Herzlich willkommen zur PÜ Strafrecht 3, Einheit 8. Das heutige Thema ist der Betrug. Ich zeichne
diese PÜ auf am 10. Dezember 2024. Das ist dann dementsprechend auch der Stand, auf dem sowohl
der Sachverhalt als auch die Lösung als auch die Rechtslage sind. Zunächst beginnen wir,
wie ihr es gewohnt seid, mit einer Kurzwiederholung, diesmal zum Thema Betrug,
wobei hier der Begriff der Kurzwiederholung auch mit Vorsicht zu genießen ist, denn der Betrug ist
das Delikt mit den meisten examensrelevanten Problemen, das es überhaupt gibt. Zum Vergleich,
im Rengier hat der Betrug ganze 355 Randnummern, während der Diebstahl beispielsweise 203
Randnummern hat und Mord und Totschlag zusammen nur auf 163 Randnummern kommen. Also ihr seht,
das ist ein sehr umfangreiches Delikt, bei dem man sehr viele Probleme lernen sollte,
die man idealerweise auch nicht auswendig lernt, sondern verstanden hat. Dann fällt einem das
Lernen aber auch leichter, weil sich gewisse Argumentationsmuster immer wieder zeigen. Und
gleichzeitig ist es aber natürlich viel zu umfangreich, als dass ich das hier vollständig
darstellen könnte. Wir beginnen mit dem Prüfungsaufbau. Normalerweise würde ich euch sagen,
liest das Gesetz und orientiert euch am Gesetz. Aber wenn wir uns mal § 263 Absatz 1 anschauen,
dann werden wir feststellen, der unterscheidet sich schon gewaltig von dem, was wir dann im
Prüfungsschema prüfen. Denn da steht, wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen
rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt,
dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen
einen Irrtum erregt oder unterhält, wird bestraft. Wenn wir jetzt hier in das Prüfungsschema
reinschauen, werden wir feststellen, da steht irgendwas von einer Täuschung, die so nicht
ausdrücklich im Gesetz drin steht. Und da steht etwas von einer Vermögensverfügung,
die so auch nicht ausdrücklich im Gesetz drin steht. Woran das liegt, werden wir uns im
einzelnen noch mal anschauen. Kurz mit Blick auf die Täuschung. Die Täuschung fasst letztendlich
zusammen, was der Gesetzgeber hier als Vorspiegelung falscher oder Entstellung oder Unterdrückung
wahrer Tatsachen, und zwar erregen oder unterhalten, das bezieht sich dann auf den Irrtum. Also was
der Gesetzgeber hiermit meint, das zusammengefasst bedeutet eine Täuschung. Woher die Vermögensverfügung
kommt, werden wir gleich noch sehen. Bei den anderen Absätzen dagegen ist das Lesen des
Gesetzes immer sinnvoll, insbesondere beim Absatz 3, wenn es um die Regelbeispiele geht,
und beim Absatz 5, wenn es um die Qualifikation geht. Im objektiven Tatbestand brauchen wir zunächst
eine Täuschung. Auf dieser Täuschung basierend, also kausal seien, muss ein Irrtum vorliegen.
In Folge dieses Irrtums muss es zu einer Vermögensverfügung und in Folge dieser
Vermögensverfügung zu einem Vermögensschaden gekommen sein. Das sind die vier Prüfungspunkte
im objektiven Tatbestand und die solltet ihr immer nacheinander durchprüfen. Im subjektiven
Tatbestand brauchen wir zum einen den allgemeinen Tatbestandsvorsatz nach § 15 StGB, zum anderen
eine Bereicherungsabsicht. Das ist ähnlich wie die Zueignungsabsicht im Diebstahl oder im Raub,
aber es bezieht sich eben nicht auf die Absicht einer Rechtswidrigkeit zuzueigen,
sondern wir brauchen eine Bereicherung, sprich im Grunde eine Vermögensmehrung. Und diese
Bereicherung, die muss zum einen rechtswidrig sein, zum anderen aber auch stoffgleich, sprich die
Kehrseite des Vermögensschadens und nicht etwa Provision oder so etwas. Rechtswidrigkeit und
Schuld sind beim Betrug wie bei den anderen Delikten auch. Da gibt es keine Besonderheiten,
bei der Strafzumessung gibt es eben im § 263 Absatz 3 Regelbeispiele, kennt ihr von 243 auch
schon. Hier sind es etwas andere Bereiche, andere Regelbeispiele, etwa hier das gewerbsmäßige
Handeln oder das Handeln als Mitglied einer Bande, hier Vermögensverlust großen Ausmaßes oder in
der Absicht handelnd durch fortgesetzte Begehung von Betrugen eine große Zahl von Menschen in die
Gefahr eines Verlustes von Vermögenswerten zu bringen. Das ist ein Muster, das kennen wir
häufiger mal von Strafschärfungen, dass man sagt entweder bei einer Person besonders viel oder bei
besonders vielen Personen irgendwas. Dann als Folge, das bringen eine andere Person in wirtschaftliche
Not, dann das Missbrauchen von Befugnissen oder Stellung als Amtsträger oder europäische Amtsträger,
hier würde ich euch dringend empfehlen, den § 11 Absatz 1 Nummer 2 bzw. Nummer 2a
ranzukommentieren, weil dort definiert ist, wer ein Amtsträger bzw. ein europäischer Amtsträger ist
Presenters
Zugänglich über
Offener Zugang
Dauer
01:33:47 Min
Aufnahmedatum
2024-12-11
Hochgeladen am
2024-12-11 11:16:05
Sprache
de-DE