sich im Originalfall handelte.

Die veranstaltet am 10. Juni 2017 in Berlin eine öffentliche Versammlung unter dem Motto

Rote Karte für Merkel. Asyl braucht Grenzen. An der Versammlung neben 200 Menschen teil.

Man kann sich leicht vorstellen, worum es inhaltlich bei der Versammlung gehen sollte.

Jetzt haben wir auf der Homepage eines Bundesministeriums, und zwar des Bundesministeriums für Bildung und Forschung,

das von der Bundesministerin Waltraud John geleitet wird, eine Pressemitteilung, die da lautet,

wörtliches Zitat, Rote Karte für die DA, also die demokratische Alternative dieser Partei,

Waltraud John zur geplanten Demonstration in Berlin. Die Rote Karte sollte der DA und nicht der Bundeskanzlerin gezeigt werden.

Die Sprecher der Partei leisten der Radikalisierung der Gesellschaft Vorschub Rechtsextreme, die offen Volksverhetzung betreiben,

erhalten damit unerträgliche Unterstützung. Wer für die Demokratie eintritt, geht der DA aus dem Weg,

Waltraud John Mitglied des Bundestages. So, jetzt haben wir also einen Vorsitzenden der DA, Andreas Gauhand heißt er.

Der hat während der Versammlung eine politische Rede gehalten und er sieht in der Presseerklärung eine Verletzung der Versammlungsfreiheit

nach Artikel 8 und macht geltend, es handelte sich um eine Äußerung, bei der Sie, also die Ministerin, nicht die Autorität Ihres,

Verzeihung, J, also die Ministerin macht geltend, es handelte sich um eine Äußerung, bei der Sie nicht die Autorität Ihres Amtes eingesetzt habe,

sondern Sie habe das nämlich ausdrücklicher, ohne den Zusatz, Bundesministerin, sondern Sie haben das wohl als, so sagt Sie jedenfalls,

Ihr einfaches Bundestagsmitglied geäußert. Der G begehrt nun verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz, der bleibt erfolglos

und er erhebt daher in eigenem Namen und im Namen der DA Form und Frist gerecht Verfassungsbeschwerde und wir wollen natürlich wissen,

ob diese Aussicht auf Erfolg hat. Und da sind Sie inzwischen schon Expertinnen und Experten, Sie wissen also, dass wir natürlich jetzt hier wieder

mit der Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde anfangen würden. Erster Prüfungspunkt wäre dann die Beschwerdefähigkeit.

Was ist da hier vielleicht zu sagen? Welchen Punkt sollte man hier kurz eingehen, in einer solchen Sachverhaltskonstellation?

Ja, bitte.

Ja, sehr schön. Also, er macht es, wie heißt es im Sachverhalt, er klagt also, er erhebt in eigenem Namen, also er selbst und im Namen der DA Form und Frist

Teil einer Videoserie :

Zugänglich über

Offener Zugang

Dauer

01:28:08 Min

Aufnahmedatum

2018-06-11

Hochgeladen am

2018-06-11 18:29:03

Sprache

de-DE

Tags

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