8 - Recht und Praxis des Börsengangs (1) [ID:15507]
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Meine sehr verehrten Damen und Herren, ich begrüße Sie ganz herzlich zu einer weiteren

Ausgabe der Veranstaltung Kapitalmarktrecht.

Wir sind jetzt in den zweiten Teil und beschäftigen uns hier mit dem Markteintritt, also letzten

Endes dem Primärmarkt.

Es geht dabei im Folgenden um die Börsenzulassung, das Emissionsgeschäft und hier dann um Recht

und Praxis des Börsengangs.

Wie wir weiter vorgehen werden, das können Sie dem Arbeitspapier entnehmen.

Die Wurzweitervorgang ist damit zweigeteilt.

Wir schauen uns erstmal Recht und Praxis des Börsengangs als den erstmaligen Eintritt

oder der erstmaligen Platzierung von Wertpapieren an der Börse an und gucken uns dann da

danach noch einmal genauer die börsengesetzlichen Regelungen zur Zulassung und Einführung von

Wertpapieren an.

Da werden Sie viel Bekanntes wiedererkennen, aber wir werden auch noch ein paar Details,

ein paar zusätzliche neue Details besprechen.

Nun erstmal ganz allgemein zum Börsengang.

Was ist der Börsengang?

Wenn eine Gesellschaft, eine Aktiengesellschaft sich entscheidet, erstmalig eigene Papiere

an der Börse zu platzieren, dann spricht man vom Börsengang oder vom sogenannten IPO,

English Initial Public Offering.

So warum macht man das?

Warum geht man public?

Wieso will man an die Börse gehen?

Dazu muss man mal schauen, was sind denn die Vorteile, aber man muss eben auch die Nachteile

im Blick haben.

Diese Abwägung von Vor- und Nachteilen, die führt erstmal der Vorstand durch.

Dann stellt sich die Frage, muss die Hauptversammlung dann noch zustimmen, wenn der Vorstand sagt,

wir müssen eigentlich an die Börse, also damals Deutsche Telekom, Ron Sommer, der sagt,

wir werden jetzt die Erfolgsaktie, wir machen jetzt Börsengänge von der Deutschen Telekom,

muss die Hauptversammlung zustimmen?

Eine Holzmüller Entscheidung ist das sicher nicht.

Die Holzmüller-Doktrin, ungeschriebene Hauptversammlungszuständigkeit, ich verweise auf die Vorlesung Kapitalgesellschaftsrecht,

die können sich sicherlich nicht aktivieren.

Das müsste dann was anderes sein.

Zudem ist das Ganze möglicherweise in der Praxis auch nicht so problematisch, weil ja

doch ich typischerweise junge Aktien brauche, die ich dann emittiere über den Kapitalmarkt

bzw. an den Kapitalmarkt bringe.

Und für diese jungen Aktien brauche ich eine Kapitalerhöhung und für eine Kapitalerhöhung

brauche ich einen Beschluss der Hauptversammlung.

Sodass die Hauptversammlung an dieser Idee des Börsengangs, an dieser Aktion durchaus

beteiligt ist und dem die Gefolgschaft verweigern könnte, indem sie den Kapitalerhöhungsbeschluss

ablehnt.

So was sind jetzt nun Vor- und Nachteile eines solchen Börsengangs?

Klar ist, man kann leichter Kapital beschaffen.

Man hat da insgesamt viele Anleger, die da zugreifen können, insbesondere internationales

Anlegerpublikum.

Das Ganze geht auch mit einer Steigerung der Bekanntheit einher.

Die Gesellschaft hat einen Imagegewinn typischerweise dadurch, dass sie public geht.

Die Eigenkapitalbasis wird verbreitert.

Ja, das sind dann nicht nur ein paar Anker-Aktionäre, sondern dadurch, dass ich eben an das breite

Anliegerpublikum herantrete, kann ich über den Kapitalmarkt auch leichter ausländische

Teil einer Videoserie :

Zugänglich über

Offener Zugang

Dauer

00:32:39 Min

Aufnahmedatum

2020-05-11

Hochgeladen am

2020-05-11 15:16:18

Sprache

de-DE

Tags

Jura Wirtschaftsrecht Rechtswissenschaften Kapitalmarktrecht
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