Meine Damen und Herren, ich begrüße Sie ganz herzlich zu einer weiteren Ausgabe des Kapitalmarktrechts.
Wir befinden uns bereits im Blog Kapitalmarktpublicität und werden uns dort jetzt der Ad-hoc-Publicität zuwenden.
Artikel 17 MAR. Das ist eine ganz wichtige Vorschrift der Sekundärmarktpublicität.
Wir haben an ganz anderer Stelle ja schon die Primärmarktpublicität, die Prospektpflicht besprochen.
Sie erinnern sich. Aber nachdem wir in der letzten Einheit uns die Regelpublicität angeschaut haben,
werden wir uns jetzt der Ad-hoc-Publicitätspflicht, Artikel 17 MAR, zu.
Und wie Sie ja dem Namen schon entnehmen können, ist die Ad-hoc-Publicität eine anlassbezogene Informationspflicht.
Hier geht es um die anlassbezogene Information des Kapitalmarktes.
Wenn Sie jetzt mal in Artikel 17 Absatz 1 hineinschauen, dann heißt es dort, ein Emittent
gibt der Öffentlichkeit insider Informationen, die unmittelbar diesen Emittenten betreffen,
unverzüglich bekannt.
Unverzüglich, wenn sie auftreten, sind sie unverzüglich bekannt zu machen.
Was den Normzweck betrifft, wofür gibt es diese anlassbezogene Publizitätspflicht?
Die Vorschrift hat einen doppelten Normzweck und das ist auch so ein bisschen ihr Problem.
Die Vorschrift dient zum einen, wie alle Publizitätspflichten der Markttransparenz.
Sie soll das Anlegerpublikum in den Stand setzen, informierte Transaktionsentscheidungen zu treffen.
Daneben geht es ihr aber auch, und das macht den Connex zur Insiderinformation aus,
auch um Anlegergleichbehandlung.
Denn nicht Insider soll möglichst schnell auf den Informationsstand des Insiders gebracht werden.
Und damit dient die Ad-hoc-Publicitätspflicht eben auch der Marktintegrität,
wenn Sie sich mal den Erwägungsgrund 49 anschauen.
Sie ist eben auch ein Mittel zur Prävention von Insiderhandel, der nach Artikel 14 M.A.R. verboten ist.
Denn je schneller die kursrelevanten Umstände veröffentlicht werden,
desto kürzer ist die Zeitspanne in der Insiderhandel überhaupt möglich.
Also wenn Sie mal schauen, die öffentliche Bekanntgabe von Insiderinformation durch Evententen
ist von wesentlicher Bedeutung, um Insidergeschäfte unter Überführung von Anleger vorzubeugen.
Ein doppelter Normzweck.
Und das große Problem, das sich bei diesem Regime stellt, ist, dass für die Insiderinformation
der Angriffungspunkt sowohl für diese Ad-hoc-Publicitätspflicht ist,
als auch für den Insiderhandel und das möglicherweise die Normzwecke eigentlich gebieten würden,
hier zu differenzieren. Der europäische Gesetzgeber hat sich hierbei für so eine Einheitslösung entschieden.
Was die Rechtsgrundlagen der Ad-hoc-Publicitätspflicht betrifft, so war das früher in §15 WPHG geregelt,
alte Fassung, denn das diente eben der Umsetzung der Magnesbrauchs Richtlinie,
die eben nicht unmittelbar galt, 288 IUV, die Vorschrift kennen Sie.
Heute ist das Ganze in der MAR geregelt und die Normstruktur sieht ungefähr so aus.
Wir haben erstmal in Artikel 17 die Veröffentlichungspflicht.
Und hier in Absatz 1 Grundsatzform Inhalt der Offenlegung.
§4 bis 6 regelt dann die Möglichkeit ausnahmsweise von dieser unverzüglichen Offenlegung zeitweilig Abstand zu nehmen.
Also regelt den Aufschub der Offenlegung. Und Absätze 7 und 8 sehen dann wieder Rückausnahmen vor,
in denen ein Aufschub der Ad-hoc-Publicitätspflicht unzulässig ist.
Kommen wir zunächst zu den Tatbestandsvoraussetzungen nach Artikel 17.
Während sich §15 WPHG-Alterfassung mehrere einzelne Offenlegungspflichten entnehmen ließen,
ja die waren verstreut über den §15 hinweg, enthält 17 Absatz 1 einen zentralen Offenlegungstatbestand.
Normadressat ist ein Emittent. Und was ein Emittent ist, das bestimmt sich nach Artikel 3 Nummer 21 M.A.R.
Der Emittent bezeichnet eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts,
der Finanzinstrumenten emittiert und dann Emissionen vorschlägt,
wobei der Emittent im Falle von Hinterlegungsschein die Finanzinstrumente repräsentieren,
der Emittent des repräsentierten Finanzinstruments ist. Also was ein Emittent ist,
ergibt sich dann aus der Definition in Artikel 3 Nummer 21 M.A.R.
Allerdings schränkt dann Artikel 17 Absatz 1 unter Absatz 3 das Ganze wieder ein.
Presenters
Zugänglich über
Offener Zugang
Dauer
00:30:28 Min
Aufnahmedatum
2020-07-08
Hochgeladen am
2020-07-08 19:06:41
Sprache
de-DE