14 - Haftung für fehlerhafte Prospekte nach § 9 ff. WpPG (1) [ID:16492]
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Meine sehr verehrten Damen und Herren, ich begrüße Sie ganz herzlich zu einer weiteren Ausgabe des

Kapitalmarktrechts in diesem unsern Corona-Sommersemester 2020. Wir sind immer noch im zweiten Teil der

Veranstaltung Markt Eintritt. Wir sind dort bereits vorgestoßen zum Prospektrecht, haben den

großen Block der Prospektpflicht des Prospektinhalts und der Prospektbilligung bereits abgehandelt und

sind bereits in den zweiten Block der Prospekthaftung für fehlerhaft oder fehlende Prospekte

eingestiegen, haben dort in der letzten Untereinheit uns mit den Grundlagen dieser Prospekthaftung

vertraut gemacht und können nun in dieser Einheit anfangen wirklich einzusteigen in die Beschreibung

und das Verständnis der Paragraph 9 folgende WBBG, also tatsächlich der Haftung für fehlerhafte

Prospekte nach Wertpapierprospektgesetz. So bevor wir jetzt zu den Einzelheiten der Paragraph 9

wofür haftet jetzt der Prospektverantwortliche nach 9 WBBG, naja für einen unrechtigen oder

unvollständigen Prospekt. Schauen wir mal rein was da genau steht. Da steht der Erwerber von Wertpapieren,

die aufgrund eines Prospekts zugelassen sind, in dem für die Beurteilung der Wertpapiere

wesentliche Angaben unrichtig oder unvollständig sind. Also es geht hier um die Frage sind wesentliche

Angaben des Prospekts unrichtig oder unvollständig, dann kann hierfür eine Haftung begründet sein.

Und für die Frage wie sich denn die Wesentlichkeit, die Unrichtigkeit und die

Unvollständigkeit bestimmt, müssen wir einen Maßstab, irgendwie einen Beurteilungsmaßstab

gewinnen und das ist der sogenannte Anlegehorizont. Dabei ist zunächst einmal unstreitig, dass wir

eine typizierende Betrachtungsweise einnehmen müssen und nicht auf die individuellen subjektiven

Erkenntnisgrenzen einzelner Menschen hier Rücksicht nehmen können, sondern es geht eine typisierende

Betrachtungsweise, die sie auch schon letzten Endes aus der allgemeinen Rechtsgeschäftsliere kennen.

Sie erinnern sich alle an den objektiven Empfängerhorizont. Es ist eben der objektive

Empfängerhorizont, nicht der subjektive Empfängerhorizont. Dadurch wird der Erklärende geschützt,

dass er nicht auf irgendetwas Rücksicht nehmen muss, was er typischerweise gar nicht erkennen kann.

Wenn es um subjektive ganz individuelle Erkenntnisgrenzen geht. So was ist jetzt sozusagen

der Anlegehorizont der Objektive? Der bestimmt sich maßgeblich nach dem Adressatenkreis des

Prospektes und da hat es der Emittent ein Stück weit in der Hand auch diesen Maßstab zu bestimmen,

indem er den Adressatenkreis definiert. Er kann etwa sagen, ich wende mich nur an besonders

erfahrene oder spekulativ eingestellte Anleger, die möglicherweise dann schon mehr wissen als

andere Anleger. Und dann kann ich damit diesen Beurteilungsmaßstab ein bisschen selbst definieren,

habe ich ihn als Emittenten ein Stück weit selbst in der Hand. Wendige ich mich, wie das häufig der

Fall ist, an das breite Anlegerpublikum, dann sagt die Herr schon eine Lehre, dann müssen wir einen

objektiven Maßstab anwenden, der sich nennt verständiger Anleger. Und das ist die Frage,

was ist ein verständiger Anleger? Das ist die ganz große Preisfrage. Verständiger Anleger ist eine

objektive Maßfigur, dahinter verbirgt sich halt ein angemessener Maßstab für den Anlegerhorizont.

Das ist so ein bisschen wie im Englischen, kennen Sie vielleicht den Begriff des reasonable man,

den gibt es per sie auch nicht. Das ist kein man aus Fleisch und Blut, sondern das ist eben

eine Maßfigur. Also letzten Endes eine Paraphrase für die Frage, was ist der angemessene Anlegerhorizont?

Und da sagt man, naja beim breiten Anlegerpublikum muss für den verständigen Anleger, muss das hier

unvollständig oder unrichtig sein, beziehungsweise muss die Angabe wesentlich sein für seine

Kaufentscheidung. So und was heißt denn jetzt verständiger Anleger? Wir haben letzten Endes,

so und der BGH musste jetzt natürlich sich die Frage stellen, wie gehe ich denn damit um,

dass ich einerseits die BUM und andererseits die Leipzig-West-Entscheidungen habe? Er hatte die

Möglichkeiten, beide miteinander zu versöhnen in dieser Entscheidung, die kurz nach der Leipzig-West-

Entscheidung ergangen ist, also BGH aus 2013, die Fundstelle können Sie über JURUS oder

BAC Online einmal nachschauen und hat gesagt, naja wir machen ein distinguishing, also das,

was der englische Richter im Caselaw sagen würde, distinguishing nennen würde. Der sagt, naja,

based on the facts sind das einfach unterschiedliche Fälle und deshalb werden da unterschiedliche

Rechtsregeln angeknüpft. Und was ist jetzt das Differenzierungskriterium? Gut, da sagt der BGH,

wenn es sich um einen Prospekt handelt, für nicht börsengehandelte Papiere und sich dieser

Prospekt zumindest auch an Kleinanleger wendet, dann ist auf deren Verständnis abzustellen,

Teil einer Videoserie :

Zugänglich über

Offener Zugang

Dauer

00:13:32 Min

Aufnahmedatum

2020-05-25

Hochgeladen am

2020-05-25 12:56:28

Sprache

de-DE

Tags

Jura Wirtschaftsrecht Rechtswissenschaften Kapitalmarktrecht
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