13 - Sanktionenrecht [ID:10082]
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Dieser Audiobeitrag wird von der Universität Erlangen-Nürnberg präsentiert.

So, meine Damen und Herren, ich begrüße Sie herzlich zu unserer letzten Einheit hier in der

Vorlesung des Anzonenrechts. Ich hatte ja letzte Woche darauf hingewiesen, in der kommenden Woche

haben wir hier mit dem Raum so ein gewisses potenzielles Überlappungsproblem, weil vorher

Zwischenprüfung geschrieben wird und wir deswegen nicht genau wissen, wann wir rein könnten. Und da

wir da ohnehin nur eine kleine Abschlussklausur, eine freiwillige stellen wollten, hatte ich ja gesagt,

ich werde das elektronisch Ihnen zur Verfügung stellen, dann können Sie es dann wann und wo auch

immer, dann nicht wann auch immer, sondern ich werde schon in Frist setzen, bis wann Sie das dann

irgendwie abgeben können, bearbeiten, wenn Sie wollen und bekommen das dann auch entsprechend

korrigiert. Und wir sind dann umgekehrt hier nicht irgendwie in der Warteschleife und umgekehrt auf

die Kollegen, die vorher hier Zwischenprüfung haben, die haben da keinen Stress nach hinten raus. Ich

glaube, das ist für alle Beteiligten dann eine ganz gute Lösung. Ja, kurze Wiederholung, Wiederholung,

Wiederholung. Jetzt muss ich mal schauen, die Reihenfolge meiner Zettel hier. So glaube ich.

Genau. Wiederholung zu dem, was wir in der vergangenen Woche gemacht haben. Wir sind ja

bei den Maßregeln der Besserung und Sicherung und wir haben hier unterschieden grundsätzlich

zwischen stationären Maßregeln. Darüber haben wir vor zwei Wochen gesprochen. Psychiatrie und

Entziehungsanstalt und ambulanten Maßregeln, über die haben wir letzte Woche gesprochen. Und

heute kommen wir sozusagen zu einer ganz besonderen, ganz speziellen und auch besonders

problembehafteten stationären Maßnahme, nämlich zur Sicherungsverwahrung, aber vorher noch eine

kurze Wiederholung zu diesen ambulanten Maßregeln, über die wir das letzte Woche gesprochen haben.

Also Maßregeln, die gerade nicht irgendwie in einer Art und Weise mit Freiheitsentziehung

verbunden sind. Da hatten wir drei Stück kennengelernt. Wer bringt die noch hin?

Bringen sie die noch hin? Wie sie heißen? Also aus dem Gesetz ist okay, nicht aus dem

Skript vielleicht. Aus dem Gesetz ist ja auch nicht so schwierig. Wir haben in 61,

wenn man ein Gesetz dabei hat, jedenfalls 61, die Aufzählung. Also welches sind das, die ambulanten?

Die ambulanten sind einmal die Entziehung der Fahrerlaubnis, das Berufsverbot, die

Führungsaufsicht. Genau, das sind die drei. Also die Führungsaufsicht, Entziehung der

Fahrerlaubnis und Berufsverbot, also 68 bis 70. Führungsaufsicht. Wann kommt denn, grob

gesprochen, Führungsaufsicht in Betracht? Was ist das? Wozu braucht man das? Was ist die Bedeutung

der Führungsaufsicht? Vielleicht geben Sie es weiter. Er guckt gerade zu Wissens.

Führungsaufsicht wird entweder Kraftgesetzes oder besonders durchs Gericht angeordnet,

immer um Leute, die stationäre Maßnahmen oder Freiheitsstrafe durchlaufen haben,

nach der Entlassung noch zu überwachen und zu kontinuieren und auch ein bisschen zu fördern.

Genau, also das ist schon mal wichtig, dass Sie sagen, das hat zwei Richtungen. Also auf der

anderen Seite eine Unterstützungs-, eine Förderungswirkung soll es haben, auf der anderen

Seite aber auch ganz klar natürlich eine Überwachungs- und Kontrollwirkung. Insofern

dann auch die Führungsaufsicht von zwei, also jedenfalls von zwei unterschiedlichen Stellen sozusagen

gemeinschaftlich durchgeführt. Welche sind das nämlich? Wie heißen die?

Da ist einmal die Aufsichtsstelle, also nach 68a und Bewährungshilfe, also ein Bewährungshelfer

oder eine Bewährungshelferin. Genau, die Aufsichtsstelle nach 68a und dann

Bewährungshilfe. Die Bewährungshilfe, die kennen wir als Institut ja auch schon von den Fällen,

wo eben eine Bewährung ausgesprochen wird, wo die Strafaussetzung, wo die Aussetzung des Strafrestes

zur Bewährung angeordnet wird oder wo die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung

ausgesetzt wird. In diesen Fällen haben wir die Bewährungshilfe und da das ja hier dann im

Grunde genommen um Täter immer geht, bei denen wir sagen, es gibt eigentlich eine gute Sozialprognose,

also für die Normalfälle sozusagen, der Bewährungshilfe, geht es hier in erster Linie

um dieses Fördern und eigentlich weniger stark um das Überwachen, weil wir sagen,

diese Leute haben schon eine positive Sozialprognose. In den Fällen der Sicherungsverwahrung geht es

gerade um Täter, die eine negative Sozialprognose haben, die wir aber aus irgendwelchen Gründen

trotzdem nicht mehr länger stationär überwachen können, sei es weil Höchstfristen erreicht sind

Teil einer Videoserie :

Zugänglich über

Offener Zugang

Dauer

01:19:08 Min

Aufnahmedatum

2019-01-29

Hochgeladen am

2019-01-30 08:44:10

Sprache

de-DE

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