8 - Strafprozessrecht [ID:3036]
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Dieser Audiobeitrag wird von der Universität Erlangen-Nürnberg präsentiert.

Als ein Fall, über den wir in diesem Zusammenhang kurz sprechen können, kurz sprechen können

deswegen oder es lohnt sich deswegen auch kurz zu sprechen, weil es eine vergleichsweise

neue Entscheidung ist und auch eine Entscheidung, die halbwegs für Aufsehen gesorgt hat, im

Kontext mit Paragrafen 100 C und 100 F, also mit dem Abhören des nicht öffentlich gesprochenen

Quartis den Fall Nummer 31, den Sie in der Vorlesung, wenn ich das richtig verstanden

habe, noch nicht vertieft angeguckt haben und den könnten wir jetzt gleich als Wiederholung

für diesen Komplex vielleicht uns zusammen zumindest kurz auch nochmal anschauen.

Wären Sie so nett den Fall Nummer 31 vorzulesen?

Gerne.

A stand im Verdacht seine Ehefrau E. getötet zu haben, nachdem diese sich von ihm getrennt

hatte. Man ging davon aus, dass er damit verhindern wollte, dass E. das gemeinsame Kind mitnimmt,

das nach dem Willen des A. im Haushalt seiner mit angeklagten Schwester und deren ebenfalls

mit angeklagtem Ehemanns aufwachsen sollte. Konkrete Fragestellungen zur Art der Tötung

und zu konkreten Tatbeiträgen konnten allerdings nicht getroffen werden, zumal die Leiche des

Tatopfers sich selbst nicht finden ließ. In der Hauptverhandlung wurden Aufnahmen abgespielt,

die von A. bei Selbstgesprächen in seinem PKW gemacht worden waren, unter anderem Oh

ho, I kill her, oh yes, oh yes und wir haben sie tot gemacht. Der PKW war auf richterliche

Anordnung mit technischen Mitteln gemäß Paragrafen 100 F Absatz 1 Absatz 4 StPO in

Verbindung mit dem Paragrafen 100 B Absatz 1 100 D Absatz 2 StPO abgehört worden. Auf

diese Selbstgespräche möchte das Landgericht eine Verurteilung des A. stützen. Ist das

möglich? So, vielen Dank. Auf diese Selbstgespräche möchte das Landgericht eine Verurteilung stützen.

Wenn ich ein Beweismittel habe, das irgendwie relevant sein könnte für die Wahrheitsermittlung,

dann darf ja, dann muss ich sogar mein Urteil da irgendwie drauf stützen. Das gebietet

schon Paragraf 244 Absatz 2, die Amtsaufklärungspflicht, es sei denn, was liegt vor? Wann darf ich

mein Urteil nicht auf ein bestimmtes Beweismittel stützen? Das haben wir jetzt schon ganz oft

gehabt. Schlagwort wäre, genau, wenn ein Beweisverwertungsverbot besteht. Wir haben ja gesagt,

jetzt bei diesen ganzen Ermittlungsmaßnahmen, dass wir immer sozusagen aus drei verschiedenen

Perspektiven, die betrachten können aus der Perspektive des Ermittlungsverfahrens selbst,

wo es im Prinzip nur um die Frage geht, darf das so und so gemacht werden? Aus der Perspektive

der Hauptverhandlung, darf das verwertet werden? Und aus der Perspektive des Rechtsmittelrechts,

der Revision insbesondere, ist das Urteil deswegen angreifbar, muss es aufgehoben werden,

weil das vielleicht zu Unrecht verwertet worden ist? Und da haben wir im Zusammenhang mit

den Beweisverwertungsverboten immer gesagt, es ist zwar nicht so, dass bei jedem Fehler,

der bei der Beweiserhebung passiert, dann ein Beweisverwertungsverbot eintritt, aber

regelmäßig ist es Voraussetzung für ein Beweisverwertungsverbot, dass bei der Beweiserhebung

irgendwas verkehrt gemacht wird. Und wenn was verkehrt gemacht wird, dann stellt sich

immer noch die Frage, ob nach dem Schutzzweck der verletzten Norm sozusagen dann ein Verwertungsverbot

die Folge sein soll. Hier in unserem Fall werden wir die Perspektive ein bisschen ändern

müssen, denn hier geht es eigentlich weniger, wie wir sehen werden, um die Frage, dürften

so Beweise erhoben werden, sondern es geht trotzdem vielmehr um die Frage, dürften oder

können die Beweise, obwohl sie eigentlich rechtmäßig erst einmal erhoben worden sind,

dürfen die aus irgendwelchen speziellen Gründen nicht verwertet werden. Das heißt

hier, die ist angeordnet worden nach § 100 F, Römisch 1, Römisch 4 in Verbindung mit

§ 100 B, Römisch 1, das ist also die Verweisungsnorm hier auf die Anordnungszuständigkeit in

Verbindung mit § 100 D, Römisch 2, wo also aus den § 100 F heraus nach vorne verwiesen

wird auf diese Vorschriften, in denen wir Dinge genauer geregelt haben, also wie gesagt

einerseits die Zuständigkeiten und dann die konkrete Gestaltung der Anordnung 100 D,

Römisch 2. Inhaltlich geht es daran, dass wir das messen an § 100 F. Wie sieht es

mit § 100 F aus? Sind die Voraussetzungen des § 100 F hier erfüllt? Müssen Sie

Teil einer Videoserie :

Zugänglich über

Offener Zugang

Dauer

02:16:50 Min

Aufnahmedatum

2013-06-10

Hochgeladen am

2013-06-13 13:47:14

Sprache

de-DE

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