3 - Strafprozessrecht [ID:2857]
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Dieser Audiobeitrag wird von der Universität Erlangen-Nürnberg präsentiert.

Dann können wir kurz anfangen mit einer knappen Wiederholung dessen, was wir am letzten

Montag gemacht haben. Und ich würde Sie wirklich bitten, ich weiß, das ist komplex mit diesen

Sachverhalten und so weiter, sich dazu zu verständigen, aber im Prinzip dürfte es eigentlich nur

bei denen in den Komplexen sein, bei denen gerade das Blatt durchläuft, die anderen, würde ich

einfach bitten, vielleicht die Gespräche einzustellen. Also, kurze Wiederholung dessen, was wir

letzte Woche gemacht haben. Wir haben angeknüpft an die Prozessmaximen, haben als zusätzliche

Prozessmaximen noch kennengelernt den Beschleunigungsgrundsatz und dann kurz angesprochen

die Prozessmaximen, die die Gestaltung der Hauptverhandlungen betreffen, Mündlichkeit,

Unmittelbarkeit, Öffentlichkeit und hatten da gesagt, dass wir das dann ausführlicher

besprechen, die konkreten Ausgestaltungen, die gesetzlichen Ausgestaltungen, wenn wir uns

beschäftigen mit dem Ablauf der Hauptverhandlung. Ausführlicher gesprochen haben wir dann über

die Prozessvoraussetzungen. Dafür zunächst mal die Frage, was ist überhaupt eine Prozessvoraussetzung?

Ich meine es nicht Beispiele, sondern sozusagen, was macht Prozessvoraussetzungen aus,

wann wird ein, wodurch wird ein Umstand zur Prozessvoraussetzung, was bedeutet das

Prozessvoraussetzung? Das sollte jetzt eigentlich etwas sein, wozu alle, die letzte Woche da waren,

wenigstens irgendwie was Knappes sagen können sollten. Sie waren letzte Woche da, Sie haben

eben letzte Woche noch erzählt, dass Sie vorletzte Woche nicht da waren, glaube ich, aber letzte

Woche waren Sie da. Wie ist das mit den Prozessvoraussetzungen? Also ist alles richtig, deswegen wieder,

ich wiederhole es nicht, ich gebe Ihnen das Mikrofon einfach, das ist besser, war alles super,

so wie Sie es gesagt haben. Also die Prozessvoraussetzungen sind die Bedingungen, dass es

halt überhaupt zu einem Urteil kommen kann und es gibt halt positive und negative und ein

Beispiel ist halt der Strafantrag. Also die Kollegin sagt zu Recht, das sind Voraussetzungen

dazu, dass einem Urteil kommen kann, das sollte vielleicht noch genauer sagen, zu einem

Sachurteil kommen kann, überhaupt zu einer Verurteilung, also Freispruch oder Verurteilung

und es gibt positive oder negative Prozessvoraussetzungen, das heißt es gibt bestimmte Dinge, die müssen

positiv vorliegen, damit es dazu kommen kann und es gibt bestimmte Dinge, die dürfen gerade

nicht vorliegen. Hier sprechen wir auch von Prozesshindernissen statt von negativen

Prozessvoraussetzungen. Beispiel für die positiven Prozessvoraussetzungen, hat die Kollegin schon

genannt, wäre etwa ein Strafantrag, wenn es denn ein Antragsdelikt ist, weitere Beispiele

wären eine wirksame Anklage, Gerichtszuständigkeit und der gleichen Beispiele für die negativen

Prozessvoraussetzungen wäre die Verjährung, es darf keine Verjährung vorliegen oder die

entgegenstehende Rechtskraft, es darf keine entgegenstehende Rechtskraft vorliegen, die

anderweitige Rechtshängigkeit, es darf keine anderweitige Rechtshängigkeit vorliegen und

wenn diese Dinge vorliegen, dann hätten wir also ein Verfahrenshindernis. Das sind jetzt

Beispiele und das ist so eine allgemeine Beschreibung, wann kommt es überhaupt zu einer

Entscheidung des Gerichtes in der Sache. Wenn nun eine Prozessvoraussetzung fehlt bzw. ein

Prozesshindernis vorliegt, was passiert dann, was wird dann mit dem Verfahren gemacht?

Sie haben ja richtig gesagt, dann kommt es zu keiner Verurteilung, aber auch zu keinem

Freispruch grundsätzlich, zu was kommt es dann, was macht man mit diesem Strafverfahren,

wenn man feststellt, es fehlt eine Prozessvoraussetzung.

Das ist richtig, ist aber sozusagen schon eine Komplexitätsstufe weiter noch, stellen

wir das ganz kurz zurück, machen Sie es erst noch ein bisschen einfacher, was ist grundsätzlich

die Folge, wenn eine Prozessvoraussetzung fehlt? Es darf keine Strafverfolgung anfangen?

Es darf keine Strafverfolgung anfangen, aber wenn sie denn schon angefangen hat, was machen

wir damit im Verfahren? Genau, das wäre das Stichwort, das Verfahren wird eingestellt

und wir haben dann, vielen Dank, das Verfahren wird eingestellt und wir haben da verschiedene

Normen gesehen, wir haben gesehen, also Verfahren wird eingestellt im Ermittlungsverfahren nach

§ 170 Absatz 2, gegebenenfalls, wenn eine Prozessvoraussetzung fehlt, oder es wird eingestellt

im Zwischenverfahren nach § 204 bzw. § 205, je nachdem, ob das ein behebbares Prozesshindernis

Teil einer Videoserie :

Zugänglich über

Offener Zugang

Dauer

02:18:29 Min

Aufnahmedatum

2013-04-29

Hochgeladen am

2013-05-02 11:30:07

Sprache

de-DE

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