Dieser Audiobeitrag wird von der Universität Erlangen-Nürnberg präsentiert.
Als ein Fall, über den wir in diesem Zusammenhang kurz sprechen können, kurz sprechen können
deswegen oder es lohnt sich deswegen auch kurz zu sprechen, weil es eine vergleichsweise
neue Entscheidung ist und auch eine Entscheidung, die halbwegs für Aufsehen gesorgt hat, im
Kontext mit Paragrafen 100 C und 100 F, also mit dem Abhören des nicht öffentlich gesprochenen
Quartis den Fall Nummer 31, den Sie in der Vorlesung, wenn ich das richtig verstanden
habe, noch nicht vertieft angeguckt haben und den könnten wir jetzt gleich als Wiederholung
für diesen Komplex vielleicht uns zusammen zumindest kurz auch nochmal anschauen.
Wären Sie so nett den Fall Nummer 31 vorzulesen?
Gerne.
A stand im Verdacht seine Ehefrau E. getötet zu haben, nachdem diese sich von ihm getrennt
hatte. Man ging davon aus, dass er damit verhindern wollte, dass E. das gemeinsame Kind mitnimmt,
das nach dem Willen des A. im Haushalt seiner mit angeklagten Schwester und deren ebenfalls
mit angeklagtem Ehemanns aufwachsen sollte. Konkrete Fragestellungen zur Art der Tötung
und zu konkreten Tatbeiträgen konnten allerdings nicht getroffen werden, zumal die Leiche des
Tatopfers sich selbst nicht finden ließ. In der Hauptverhandlung wurden Aufnahmen abgespielt,
die von A. bei Selbstgesprächen in seinem PKW gemacht worden waren, unter anderem Oh
ho, I kill her, oh yes, oh yes und wir haben sie tot gemacht. Der PKW war auf richterliche
Anordnung mit technischen Mitteln gemäß Paragrafen 100 F Absatz 1 Absatz 4 StPO in
Verbindung mit dem Paragrafen 100 B Absatz 1 100 D Absatz 2 StPO abgehört worden. Auf
diese Selbstgespräche möchte das Landgericht eine Verurteilung des A. stützen. Ist das
möglich? So, vielen Dank. Auf diese Selbstgespräche möchte das Landgericht eine Verurteilung stützen.
Wenn ich ein Beweismittel habe, das irgendwie relevant sein könnte für die Wahrheitsermittlung,
dann darf ja, dann muss ich sogar mein Urteil da irgendwie drauf stützen. Das gebietet
schon Paragraf 244 Absatz 2, die Amtsaufklärungspflicht, es sei denn, was liegt vor? Wann darf ich
mein Urteil nicht auf ein bestimmtes Beweismittel stützen? Das haben wir jetzt schon ganz oft
gehabt. Schlagwort wäre, genau, wenn ein Beweisverwertungsverbot besteht. Wir haben ja gesagt,
jetzt bei diesen ganzen Ermittlungsmaßnahmen, dass wir immer sozusagen aus drei verschiedenen
Perspektiven, die betrachten können aus der Perspektive des Ermittlungsverfahrens selbst,
wo es im Prinzip nur um die Frage geht, darf das so und so gemacht werden? Aus der Perspektive
der Hauptverhandlung, darf das verwertet werden? Und aus der Perspektive des Rechtsmittelrechts,
der Revision insbesondere, ist das Urteil deswegen angreifbar, muss es aufgehoben werden,
weil das vielleicht zu Unrecht verwertet worden ist? Und da haben wir im Zusammenhang mit
den Beweisverwertungsverboten immer gesagt, es ist zwar nicht so, dass bei jedem Fehler,
der bei der Beweiserhebung passiert, dann ein Beweisverwertungsverbot eintritt, aber
regelmäßig ist es Voraussetzung für ein Beweisverwertungsverbot, dass bei der Beweiserhebung
irgendwas verkehrt gemacht wird. Und wenn was verkehrt gemacht wird, dann stellt sich
immer noch die Frage, ob nach dem Schutzzweck der verletzten Norm sozusagen dann ein Verwertungsverbot
die Folge sein soll. Hier in unserem Fall werden wir die Perspektive ein bisschen ändern
müssen, denn hier geht es eigentlich weniger, wie wir sehen werden, um die Frage, dürften
so Beweise erhoben werden, sondern es geht trotzdem vielmehr um die Frage, dürften oder
können die Beweise, obwohl sie eigentlich rechtmäßig erst einmal erhoben worden sind,
dürfen die aus irgendwelchen speziellen Gründen nicht verwertet werden. Das heißt
hier, die ist angeordnet worden nach § 100 F, Römisch 1, Römisch 4 in Verbindung mit
§ 100 B, Römisch 1, das ist also die Verweisungsnorm hier auf die Anordnungszuständigkeit in
Verbindung mit § 100 D, Römisch 2, wo also aus den § 100 F heraus nach vorne verwiesen
wird auf diese Vorschriften, in denen wir Dinge genauer geregelt haben, also wie gesagt
einerseits die Zuständigkeiten und dann die konkrete Gestaltung der Anordnung 100 D,
Römisch 2. Inhaltlich geht es daran, dass wir das messen an § 100 F. Wie sieht es
mit § 100 F aus? Sind die Voraussetzungen des § 100 F hier erfüllt? Müssen Sie
Presenters
Zugänglich über
Offener Zugang
Dauer
02:16:50 Min
Aufnahmedatum
2013-06-10
Hochgeladen am
2013-06-13 13:47:14
Sprache
de-DE