13 - Strafprozessrecht [ID:8793]
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Dieser Audiobeitrag wird von der Universität Erlangen-Nürnberg präsentiert.

So meine Damen und Herren, herzlich willkommen zur Vorlesung SCPO. Wir haben jetzt, lassen Sie mich

rechnen, die drittletzte Einheit. Wir liegen gut im Stoff, das wird alles gut ausgehen. Für die

letzte Einheit kann ich Ihnen gleich ankündigen, da werden wir ein bisschen eher aufhören müssen,

wahrscheinlich so vielleicht, ohne Pause, bis 16.15 Uhr, weil um 17 Uhr dann die Absolventenfeier ist,

wo ich dann als Dekan zur Begrüßung gebraucht werde und deswegen eben dann hier entsprechend

eher etwas aufhören muss. Aber diese Woche und nächste Woche läuft noch alles ganz normal.

Kurze Wiederholung, worüber haben wir letzte Woche gesprochen? Wir haben uns unterhalten über die

Beweismittel jenseits der Zeugen. Über die Zeugen haben wir ausführlich vor zwei Wochen

gesprochen. Als Beweismittel jenseits der Zeugen kommt zum einen in Betracht der Sachverständige.

Der Sachverständige wie der Zeuge ein Personalbeweismittel. Was ist der Unterschied

zwischen Zeuge und Sachverständigen? Wenn wir versuchen zu beschreiben, worüber berichtet der

Zeuge, worüber berichtet der Sachverständige? Der Zeuge über seine Wahrnehmungen, der

Sachverständige über sein Wissen. Wir könnten auch sagen, der Zeuge hat mehr oder weniger zufällig

in einer bestimmten Situation etwas mitbekommen. Der Sachverständige berichtet über etwas,

wovon er eben nicht nur zufällig, sondern gerade Kraft seiner Profession, Kraft seiner

Sachkunde etwas weiß. Der Sachverständige ist insoweit ein Gehilfe, sagt man das Gericht. Weil

im Grunde genommen, wenn die Richter all diese Sachkunde hätten, die der Sachverständige auch

hätte, dann bräuchten sie den Sachverständigen letzten Endes nicht. Das sind also die beiden

Personalbeweismittel. Außerdem haben wir zwei Sachbeweismittel kennengelernt. Zum einen

Augenscheinsobjekte und zum anderen Urkunden. Und wir haben in unseren Fällen, die ich letzte

Woche ausgegeben habe, haben alle die Sachverhalte inzwischen. Das müsste Seite 8 dann sein. Oder

fehlen jemanden noch die Sachverhalte Seite 8? Nein, haben alle. Da haben wir einen kurzen Fall

zu diesen Sachbeweismitteln, den wir letzte Woche nicht, also jedenfalls nicht anhand des

Sachverhalts hier besprochen hatten. Den wir uns vielleicht kurz angucken können. Das ist der

Fall Nummer 31. Gegen A wurde vor dem Landgericht unter anderem wegen sexuellen Missbrauchs

verhandelt. Beweistücke waren unter anderem auch Briefe, die das Opfer an A geschrieben hatte.

Ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls, eine ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls,

wurden diese Schreiben auch in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen. Im Urteil, in dem A

verurteilt wurde, zitiert das Gericht bei der Beweiswürdigung die Briefe auch über zwei Seiten

wörtlich als maßgebliche Beweismittel. A's Verteidiger wägt, eine Revision auf die Verletzung

former in rechts zu stützen, hätte eine solche Aussicht auf Erfolg. Überlegen wir uns kurz wieder,

hätte eine Revision Aussicht auf Erfolg, wie bei allen Rechtsmitteln, das kennen Sie auch aus

anderen Rechtsgebieten, haben solche Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet sind.

Wann ist eine Revision begründet? Wir haben hier nun ganz wenig Anhaltspunkte im Sachverhalt,

keine Daten und so weiter. Deswegen können wir da ganz wenig dazu sagen, beziehungsweise

wenn es eine Revision zulässig ist. Entschuldigung. Wie ist es ein allgemein mit einer Zulässigkeit

eines Rechtsmittels? Was sagt man sind so die Grundvoraussetzungen der Zulässigkeit

eines jeden Rechtsmittels? Nicht nur im Strafprozess, sondern auch im Zivilprozess,

im Verwaltungsprozess rechts. Das haben Sie ja im Laufe Ihres Studiums schon gehabt, gerade VWGO.

Was sind die Grundvoraussetzungen der Zulässigkeit jedes Rechtsmittels, die man zumindest kurz

andenken muss? Gut, wenn wir keine Anhaltspunkte im Sachverhalt haben, dann können wir da auch

nicht viel zu schreiben, aber was ist so das Grundprüfungsschema der Zulässigkeit jedes

Rechtsmittels? Wir brauchen die Beschwer, ja. Was brauchen wir noch? Haben wir jetzt glaube ich

hier noch gar nicht so erwähnt, aber müssten Sie eigentlich aus anderen Vorlesungen kennen?

Die Berechtigung könnten wir dazu zählen, ja. Rechtsmittelberechtigung, okay. Hätte ich jetzt

nicht dran gedacht, aber können wir auch noch dazu nehmen, dann hätten wir fünf statt vier

Voraussetzungen, ja. Stadthaftigkeit, das ist normalerweise das erste, dass man sagt, gibt es

gegen dieses Urteil überhaupt diese Art von Rechtsmittel, die eingelegt werden soll?

Stadthaftigkeit, Form, Frist, Beschwer. Das wären so die vier klassischen und Berechtigung

Teil einer Videoserie :

Zugänglich über

Offener Zugang

Dauer

02:03:27 Min

Aufnahmedatum

2018-01-25

Hochgeladen am

2018-01-26 09:10:46

Sprache

de-DE

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