10 - Sanktionenrecht [ID:9962]
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Ohnezuben shook von deritho variation des

compulsory library täglich einen

Herstellerer-Test zuателя,

und trotz den praktischen Erfahrungen

klappen für die eineinhalb Stunden gegen Ende hin wird es dann wahrscheinlich eher

eine gekrechte aber das kriegen wir auch irgendwie hin

was was was was ja ja oder zur staatlichen Prüfung wer weiß genau ja

richtig jetzt kommen die mündlichen Staatsexamensprüfungen

nein ich jetzt geht mir schon besser nur ich habe gestern gemerkt in der

Vorlesung dass eineinhalb Stunden reden irgendwie dem Ganzen nicht förderlich

sind aber ja womit beschäftigen wir uns heute vielleicht zunächst noch mal ganz

kurzer blick zurück was haben wir vor den Ferien gemacht wir hatten ja vor den

Ferien unmittelbar diese Diskussionsveranstaltungen mit Herrn

Heinz und Herrn Kullaneck diejenigen von ihnen die da waren geben mir hoffentlich recht dass das

sehr instruktiv und sehr unterhaltsam gewesen ist glaube ich hat sich wirklich

gelohnt und in der Woche noch vorher haben wir die Einziehung abgeschlossen

und zwar dann nicht die Einziehung von Vermögenswerten das war noch mal vorher

gewesen also der alte verfall sondern die Einziehung von sonstigen

Tatgegenständen, Instrumenten, Produktskeleres hatten also gesehen hier

dass er ja nicht ganz einfach zu durchschauen ist aber letztlich

dann doch sehr weitgehend gesetzlich aus differenziertes und geregeltes System

haben wie das mit der Einziehung beim Verurteilten selbst ist wie das mit der

Einziehung bei dritten ist wie das mit der Einziehung ist mit Personen wo

irgendwas hin verschoben wird also der Gesetzgeber hat sich hier darum bemüht

ein relativ umfassendes und relativ lückenloses System letzten endes zu

schaffen was dann in der konkreten Rechtsanwendung sicherlich auch nicht

ganz unkompliziert ist aber für sie geht es eigentlich mehr darum dass sie

das so ein bisschen im Überblick denke ich verstanden haben sollten und wissen

eben dass das gibt und wo sie dann gegebenenfalls irgendwie etwas finden

es steht ja hier tatsächlich relativ viel im Gesetz. Der letzte Punkt sozusagen

die letzte Einheit zum Thema Strafzumessung im Sinn der Strafe selbst

der einen Schiene also Strafe bevor wir ab der nächsten Woche dann noch ein

bisschen über Maßregeln der Besserung und Sicherung sprechen wollen ist heute

das Strafzumessungsrecht in der Revision beziehungsweise allgemeiner

gesprochen vielleicht so das Strafzumessungsrecht im Rechtsmittelrecht

insbesondere die revisionsgerichtliche Überprüfung der Strafzumessung.

Wir haben schon darüber gesprochen ganz am Anfang der Vorlesung auch anders als

jetzt für sie hier in der Ausbildung ist eigentlich für die Betroffenen ja das

was letzten endes an Strafauspruch rauskommt das maßgebliche also

betroffen meine ich jetzt hier für den Angeklagten das maßgebliche einer

strafgerichtlichen Verhandlung deswegen ist das natürlich etwas was er auch in

besonderer Weise im Blick hat deswegen werden auch diese Rechtsfolgen wird der

Rechtsfolgenausbruch auch relativ häufig durch Rechtsmittel angegriffen obwohl

sozusagen die Angriffsflächen die hier geboten sind halbwegs überschaubar sind

das werden wir heute im Laufe dieser Stunde sehen aber das ist etwas wo man

dann vielleicht sagt auch wenn man beim Schuldspruch nichts zu holen ist aber

bei der Strafe da könnte man doch vielleicht immer noch ein bisschen

versuchen dass es ein klein bisschen besser wird. Vor die Klammer gezogen bevor

wir zu der zu der Strafzumessung in der Revision kommen vielleicht zwei Punkte

zum einen ganz allgemein das gilt für die Revision wie auch theoretisch für die

Teil einer Videoserie :

Zugänglich über

Offener Zugang

Dauer

01:22:55 Min

Aufnahmedatum

2019-01-08

Hochgeladen am

2019-01-09 08:47:02

Sprache

de-DE

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