6 - Grundrechte [ID:9050]
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Dann darf ich Sie bitten, sich zu setzen. Ich begrüße Sie zur Vorlesung Grundrechte.

Wir haben in der letzten Sitzung am Montag uns mit der prozessualen Absicherung von

Grundrechten auseinandergesetzt. Wir haben zunächst die Verfassungsbeschwerde kennengelernt.

Wir haben gesehen, die Grundlagen der Verfassungsbeschwerde, insbesondere auch

die für sie relevanten Elemente eines Prüfungsschemas der Zulässigkeit einer

Verfassungsbeschwerde finden sich alle im Gesetz und zwar sowohl im Grundgesetz als

auch dann spezifisch genau im Bundesverfassungsgerichtsgesetz. Wir haben

uns die Normen im Einzelnen angeschaut. Wir haben auch ein bisschen etwas über

die Funktion der Verfassungsbeschwerde und ihre Relevanz kennengelernt und dann

über das Annahmeverfahren und hatten dann auf der Grundlage der Vorschriften, die

wir uns angeschaut haben, das Prüfungsschema herausgearbeitet,

insbesondere zunächst die Frage der Zulässigkeit. Ja, also ist eine

Verfassungsbeschwerde überhaupt zulässig? Muss sich das

Bundesverfassungsgericht mit ihr in der Sache auseinandersetzen?

Erste Frage, wer darf eigentlich Verfassungsbeschwerde erheben? Wer ist

beschwerdefähig? Jeder Mann. Zweitens, gegen wen oder wogegen, nicht gegen wen, sondern gegen was

richtet sich die Verfassungsbeschwerde? Was ist der Beschwerdegegenstand der

Akt der öffentlichen Gewalt? Dann die zentrale, wichtige, oft eben auch nicht

einfach zu bearbeitende Frage der Beschwerdebefugnis, also die Behauptung

einer Grundrechtsverletzung. Wie wird die im Einzelnen geprüft? Also grundsätzlich

muss es möglich erscheinen, dass das Grundrecht verletzt ist und dann muss

der Beschwerdeführer, die Beschwerdeführerin eine eigene, gegenwärtige

und unmittelbare Beschwerd darlegen und die muss bestehen. Und schließlich die

Erschöpfung des Rechtswegs, also alle regelhaft zur Verfügung stehenden

Rechtsmittel und Rechtsbehälfte müssen eingesetzt werden, um die

Verfassungsbeschwerde oder bevor die Verfassungsbeschwerde eben zulässigerweise

erhoben werden kann. Es soll eben zunächst den Gerichten, den einfachen

Gerichten, den ordentlichen und der Sondergerichtsbarkeit eben die

Möglichkeit gegeben werden, hier mögliche Grundrechtsverletzungen abzustellen.

Wir haben gesehen, es gibt noch einige weitere nicht ganz so dominante,

prominente Prüfungspunkte. Manchmal wird noch gefragt, ob vielleicht nicht doch

andere Rechtsbehälfte greifen könnten. Das wird dann unter dem Stichwort

Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde geprüft. Es gibt eine Frist,

typischerweise einen Monat ab dem dem Akt der öffentlichen Gewalt gegen, den sich

die Verfassungsbeschwerde richtet, wenn der Rechtsweg eröffnet ist. Das heißt

also in der Praxis ein Monat nach dem letztinstanzlichen Urteil ist eben

Verfassungsbeschwerde zu erheben, wenn kein Rechtsweg gegeben ist, wie es bei

Gesetzen regelmäßig der Fall ist, dann eben nur ein Jahr. Das war die

Zulässigkeit. Sie haben das vielleicht schon im Wintersemester im

Staatsorganisationsrecht kennengelernt oder auch schon sonst in Ihrer

Ausbildung mal gehört, dass wir eben bei den Klagen im Verwaltungsrecht und dem

Verfassungsrecht zwischen der Zulässigkeit und der Begründetheit

unterscheiden. Ich hatte Ihnen letzte Sitzung auch gesagt, das ist etwas, was in

der Praxis natürlich für das Zivilrecht und das Strafrecht genauso gilt, bloß

dass wir es in der Ausbildung eben nicht von Ihnen verlangen.

Wenn Sie dieses Prüfungsschema abgearbeitet haben, wissen Sie, ob das

Bundesverfassungsgericht sich mit der Frage in der Sache beschäftigen wird und

dann stellt sich eben die Frage nach der Begründetheit. Und hier ist das

Prüfungsschema relativ einfach, denn es geht ja bei der Begründetheit nun genau

um die Frage, ob die Maßnahme, gegen die eben Verfassungsbeschwerde erhoben wurde,

Teil einer Videoserie :

Zugänglich über

Offener Zugang

Dauer

01:29:54 Min

Aufnahmedatum

2018-04-26

Hochgeladen am

2018-04-26 22:19:04

Sprache

de-DE

Tags

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