30 - Haftung des Emittenten für fehlerhafte Ad-hoc-Publizität (2) [ID:19584]
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Meine Damen und Herren, ich begrüße Sie ganz herzlich zu einer weiteren Ausgabe des Kapitalmarktrechts.

Wir sind immer noch in der Marktpublicität und dort auf der Ebene Haftung für fehlerhafte

Kapitalmarktinformationen und sind dort stehen geblieben bei der ja gesetzlich geregelt spezifischen

Haftung für fehlerhafte Ad-hoc-Publicität 9798 WPAG. Den Haftungstatbestand hatten wir schon

weitgehend abgearbeitet, kommen jetzt aber zum dicken Ende. Ja, wir kommen hier auf die

Rechtsfolge die Frage, welcher Schaden ist eigentlich zu ersetzen. Was wir hier so ein

bisschen geschlappert haben, ist der Punkt kein Haftungsausschluss Nummer 6, also aufmerksame

Beobachter werden das festgestellt haben. Dafür verweise ich Sie auf § 9798 Absatz 3

jeweils. Die Haftung ist ausgeschlossen, wenn der Anspruchsteller um die Pflichtverletzung wusste,

als er die Vermögensdisposition getroffen hat. Das ist unmittelbar einsichtig und bedarf hier

keiner weiteren Ausführungen. Also 6. heißt, schauen Sie mal in den jeweiligen Absatz 3 hinein.

Jetzt aber zur Rechtsfolge und zu dem von mir genannten dicken Ende. Es geht nämlich hier

um den Schaden und die haftungsauffüllende Kausalität, also die Kausalität zwischen

Pflichtverletzung und Schaden. Dabei ist es Gegenstand einer heftigen Kontroverse,

welche Schäden nach § 9798 ersatzfähig sind. Und letzten Endes handelt es sich dabei um eine

Kontroverse, um den Schutzzweck dieser Haftung. Wenn wir jetzt hier einen Schritt zurücktreten und

uns nochmal die Frage stellen, was ist jetzt eigentlich der Schutzzweck von § 9798, dann hat

sich zu dieser Diskussion wiederum die von mir schon mehrfach angeführte IKB-Entscheidung

eingelassen. Leider in einer Weise, die weitgehend von der Literatur bis auf wenige Befürworter

abgelehnt wird, weil es neben der Sache liegt. Dazu muss man wissen, die IKB-Entscheidung hat

eine ganz seltsame Wendung genommen. IKB ist eine Bank und der 11. Zivilsenat ist der bankenrechtliche

Senat. Und weil da irgendwie IKB und Bank drauf stand, ist das zum 11. Senat gewandert. Die

Zuständigkeit für das Kapitalmarktrecht liegt aber eigentlich beim zweiten Zivilsenat. Also man muss

möglicherweise auch, um diese Entscheidung zu verstehen und die Entscheidung ist in dem,

was jetzt kommt, evident falsch. Ich sehe es als meine Ansicht und die Ansicht der meisten Kollegen

und Kolleginnen, dass der in Anführungszeichen falsche Senat hier entschieden hat. Also der

bankenrechtliche Senat hat typischerweise im Kapitalmarktrecht nichts zu tun. Das ist eine

relativ schwierige Materie. Das sind zwar alles tolle Juristen beim BGH, aber manchmal macht es

sich dann doch bemerkbar, dass man sozusagen diese Binnenrationalitäten eines Rechtsgebiets,

dass die einem nicht so geläufig sind. So war es jedenfalls bei der IKB-Entscheidung.

Dabei ist zunächst noch unstreitig in Bezug auf den Schutzzweck der 790,

890, dass die natürlich in Übereinstimmung mit Artikel 17 M.A.R., also mit der Ad-hoc-Publicitätspflicht

selbst, neben der Verhinderung des Insiderhandels, vor allem der Funktionsfähigkeit des Kapitalmarktes

und hier genauer der ordnungsgemäßen Preisbildung am Kapitalmarkt dient. Darüber hinaus zielen die

790, 890, die ja einen Schadenssatzanspruch gewähren, wiederum auch auf das Interesse des

einzelnen Anlegers an ordnungsgemäßen Preisbildung am Kapitalmarkt. Also hier ist natürlich das

individuelle Anleger Schutzinteresse betroffen und auch geschützt. Die Frage, die jetzt nun massiv

streitig ist, ist auch für den ersatzfähigen Schaden von Relevanz und deshalb kommen wir hier

darauf zu sprechen, nämlich die Frage, ob der einzelne Anleger durch 790, 890 auch für eine

unlauteren Beeinflussung seiner Willensbildung in Bezug auf die Transaktion, die er davor genommen

hat, geschützt werden soll. Für diese vor IKB von einer Minderheit vertretene Ansicht, dass auch

die sozusagen die die Willensbildung in Bezug auf den Vertragsabschluss geschützt werden soll,

werden vor allen Dingen folgende Argumente ins Feld geführt. Nach dem Wortlaut des 98 Absatz 1

ist der Emittent zum Ersatz desjenigen Schadenssatz verpflichtet, den dem Anleger dadurch entsteht,

dass er auf die Richtigkeit der Insiderinformation vertraut hat. Also Willensbildung in Bezug auf

die Disposition, die Transaktion. Ferner wird darauf hingewiesen, dass eine Kausalitätsvermutung

entsprechend dem früheren Börsengesetz, jetzt dem WBPG, also wieder bei der Postpässe-Prägthaftung

fehlt und das zeige, dass 790, 98 gerade ein konkretes Vertrauen des Anlegers auf die

Richtigkeit der Ad-hoc-Mitteilung im Hinblick auf die Anlageentscheidung voraussetze. Drittens wird

angeführt der Umstand, dass das Gesetz in Artikel 7 Absatz 4 der MRR die Anlageentscheidung und die

Teil einer Videoserie :

Zugänglich über

Offener Zugang

Dauer

00:36:35 Min

Aufnahmedatum

2020-07-12

Hochgeladen am

2020-07-12 18:06:31

Sprache

de-DE

Tags

Jura Wirtschaftsrecht Rechtswissenschaften Kapitalmarktrecht
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