Meine sehr verehrten Damen und Herren, ich begrüße Sie ganz herzlich zu einer weiteren Ausgabe des
Kapitalmarktrechts in diesem unsern Corona-Sommersemester 2020. Wir sind immer noch im zweiten Teil der
Veranstaltung Markt Eintritt. Wir sind dort bereits vorgestoßen zum Prospektrecht, haben den
großen Block der Prospektpflicht des Prospektinhalts und der Prospektbilligung bereits abgehandelt und
sind bereits in den zweiten Block der Prospekthaftung für fehlerhaft oder fehlende Prospekte
eingestiegen, haben dort in der letzten Untereinheit uns mit den Grundlagen dieser Prospekthaftung
vertraut gemacht und können nun in dieser Einheit anfangen wirklich einzusteigen in die Beschreibung
und das Verständnis der Paragraph 9 folgende WBBG, also tatsächlich der Haftung für fehlerhafte
Prospekte nach Wertpapierprospektgesetz. So bevor wir jetzt zu den Einzelheiten der Paragraph 9
wofür haftet jetzt der Prospektverantwortliche nach 9 WBBG, naja für einen unrechtigen oder
unvollständigen Prospekt. Schauen wir mal rein was da genau steht. Da steht der Erwerber von Wertpapieren,
die aufgrund eines Prospekts zugelassen sind, in dem für die Beurteilung der Wertpapiere
wesentliche Angaben unrichtig oder unvollständig sind. Also es geht hier um die Frage sind wesentliche
Angaben des Prospekts unrichtig oder unvollständig, dann kann hierfür eine Haftung begründet sein.
Und für die Frage wie sich denn die Wesentlichkeit, die Unrichtigkeit und die
Unvollständigkeit bestimmt, müssen wir einen Maßstab, irgendwie einen Beurteilungsmaßstab
gewinnen und das ist der sogenannte Anlegehorizont. Dabei ist zunächst einmal unstreitig, dass wir
eine typizierende Betrachtungsweise einnehmen müssen und nicht auf die individuellen subjektiven
Erkenntnisgrenzen einzelner Menschen hier Rücksicht nehmen können, sondern es geht eine typisierende
Betrachtungsweise, die sie auch schon letzten Endes aus der allgemeinen Rechtsgeschäftsliere kennen.
Sie erinnern sich alle an den objektiven Empfängerhorizont. Es ist eben der objektive
Empfängerhorizont, nicht der subjektive Empfängerhorizont. Dadurch wird der Erklärende geschützt,
dass er nicht auf irgendetwas Rücksicht nehmen muss, was er typischerweise gar nicht erkennen kann.
Wenn es um subjektive ganz individuelle Erkenntnisgrenzen geht. So was ist jetzt sozusagen
der Anlegehorizont der Objektive? Der bestimmt sich maßgeblich nach dem Adressatenkreis des
Prospektes und da hat es der Emittent ein Stück weit in der Hand auch diesen Maßstab zu bestimmen,
indem er den Adressatenkreis definiert. Er kann etwa sagen, ich wende mich nur an besonders
erfahrene oder spekulativ eingestellte Anleger, die möglicherweise dann schon mehr wissen als
andere Anleger. Und dann kann ich damit diesen Beurteilungsmaßstab ein bisschen selbst definieren,
habe ich ihn als Emittenten ein Stück weit selbst in der Hand. Wendige ich mich, wie das häufig der
Fall ist, an das breite Anlegerpublikum, dann sagt die Herr schon eine Lehre, dann müssen wir einen
objektiven Maßstab anwenden, der sich nennt verständiger Anleger. Und das ist die Frage,
was ist ein verständiger Anleger? Das ist die ganz große Preisfrage. Verständiger Anleger ist eine
objektive Maßfigur, dahinter verbirgt sich halt ein angemessener Maßstab für den Anlegerhorizont.
Das ist so ein bisschen wie im Englischen, kennen Sie vielleicht den Begriff des reasonable man,
den gibt es per sie auch nicht. Das ist kein man aus Fleisch und Blut, sondern das ist eben
eine Maßfigur. Also letzten Endes eine Paraphrase für die Frage, was ist der angemessene Anlegerhorizont?
Und da sagt man, naja beim breiten Anlegerpublikum muss für den verständigen Anleger, muss das hier
unvollständig oder unrichtig sein, beziehungsweise muss die Angabe wesentlich sein für seine
Kaufentscheidung. So und was heißt denn jetzt verständiger Anleger? Wir haben letzten Endes,
so und der BGH musste jetzt natürlich sich die Frage stellen, wie gehe ich denn damit um,
dass ich einerseits die BUM und andererseits die Leipzig-West-Entscheidungen habe? Er hatte die
Möglichkeiten, beide miteinander zu versöhnen in dieser Entscheidung, die kurz nach der Leipzig-West-
Entscheidung ergangen ist, also BGH aus 2013, die Fundstelle können Sie über JURUS oder
BAC Online einmal nachschauen und hat gesagt, naja wir machen ein distinguishing, also das,
was der englische Richter im Caselaw sagen würde, distinguishing nennen würde. Der sagt, naja,
based on the facts sind das einfach unterschiedliche Fälle und deshalb werden da unterschiedliche
Rechtsregeln angeknüpft. Und was ist jetzt das Differenzierungskriterium? Gut, da sagt der BGH,
wenn es sich um einen Prospekt handelt, für nicht börsengehandelte Papiere und sich dieser
Prospekt zumindest auch an Kleinanleger wendet, dann ist auf deren Verständnis abzustellen,
Presenters
Zugänglich über
Offener Zugang
Dauer
00:13:32 Min
Aufnahmedatum
2020-05-25
Hochgeladen am
2020-05-25 12:56:28
Sprache
de-DE