Dieser Audiobeitrag wird von der Universität Erlangen-Nürnberg präsentiert.
So meine Damen und Herren, ich begrüße Sie ganz herzlich zur letzten Stunde
StPO in diesem Semester. Ich freue mich, dass Sie sich auch in der letzten Woche
noch aufraffen konnten zu kommen und das, worüber wir sprechen, sind jedenfalls auch
nicht ganz unwichtige Dinge. Von daher, das schwankt so. So klingt das für mich.
Ist das bei Ihnen auch so ein Aussetzer etwas? Na, wir schauen mal. Also nicht ganz unwichtige Dinge.
Zum Ablauf, ich habe mir das nochmal überlegt. Also ich denke, wir werden heute vielleicht
ganz auf eine Pause verzichten und werden spätestens um 16 oder 15, möglicherweise
sogar ein bisschen eher, schon fertig werden. Wir sind dann auch mit unserem Stoff, das können
Sie anhand des Skripts kontrollieren, also ich lasse jetzt nichts aus, mit unserem Stoff
dann durch. Das klappt gut. Wir sind gut durchgekommen und wie gesagt, es ist dann heute Abend um 17 Uhr
dann die Absolventenfeier des Fachbereichs, wo ich dann auch noch benötigt werde und dann rüberlaufen
und noch ein paar Sachen vorbereiten und die ersten Gäste begrüßen muss und so weiter. Deswegen kommt
mir das auch ganz gut gelegen. Ja, kurze Wiederholung, um anzuklüpfen an das, was wir letzte Woche
gemacht haben. Wir haben uns letzte Woche noch einmal beschäftigt sozusagen mit einigen besonderen
Verfahrensarten, wobei diese Verfahrensarten, wenn wir sie mal so nennen wollen, alle entweder dadurch
geprägt waren, dass es um eine besondere Mitwirkungsberechtigung oder auch Verpflichtung
des, auch vermeintlichen, zu Opfers gegangen ist oder aber um Verfahrensstritte, Verfahrensgestaltungen,
die im Interesse einer gewissen Entschlagung, einer gewissen Beschleunigung gestanden haben.
Diese Konstellationen, wo es um eine stärkere Mitteilung des Verletzten ging, das war zum einen
die Privatklage. Da ist das allerdings nicht nur eine Berechtigung sozusagen, sondern gewissermaßen
eine Art Verpflichtung, denn da kann die Staatsanwaltschaft, hatten wir gesagt, § 376 StPO,
von der Erhebung der öffentlichen Anklage absehen und den Geschädigten gerade auf den Privatklageweg
verweisen und sagen, wir kümmern uns da nicht um, das musst du selbst machen. Das ist die Nebenklage,
hier geht es darum, dass sich der Geschädigte einer erhobenen öffentlichen Klage anschließen kann. Das
heißt, sie hat einerseits den Luxus, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren sozusagen betreibt,
er aber eben dann trotzdem mit bestimmten prozessualen zusätzlichen Rechten ausgestattet ist.
Und es gibt das sogenannte Adhäsionsverfahren, das also über zivilrechtliche Schadensersatzansprüche
schon im Rahmen des Strafverfahrens mit entschieden wird. Das waren also die drei
Verfahrensgestaltungen, stärkere Beteiligung des Verletzten. Die beiden Verfahrensgestaltungen,
die ich meinte unter dem Stichwort Entschlagung und Beschleunigung des Verfahrens, das war zum
einen das beschleunigte Verfahren, § 413 fortfolgende StPO, wo unter Verzicht auf ein
Zwischenverfahren in einfach gelagerten Fällen schnelle Anklagerhebung und schnelle Verhandlungen
binnen weniger Tage möglich sein soll. Ein Verfahren, das aus den verschiedensten Gründen
natürlich an enge Voraussetzungen geknüpft ist, dass man also keine Zeugen von irgendwo weit her
holen muss oder dergleichen und was auch nicht die ganz große Anwendung sozusagen findet jedenfalls
nicht über einen Bagatellbereich hinaus und zum anderen für die Praxis sehr wichtig sozusagen
als eine Art verschriftliches Verfahren das Strafbefehlverfahren. Also die Möglichkeit für
die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl zu beantragen, der erlassen wird, der dann dem
Beschuldigten zugestellt wird und der hat dann die Möglichkeit das entweder zu akzeptieren,
was da drinsteht. Da können also nur bestimmte Rechtsfolgen, normalerweise nur Geldstrafe oder
eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zur Bewährung verhängt werden. Er kann das akzeptieren
und diesen Strafbefehl rechtskräftig werden lassen, dann steht der rechtskräftige Strafbefehl
einem rechtskräftigen Urteil gleich. Also auch mit allen Folgen, die sonst gegebenenfalls dranhängen
Bundeszentralregister, Eintragungen, gewerberechtliche Zuverlässigkeit, gegebenenfalls Verlust der
Waffenbesitzkarte wegen Unzuverlässigkeit oder gleichem. Das ist so eine gewisse Falle in diesem
Konstellation unter Umständen, dass man denkt, jetzt komme ich mit diesem Strafbefehl hier günstig weg,
die Strafe ist nicht zu hoch, ich spare mir die öffentliche Hauptverhandlung und unter Umständen
denkt man, wenn man nicht kompetent beraten ist, nicht daran, was kann an einer selbst nicht zu
schlimmen strafrechtlichen Verurteilung hinten noch dranhängen und gerade so Sachen wie Verlust des
Presenters
Zugänglich über
Offener Zugang
Dauer
01:54:20 Min
Aufnahmedatum
2018-02-08
Hochgeladen am
2018-02-09 07:03:06
Sprache
de-DE