Dieser Audiobeitrag wird von der Universität Erlangen-Nürnberg präsentiert.
Dann können wir kurz anfangen mit einer knappen Wiederholung dessen, was wir am letzten
Montag gemacht haben. Und ich würde Sie wirklich bitten, ich weiß, das ist komplex mit diesen
Sachverhalten und so weiter, sich dazu zu verständigen, aber im Prinzip dürfte es eigentlich nur
bei denen in den Komplexen sein, bei denen gerade das Blatt durchläuft, die anderen, würde ich
einfach bitten, vielleicht die Gespräche einzustellen. Also, kurze Wiederholung dessen, was wir
letzte Woche gemacht haben. Wir haben angeknüpft an die Prozessmaximen, haben als zusätzliche
Prozessmaximen noch kennengelernt den Beschleunigungsgrundsatz und dann kurz angesprochen
die Prozessmaximen, die die Gestaltung der Hauptverhandlungen betreffen, Mündlichkeit,
Unmittelbarkeit, Öffentlichkeit und hatten da gesagt, dass wir das dann ausführlicher
besprechen, die konkreten Ausgestaltungen, die gesetzlichen Ausgestaltungen, wenn wir uns
beschäftigen mit dem Ablauf der Hauptverhandlung. Ausführlicher gesprochen haben wir dann über
die Prozessvoraussetzungen. Dafür zunächst mal die Frage, was ist überhaupt eine Prozessvoraussetzung?
Ich meine es nicht Beispiele, sondern sozusagen, was macht Prozessvoraussetzungen aus,
wann wird ein, wodurch wird ein Umstand zur Prozessvoraussetzung, was bedeutet das
Prozessvoraussetzung? Das sollte jetzt eigentlich etwas sein, wozu alle, die letzte Woche da waren,
wenigstens irgendwie was Knappes sagen können sollten. Sie waren letzte Woche da, Sie haben
eben letzte Woche noch erzählt, dass Sie vorletzte Woche nicht da waren, glaube ich, aber letzte
Woche waren Sie da. Wie ist das mit den Prozessvoraussetzungen? Also ist alles richtig, deswegen wieder,
ich wiederhole es nicht, ich gebe Ihnen das Mikrofon einfach, das ist besser, war alles super,
so wie Sie es gesagt haben. Also die Prozessvoraussetzungen sind die Bedingungen, dass es
halt überhaupt zu einem Urteil kommen kann und es gibt halt positive und negative und ein
Beispiel ist halt der Strafantrag. Also die Kollegin sagt zu Recht, das sind Voraussetzungen
dazu, dass einem Urteil kommen kann, das sollte vielleicht noch genauer sagen, zu einem
Sachurteil kommen kann, überhaupt zu einer Verurteilung, also Freispruch oder Verurteilung
und es gibt positive oder negative Prozessvoraussetzungen, das heißt es gibt bestimmte Dinge, die müssen
positiv vorliegen, damit es dazu kommen kann und es gibt bestimmte Dinge, die dürfen gerade
nicht vorliegen. Hier sprechen wir auch von Prozesshindernissen statt von negativen
Prozessvoraussetzungen. Beispiel für die positiven Prozessvoraussetzungen, hat die Kollegin schon
genannt, wäre etwa ein Strafantrag, wenn es denn ein Antragsdelikt ist, weitere Beispiele
wären eine wirksame Anklage, Gerichtszuständigkeit und der gleichen Beispiele für die negativen
Prozessvoraussetzungen wäre die Verjährung, es darf keine Verjährung vorliegen oder die
entgegenstehende Rechtskraft, es darf keine entgegenstehende Rechtskraft vorliegen, die
anderweitige Rechtshängigkeit, es darf keine anderweitige Rechtshängigkeit vorliegen und
wenn diese Dinge vorliegen, dann hätten wir also ein Verfahrenshindernis. Das sind jetzt
Beispiele und das ist so eine allgemeine Beschreibung, wann kommt es überhaupt zu einer
Entscheidung des Gerichtes in der Sache. Wenn nun eine Prozessvoraussetzung fehlt bzw. ein
Prozesshindernis vorliegt, was passiert dann, was wird dann mit dem Verfahren gemacht?
Sie haben ja richtig gesagt, dann kommt es zu keiner Verurteilung, aber auch zu keinem
Freispruch grundsätzlich, zu was kommt es dann, was macht man mit diesem Strafverfahren,
wenn man feststellt, es fehlt eine Prozessvoraussetzung.
Das ist richtig, ist aber sozusagen schon eine Komplexitätsstufe weiter noch, stellen
wir das ganz kurz zurück, machen Sie es erst noch ein bisschen einfacher, was ist grundsätzlich
die Folge, wenn eine Prozessvoraussetzung fehlt? Es darf keine Strafverfolgung anfangen?
Es darf keine Strafverfolgung anfangen, aber wenn sie denn schon angefangen hat, was machen
wir damit im Verfahren? Genau, das wäre das Stichwort, das Verfahren wird eingestellt
und wir haben dann, vielen Dank, das Verfahren wird eingestellt und wir haben da verschiedene
Normen gesehen, wir haben gesehen, also Verfahren wird eingestellt im Ermittlungsverfahren nach
§ 170 Absatz 2, gegebenenfalls, wenn eine Prozessvoraussetzung fehlt, oder es wird eingestellt
im Zwischenverfahren nach § 204 bzw. § 205, je nachdem, ob das ein behebbares Prozesshindernis
Presenters
Zugänglich über
Offener Zugang
Dauer
02:18:29 Min
Aufnahmedatum
2013-04-29
Hochgeladen am
2013-05-02 11:30:07
Sprache
de-DE