Dann darf ich Sie bitten, sich zu setzen. Ich begrüße Sie zur Vorlesung Grundrechte.
Wir haben in der letzten Sitzung am Montag uns mit der prozessualen Absicherung von
Grundrechten auseinandergesetzt. Wir haben zunächst die Verfassungsbeschwerde kennengelernt.
Wir haben gesehen, die Grundlagen der Verfassungsbeschwerde, insbesondere auch
die für sie relevanten Elemente eines Prüfungsschemas der Zulässigkeit einer
Verfassungsbeschwerde finden sich alle im Gesetz und zwar sowohl im Grundgesetz als
auch dann spezifisch genau im Bundesverfassungsgerichtsgesetz. Wir haben
uns die Normen im Einzelnen angeschaut. Wir haben auch ein bisschen etwas über
die Funktion der Verfassungsbeschwerde und ihre Relevanz kennengelernt und dann
über das Annahmeverfahren und hatten dann auf der Grundlage der Vorschriften, die
wir uns angeschaut haben, das Prüfungsschema herausgearbeitet,
insbesondere zunächst die Frage der Zulässigkeit. Ja, also ist eine
Verfassungsbeschwerde überhaupt zulässig? Muss sich das
Bundesverfassungsgericht mit ihr in der Sache auseinandersetzen?
Erste Frage, wer darf eigentlich Verfassungsbeschwerde erheben? Wer ist
beschwerdefähig? Jeder Mann. Zweitens, gegen wen oder wogegen, nicht gegen wen, sondern gegen was
richtet sich die Verfassungsbeschwerde? Was ist der Beschwerdegegenstand der
Akt der öffentlichen Gewalt? Dann die zentrale, wichtige, oft eben auch nicht
einfach zu bearbeitende Frage der Beschwerdebefugnis, also die Behauptung
einer Grundrechtsverletzung. Wie wird die im Einzelnen geprüft? Also grundsätzlich
muss es möglich erscheinen, dass das Grundrecht verletzt ist und dann muss
der Beschwerdeführer, die Beschwerdeführerin eine eigene, gegenwärtige
und unmittelbare Beschwerd darlegen und die muss bestehen. Und schließlich die
Erschöpfung des Rechtswegs, also alle regelhaft zur Verfügung stehenden
Rechtsmittel und Rechtsbehälfte müssen eingesetzt werden, um die
Verfassungsbeschwerde oder bevor die Verfassungsbeschwerde eben zulässigerweise
erhoben werden kann. Es soll eben zunächst den Gerichten, den einfachen
Gerichten, den ordentlichen und der Sondergerichtsbarkeit eben die
Möglichkeit gegeben werden, hier mögliche Grundrechtsverletzungen abzustellen.
Wir haben gesehen, es gibt noch einige weitere nicht ganz so dominante,
prominente Prüfungspunkte. Manchmal wird noch gefragt, ob vielleicht nicht doch
andere Rechtsbehälfte greifen könnten. Das wird dann unter dem Stichwort
Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde geprüft. Es gibt eine Frist,
typischerweise einen Monat ab dem dem Akt der öffentlichen Gewalt gegen, den sich
die Verfassungsbeschwerde richtet, wenn der Rechtsweg eröffnet ist. Das heißt
also in der Praxis ein Monat nach dem letztinstanzlichen Urteil ist eben
Verfassungsbeschwerde zu erheben, wenn kein Rechtsweg gegeben ist, wie es bei
Gesetzen regelmäßig der Fall ist, dann eben nur ein Jahr. Das war die
Zulässigkeit. Sie haben das vielleicht schon im Wintersemester im
Staatsorganisationsrecht kennengelernt oder auch schon sonst in Ihrer
Ausbildung mal gehört, dass wir eben bei den Klagen im Verwaltungsrecht und dem
Verfassungsrecht zwischen der Zulässigkeit und der Begründetheit
unterscheiden. Ich hatte Ihnen letzte Sitzung auch gesagt, das ist etwas, was in
der Praxis natürlich für das Zivilrecht und das Strafrecht genauso gilt, bloß
dass wir es in der Ausbildung eben nicht von Ihnen verlangen.
Wenn Sie dieses Prüfungsschema abgearbeitet haben, wissen Sie, ob das
Bundesverfassungsgericht sich mit der Frage in der Sache beschäftigen wird und
dann stellt sich eben die Frage nach der Begründetheit. Und hier ist das
Prüfungsschema relativ einfach, denn es geht ja bei der Begründetheit nun genau
um die Frage, ob die Maßnahme, gegen die eben Verfassungsbeschwerde erhoben wurde,
Presenters
Zugänglich über
Offener Zugang
Dauer
01:29:54 Min
Aufnahmedatum
2018-04-26
Hochgeladen am
2018-04-26 22:19:04
Sprache
de-DE