Ich begrüße Sie zur Vorlesung Grundrechte.
Wir haben am letzten Montag, vor drei Tagen, uns beschäftigt zunächst mit dem Lüthfall,
den haben wir hier gemeinsam besprochen, als einen der zentralen wichtigen Urteile, als
eines der zentralen wichtigen Urteile des Bundesverfassungsgerichts schon aus sehr früher
Zeit.
Wir haben insbesondere da jetzt gesehen, wie sozusagen die Grundrechtsfunktionen eben
in dem Urteil eben auch eine Rolle gespielt haben.
Das Bundesverfassungsgericht hatte ja gesagt, eigentlich ursprünglich Grundrechte als Abwehrrechte
gegenüber dem Staat, aber die Grundrechte natürlich auch als Rechte, die in zivilrechtlichen
Streitigkeiten eine Rolle spielen.
In dem Lüthfall ging es eben darum, dass hier jemand, die Verleihfirma eines bestimmten
Films, eben Abwehrrechte, Unterlassungsansprüche gegen den Herrn Lüth gelten gemacht haben.
Wenn Sie etwas später in die Vorlesung kommen, wäre ich Ihnen dankbar, wenn Sie möglichst
leise hineinkämen und die dann notwendigen Begrüßungstrituale auf die Zeit nach der
Vorlesung verschieben könnten.
Wenn Sie Ihre Kommilitonen umfänglich begrüßen wollen vor der Vorlesung, müssen Sie ein
bisschen früher erscheinen.
Wir haben dann in der letzten Sitzung uns mit dem Thema der Berechtigten und Verpflichteten
auseinandergesetzt.
Wir haben zunächst einmal gesehen, dass das Grundgesetz zwischen den Jedermannrechten
und den deutschen Grundrechten oder den deutschen Rechten unterscheidet.
Wir haben dann uns damit auseinandergesetzt, dass wir gefragt haben, können die deutschen
Grundrechte in bestimmten Fällen nämlich doch auch für Ausländer gelten?
Wir haben dann gesehen, dass dieses Problem meistens über Artikel 2 des Grundgesetzes
gelöst wird und haben uns dann mit den juristischen Personen beschäftigt.
Zunächst mit inländischen juristischen Personen des Privatrechts haben wir die Norm des Artikels
19 Absatz 3 kennengelernt als die Norm, die da sagt, die Grundrechte sind dann auf juristische
Personen anwendbar, wenn sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
Also die Frage der wesensmäßigen Anwendbarkeit von Grundrechten auf juristische Personen,
das haben wir besprochen.
Wir haben gesehen, dass das nicht für ausländische juristische Personen gilt, die ihren Sitz
außerhalb der EU haben.
Wir haben dann als nächstes über die juristischen Personen des öffentlichen Rechts gesprochen,
also sozusagen als die juristischen Personen, hinter denen gerade keine Individuen stehen,
sondern hinter denen größtenteils der Staat steht.
Wir haben auch da gesehen, dass hier der Grundsatz natürlich gilt, dass die gerade nicht grundrechtsberechtigt
sind, denn der Staat ist ja grundrechtsverpflichtet, dass aber auch es da besondere Ausnahmen gibt,
immer dann nämlich, wenn das Grundgesetz bestimmte Freiheitsrechte zur Verfügung stellt,
die gerade typischerweise von juristischen Personen des öffentlichen Rechts geltend gemacht
werden, also in der Wissenschaftsfreiheit, Hochschulen, Rundfunkfreiheit, Rundfunkanstalten,
Kirchen und Religionsgemeinschaften bezüglich der Religionsfreiheit.
Ich hatte das versucht so ein bisschen grafisch darzustellen, so dass auch hier deutlich wird,
der Normalfall, der Ausgangsfall sind natürlich deutsche, nicht natürlich, sondern sind deutsche
Staatseingehörige und dann haben wir eben ein unterschiedliches System von Einschränkungen
abweichen und unterschiedliche Reaktionsmöglichkeiten des Grundgesetzes beziehungsweise der Rechtsprechung
eben auch auf diese Fragen.
Wir haben uns dann noch mit der Grundrechtsbindung staatlicher Institutionen beschäftigt, also
wer ist jetzt sozusagen auf der anderen Seite der Gleichung, wenn wir einerseits über die
Berechtigung sprechen, dann natürlich auch fragen, wer ist denn verpflichtet, wer ist
gebunden, haben gesehen, dass es natürlich alle Staatsgewalten sind, alle Träger hoheitlicher
Presenters
Zugänglich über
Offener Zugang
Dauer
01:23:57 Min
Aufnahmedatum
2018-04-19
Hochgeladen am
2018-04-19 21:39:04
Sprache
de-DE