Meine Damen und Herren, ich begrüße Sie ganz herzlich zu einer weiteren Ausgabe des Kapitalmarktrechts.
Wir sind immer noch in der Marktpublicität und dort auf der Ebene Haftung für fehlerhafte
Kapitalmarktinformationen und sind dort stehen geblieben bei der ja gesetzlich geregelt spezifischen
Haftung für fehlerhafte Ad-hoc-Publicität 9798 WPAG. Den Haftungstatbestand hatten wir schon
weitgehend abgearbeitet, kommen jetzt aber zum dicken Ende. Ja, wir kommen hier auf die
Rechtsfolge die Frage, welcher Schaden ist eigentlich zu ersetzen. Was wir hier so ein
bisschen geschlappert haben, ist der Punkt kein Haftungsausschluss Nummer 6, also aufmerksame
Beobachter werden das festgestellt haben. Dafür verweise ich Sie auf § 9798 Absatz 3
jeweils. Die Haftung ist ausgeschlossen, wenn der Anspruchsteller um die Pflichtverletzung wusste,
als er die Vermögensdisposition getroffen hat. Das ist unmittelbar einsichtig und bedarf hier
keiner weiteren Ausführungen. Also 6. heißt, schauen Sie mal in den jeweiligen Absatz 3 hinein.
Jetzt aber zur Rechtsfolge und zu dem von mir genannten dicken Ende. Es geht nämlich hier
um den Schaden und die haftungsauffüllende Kausalität, also die Kausalität zwischen
Pflichtverletzung und Schaden. Dabei ist es Gegenstand einer heftigen Kontroverse,
welche Schäden nach § 9798 ersatzfähig sind. Und letzten Endes handelt es sich dabei um eine
Kontroverse, um den Schutzzweck dieser Haftung. Wenn wir jetzt hier einen Schritt zurücktreten und
uns nochmal die Frage stellen, was ist jetzt eigentlich der Schutzzweck von § 9798, dann hat
sich zu dieser Diskussion wiederum die von mir schon mehrfach angeführte IKB-Entscheidung
eingelassen. Leider in einer Weise, die weitgehend von der Literatur bis auf wenige Befürworter
abgelehnt wird, weil es neben der Sache liegt. Dazu muss man wissen, die IKB-Entscheidung hat
eine ganz seltsame Wendung genommen. IKB ist eine Bank und der 11. Zivilsenat ist der bankenrechtliche
Senat. Und weil da irgendwie IKB und Bank drauf stand, ist das zum 11. Senat gewandert. Die
Zuständigkeit für das Kapitalmarktrecht liegt aber eigentlich beim zweiten Zivilsenat. Also man muss
möglicherweise auch, um diese Entscheidung zu verstehen und die Entscheidung ist in dem,
was jetzt kommt, evident falsch. Ich sehe es als meine Ansicht und die Ansicht der meisten Kollegen
und Kolleginnen, dass der in Anführungszeichen falsche Senat hier entschieden hat. Also der
bankenrechtliche Senat hat typischerweise im Kapitalmarktrecht nichts zu tun. Das ist eine
relativ schwierige Materie. Das sind zwar alles tolle Juristen beim BGH, aber manchmal macht es
sich dann doch bemerkbar, dass man sozusagen diese Binnenrationalitäten eines Rechtsgebiets,
dass die einem nicht so geläufig sind. So war es jedenfalls bei der IKB-Entscheidung.
Dabei ist zunächst noch unstreitig in Bezug auf den Schutzzweck der 790,
890, dass die natürlich in Übereinstimmung mit Artikel 17 M.A.R., also mit der Ad-hoc-Publicitätspflicht
selbst, neben der Verhinderung des Insiderhandels, vor allem der Funktionsfähigkeit des Kapitalmarktes
und hier genauer der ordnungsgemäßen Preisbildung am Kapitalmarkt dient. Darüber hinaus zielen die
790, 890, die ja einen Schadenssatzanspruch gewähren, wiederum auch auf das Interesse des
einzelnen Anlegers an ordnungsgemäßen Preisbildung am Kapitalmarkt. Also hier ist natürlich das
individuelle Anleger Schutzinteresse betroffen und auch geschützt. Die Frage, die jetzt nun massiv
streitig ist, ist auch für den ersatzfähigen Schaden von Relevanz und deshalb kommen wir hier
darauf zu sprechen, nämlich die Frage, ob der einzelne Anleger durch 790, 890 auch für eine
unlauteren Beeinflussung seiner Willensbildung in Bezug auf die Transaktion, die er davor genommen
hat, geschützt werden soll. Für diese vor IKB von einer Minderheit vertretene Ansicht, dass auch
die sozusagen die die Willensbildung in Bezug auf den Vertragsabschluss geschützt werden soll,
werden vor allen Dingen folgende Argumente ins Feld geführt. Nach dem Wortlaut des 98 Absatz 1
ist der Emittent zum Ersatz desjenigen Schadenssatz verpflichtet, den dem Anleger dadurch entsteht,
dass er auf die Richtigkeit der Insiderinformation vertraut hat. Also Willensbildung in Bezug auf
die Disposition, die Transaktion. Ferner wird darauf hingewiesen, dass eine Kausalitätsvermutung
entsprechend dem früheren Börsengesetz, jetzt dem WBPG, also wieder bei der Postpässe-Prägthaftung
fehlt und das zeige, dass 790, 98 gerade ein konkretes Vertrauen des Anlegers auf die
Richtigkeit der Ad-hoc-Mitteilung im Hinblick auf die Anlageentscheidung voraussetze. Drittens wird
angeführt der Umstand, dass das Gesetz in Artikel 7 Absatz 4 der MRR die Anlageentscheidung und die
Presenters
Zugänglich über
Offener Zugang
Dauer
00:36:35 Min
Aufnahmedatum
2020-07-12
Hochgeladen am
2020-07-12 18:06:31
Sprache
de-DE