Meine Damen und Herren, ich begrüße Sie ganz herzlich zu unserer vorletzten Sitzung im
Medizinstrafrecht.
Also wir sind schon fast am Ende des Semesters angelangt und haben heute etwas sehr Wichtiges,
nämlich die Aufklärungspflicht des Arztes.
Dafür werde ich Ihnen mal, ich schaue mal, ob das wieder hier funktioniert.
Immer nicht, genau, das ist schon mal nicht gut.
Ich kann momentan es nicht vorspringen.
Mal schauen, ob es jetzt dann geht.
Vielleicht muss gut rum.
Mal schauen.
Sehr seltsam.
Wieder mal nicht.
Aber es geht selbst hier nicht.
Ich kann es also nicht.
Ich werde noch mal ganz kurz schauen, ob ich das beende und noch mal beginne.
Vielleicht hat das irgendeine Bedeutung.
Jetzt geht es.
Jetzt funktioniert es.
So, jetzt müssten wir wieder in der Spur sein.
Noch mal herzlich willkommen zu der heutigen Vorlesung mit den ärztlichen Aufklärungspflichten,
die besonders wichtig sind.
Ich hoffe, dass wir auch wieder Mediziner haben, damit die auch erfahren, wie sie da
vorgehen müssen.
Zunächst zum Prüfungsumfang.
Der Prüfungsumfang ist laut Ulsenheimer Gäde in dem Arztstrafrechtshandbuch der Praxis
als enorm dargestellt.
Letztlich muss der Patient wissen, worin er einwilligt und worin die Risiken bestehen.
Es muss daher über Anlass, Dringlichkeit, Umfang, Schwere, Risiken, Art und Folgen,
mögliche Nebenwirkungen des geplanten Eingriffs, Erfolgsaussichten, Folgen der Nichtbehandlung,
etwaige Behandlungs- und Kostenalternativen sowie unter Umständen über die besonderen
individuellen Fähigkeiten des behandelnden Arztes aufgeklärt werden.
Also wirklich eine umfangreiche Aufklärungspflicht.
Letztlich ergibt sich das auch aus Paragraf 630 E BGB, auf den ich in der Folge immer
wieder eingehen werde.
Ich werde heute auch schneller voranschreiten.
Ich muss ein bisschen zügiger machen, weil wir eben dann nur noch diese letzte Stunde
haben und was ich auf jeden Fall machen möchte ist die Organtransplantation und der Transplantationsskandal,
der strafrechtlich doch einige Probleme aufwirft.
Schauen wir uns die Aufklärungsarten dazu einmal an.
Letztlich kennen wir vier Aufklärungsarten, die unterschieden werden.
Drei davon werde ich mit Ihnen durchnehmen.
Die letzte, das ist eine wirtschaftliche Aufklärung, die spielt natürlich für das
Strafrecht eine geringere Rolle.
Zunächst die therapeutische Aufklärung, auch Sicherheitsaufklärung genannt.
Wir werden uns das dann näher anschauen.
Da muss der Arzt insbesondere auch darüber aufklären, wie sich der Patient im Nachgang
zur Behandlung verhalten soll.
Dann die Diagnoseaufklärung.
Jetzt muss der Arzt den Patienten erklären, was die Diagnose für ihn bedeutet, auch Lebensausichten
beispielsweise, die damit verbunden sind.
Presenters
Zugänglich über
Offener Zugang
Dauer
01:39:45 Min
Aufnahmedatum
2021-02-01
Hochgeladen am
2021-02-02 00:39:03
Sprache
de-DE