10 - Strafrecht I [ID:54330]
50 von 986 angezeigt

Ja, wir können starten. Schönen guten Morgen, meine Damen und Herren. Herzlich willkommen zur

Vorlesung Strafrecht 1. Gibt es von Ihnen irgendetwas, was wir vorab klären müssten,

organisatorisch oder so? Dann hätte ich nur noch einen organisatorischen Hinweis,

weil die Frage gerade nochmal aufgetaucht ist. Ich hatte Ihnen ja geschrieben,

wegen der Probeklausuren, die wir anbieten, dass wir hier eine Klausur anbieten, wo es auch die

Möglichkeit gibt, es ist nicht zwingend, aber die Möglichkeit gibt, das präsent zu schreiben. Das

ist dann, glaube ich, in der übernächsten Woche, wenn ich mich richtig erinnere oder so,

mit dem VHB-Kurs Einführung die Rechtswissenschaft. Und da hatte ich Ihnen ja gesagt, dass wir auch

über den VHB-Kurs zum Strafrecht-Eigemitteil von Herrn Hilgendorf eine Klausur haben. In

diesem Kurs werden immer wieder Klausuren angeboten. Es gibt aber eine Klausur, die

speziell für uns sozusagen gemacht wird. Also vielleicht entwerfe ich die auch, das müssen wir

noch absprechen, aber jedenfalls die speziell zu unserem Stand dann ist. Und die wird, wie es im

Terminplan steht, Ihnen dann vor Weihnachten gegeben und Sie haben über die Weihnachtsferien,

wenn ich mich richtig erinnere, Zeit, das dann zu schreiben und dann einzureichen sozusagen. Also

da gibt es noch eine Klausur, die dann ganz spezifisch für uns ist. Gut, das einfach nur

als organisatorischer Hinweis. Ansonsten inhaltlich haben wir ja letzte Woche gesprochen über den

subjektiven Tatbestand. Da geht es heute auch weiter und dazu waren auch die Hausaufgaben. Und

wir haben heute dankenswerterweise wieder jemanden, der mit Ihnen das besprechen wird. Und ich hoffe,

dass Sie, wie auch in den letzten beiden Wochen hier, die Kollegin nicht im Stich lassen, sondern

sich, auch wenn die Fälle gar nicht so einfach zum Teil waren, zu Wort melden und versuchen,

etwas zu sagen. Und vielleicht bei der Gelegenheit eine Kollegin, die hat ja auch ein bisschen später

angefragt, da haben wir verabredet, für nächste Woche dann das zu machen. Vielleicht kann die Dame

nach der Vorlesung ganz kurz auch hierher kommen, damit wir das organisatorisch besprechen. Aber

jetzt hat erst mal Frau Zeit das Wort und wird mit Ihnen die Hausaufgaben von oder auf diese Woche,

also auf heute, besprechen. Dankeschön, Frau Zeit. Danke. Also ich bin Jasmin und ich werde heute

mit euch die Hausaufgaben besprechen. Die erste Frage war ja zum Paragrafen 16 und zum Paragrafen 17,

welche Informationen man über den Vorsatz dort herausfiltern kann. Und ja, ich würde mal gerne

hören, was für Gedanken ihr euch dazu gemacht habt. Hat jemand eine Wortmeldung dazu?

Ja, also in Paragraf 16 ist einmal das Wissenselement verankert, also dass man eben vorher

die Folgen kennen musste. Und in Paragraph 17 steht eben drin, dass ein fehlendes Unrechtsbewusstsein

nicht dazu führt, dass der Vorsatz fehlt, sondern nur, dass die Schuld ausgeschlossen sein kann.

Ja, sehr gut. Das sind auf jeden Fall zwei wichtige Punkte gewesen. Ja, es gibt noch ein bis zwei

Punkte, die man herausfiltern kann. Hat da noch jemand was? Ja. In Paragraph 16 heißt es ja

außerdem Beibegehung der Tat. Also da hat man auch Informationen über den Zeitpunkt, das heißt der

Vorsatz muss bei Begegnung der Tat, das heißt nicht davor oder danach vorliegen. Ja genau, also

darauf wollte ich auch hinaus. Und hätte jemand noch eine Sache herausgefiltert, sonst würde ich

das jetzt einfach noch übernehmen. Ne scheint nicht so. Also in Paragraphen 16 Absatz 1 Satz 2

kann man noch herausfiltern, dass es eine Abgrenzung zur Fahrlässigkeit gibt. Aber sonst habt ihr alle

anderen Punkte sehr gut und sehr schnell gefunden. Und ja, dann könnten wir eigentlich zum zweiten,

zu der zweiten Frage hin. Ich würde einfach mal vorschlagen, ihr lest euch das selber kurz

nochmal durch, weil das sprengt sonst ein bisschen den Rahmen. Aber es ging ja um eine Person, die

jemand anderes umgebracht hat, also in Österreich sozusagen die Handlung begangen hat. Aber die

Person ist erst in Deutschland verstorben. Und die erste Frage war dazu, ja ob er halt damit

argumentieren kann, dass er dann halt einfach den Vorsatz nicht hatte und hat sich da jemand

Gedanken zu dem Fall gemacht. In der Teilaufgabe A spielt er darauf aus, in § 3 SGB an, dass

das Deutschverstreif nicht nur für Taten gilt, die im Inland begangen werden. Aber der Vorsatz

bezieht sich immer auf die objektiven Tatbestandsmerkmale eines Straftatsbestandes.

Und da gehört der § 3 SGB nicht dazu. Deswegen kann er den Punkt hier nicht anbringen. Und was B

angeht, er hat sich zwar einen früheren Tod vorgestellt, aber eine Differenz des Todeszeitlungs

von 2,5 Stunden kann man nicht als wesentlich bezeichnen. Dadurch weicht der Kausalverlauf

Teil einer Videoserie :

Zugänglich über

Offener Zugang

Dauer

01:35:08 Min

Aufnahmedatum

2024-11-20

Hochgeladen am

2024-11-20 22:49:03

Sprache

de-DE

Tatbestandsirrtum

Einbetten
Wordpress FAU Plugin
iFrame
Teilen