11 - Jugendstrafrecht [ID:11873]
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Meine Damen und Herren, herzlich willkommen zur Vorlesung Jugendstrafrecht, hier vorletzte Einheit.

Wie immer wollen wir einen ganz kurzen Rückblick machen auf das, worüber wir vergangene Woche gesprochen haben.

Wir hatten in der vergangenen Woche zwei Blöcke, einen größeren Einfeld, etwas kleineren.

Der größere Block hat sich mit der sogenannten Diversion im Jugendstrafverfahren beschäftigt,

also sprich mit der nicht förmlichen Verfahrenserledigung.

Wenn wir über Diversion sprechen, dann können wir schon mal zwei grundsätzliche Arten von Diversion unterscheiden.

Sie können es nicht fangen, wenn Sie die Flasche... Jetzt haben Sie die Flasche weg.

Zwei grundsätzliche Arten von Diversion...

Also wir haben hier §45, das ist die staatsanwaltschaftliche Diversion, und dann §47, die Diversion.

Das ist schon mal ganz richtig, also staatsanwaltschaftliche und richterliche Diversion 45 und 47.

Wenn wir jetzt insbesondere in §45 mal hineinschauen, da gibt es, würde ich sagen, so eine Art von Diversion,

die unterscheidet sich von den anderen noch einmal in einer ganz grundsätzlich qualitativen Art und Weise.

Könnte ich da meinen.

Wenn wir uns überlegen, welche Gegenleistungen sozusagen der junge Mensch erbringen muss, damit das Verfahren eingestellt wird.

Sie schrauben schon die Flasche zu? Zum Fangen? Ja, okay.

Nach §45.3, wenn der wirklich geständig ist.

Da können wir sagen, ist das eine Besonderheit, dass wir dieses Geständnis-Erfordernis haben.

§45.1, §45.2 haben wir es nicht.

Bei §45.2 wird darüber diskutiert, ob wir es dann brauchen, wenn der Staatsanwalt diese erzieherischen Maßnahmen offensiv anregt sozusagen.

Also von da habe ich seine richtige Antwort.

Gemeint hatte ich aber trotzdem etwas anderes, vielleicht noch was anderes, eine Art,

die sich in einer anderen Hinsicht qualitativ von dem Rest unterscheidet.

Irgendjemand, der da einen Vorschlag hat, was ich meinen könnte?

Es geht um die Frage, welche Gegenleistung wir von dem Jugendlichen erwarten und welche Diversion es da ganz besonders darf?

Die nach §45 Absatz 1, die verbinden wir mit §153. Warum? Weil wir da überhaupt keine Gegenleistung erwarten.

Das sagen wir unter den Voraussetzungen des §153 kann das einfach eingestellt werden.

Das heißt, hier ist ausreichend sozusagen, dass überhaupt der Jugendliche vielleicht mitbekommen hat, es gibt da ein Verfahren.

Es hätte grundsätzlich etwas passieren können, aber es wird von ihm nichts verlangt.

Es werden ihm keine Auflagen erteilt, keine Weisungen erteilt.

Es wird auch nicht vorausgesetzt, wie in §45 Absatz 2, dass schon irgendwelche erzieherischen Maßnahmen durch andere Personen, durch Eltern, durch Kirche, durch Schule, was auch immer erfolgt sind.

Man sagt, das ist dann nicht so schlimm und da hören wir dann eben dann generell damit auf und können das Verfahren einstellen, ohne dass überhaupt irgendetwas passiert.

Das ist etwas, was wir im Prinzip in dem Sinne auch immer wachsend straflich haben, wenn wir unterscheiden.

Das heißt, 153, die Einstellung und STPO, die Einstellung aus Opportunitätsgründen bei geringer Schuld, ohne dass irgendetwas passieren muss.

Und 153a andererseits, wo wir irgendwelche auch dann eben entsprechenden Auslagen letzten Endes dann haben.

Eine Frage, die sich ja auch immer stellt, wenn wir so eine Verfahrens Einstellung in irgendeiner Form haben, ist, wie sehr kann ich mich darauf verlassen, dass dieses Verfahren eingestellt wird?

Also immer, wenn ein Verfahren ohne ein Urteil beendet wird, ist für den Betroffenen natürlich die Frage, ist das jetzt verlässlich für mich?

Tritt da so etwas ähnliches ein wie ein Strafklageverbrauch oder kann das bei Bedarf einfach jederzeit wieder aufgegriffen werden?

Wie ist denn das bei der Diversion? Was haben wir da für Regelungen? Das wäre noch ein wichtiger Punkt auch.

Wissen Sie was dazu? Sonst werfen Sie den Würfel woanders hin, irgendwo in die Ecke der Wissenden.

47.3? Reinsprechen, ja genau.

47.3, wenn neue Tatsachen und Unterzahlen aufkommen?

Also 47.3 wegen derselben Tat kann nur aufgrund neuer Tatsachen oder Beweismittel von neuem Anklage erhoben werden.

Also wenn wir sagen, wir haben hier die gleiche Tat um die es geht, dass wir eben aufgrund dieser neuen Tatsachen und Beweismittel, die auf einmal jetzt schwerwiegender einschätzen.

Der 47.3 aufgrund seiner systematischen Stellung betrifft die richterliche Diversion nach § 47. Wie ist es bei der staatsanwaltschaftlichen Diversion?

Hier gibt es einen Verweis von 45.3 Satz 4 auf den 47.3.

Genau, sehr schön. 45 Absatz 3 Satz 4. Der Satz 47.3 findet entsprechende Anwendung und aufgrund der systematischen Stellung eben nicht als ein Absatz 4,

sondern als Satz 4 des Absatzes 3 wird man das wohl beschränken müssen, auch die Diversion nach § 45 Absatz 3.

Gut, das sind so sagen wir mal ganz wesentliche Aspekte in diesem Zusammenhang.

Wir haben uns da noch darüber unterhalten, in welchem Verhältnis jetzt hier diese Diversionsmaßnahmen zu den Einstellungsmöglichkeiten des Erwachsenenstrafrecht stehen

und haben gesagt, einerseits bräuchte man sie vielleicht nicht unbedingt, die § 153 und 153a daneben.

Teil einer Videoserie :

Zugänglich über

Offener Zugang

Dauer

01:44:20 Min

Aufnahmedatum

2019-07-18

Hochgeladen am

2019-07-20 21:41:20

Sprache

de-DE

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