haben sie organisatorische dinge die wir noch klären müssten wenn das nicht der fall ist dann
können wir mit unserem stoff anfangen und wir haben auch heute wieder dankenswerterweise jemanden
der die hausaufgaben mit ihnen bespricht wo ich sie wieder bitten würde lassen sie die alexandra
nicht hängen machen sie mit melden sie sich wenn sie fragen stellt und dann gebe ich ihnen das
mikrofon schon mal vielen dank auch von mir schon mal wie man so schön sagt nach der klausur ist
vor der klausur also schauen wir uns heute ein bisschen noch mal was zur notwehr und notberlage
an und ich würde sagen wir beginnen gleich mal mit der ersten frage und zwar was sind denn die
drei voraussetzungen einer notberlage beschreiben sie diese drei elemente jeweils kurz habt ihr
euch den gedanken zu gemacht oder könntet ihr dazu was sagen ein gegenwärtiger rechtswidriger
angriff ja klar also gegenwärtig sein angriff wenn er entweder unmittelbar bevorsteht also
ohne weitere zwischenschritte wenn er gerade abläuft oder noch fort dauert genau perfekt
am besten noch mal was zum angriff und zur rechtswidrigkeit also der angriff das ist eine
drohende verletzung rechtlich geschützter interesse durch menschliches verhalten und die
rechtswidrigkeit er muss halt gegen er muss halt bewertungsnormen des rechts zu wiederlaufen aber
er muss jetzt nicht irgendwie schuldhaft sein und er muss auch nicht gegen strafgesetze verstoßen
darf einfach nur nicht von einem rechtfertigungsgrund gedeckt sein also rechtswidrig ist dann im
endeffekt alles was gegen das gesetzverstößt und eben dann nicht mehr mit der rechtsordnung
im einklang ist genau was ist denn der unterschied zwischen erforderlichkeit und gebotenheit bei der
notwerbriefung also erforderlichkeit ist sobald eine handlung zur abwehr geeignet ist und sie das
mildeste mittel zur sicherung abwehr darstellt und gebotenheit ist eigentlich sobald die handlung
auch erforderlich war und ist nur eingeschränkt durch die sozial ethischen einschränkungen
genau perfekt also im endeffekt hat die erforderlichkeit ist ein rein objektiver
maßstab das heißt man bemisst es eben daran ja ist es denn eben erforderlich oder nicht und bei
der gebotenheit gibt es wieder noch mal ein subjektiver maßstab auch eine rolle das sind
eben wie die kollegin schon gesagt hat diese ethischen maßstäbe genau dann drittens unter
welchem stichwort erfolgt eine mögliche notwerb beziehungsweise nothilfeeinschränkung in der
regel gebotenheit in fällen der sogenannten rettungsfolter
das ist denke ich auch eine sozial ethische einschränkung aufgrund der menschenwürde
genau und dazu könnte man auch zum beispiel noch mal ja die unantastbarkeit der menschenwürde
auch als stichpunkt nennen genau wie unterscheiden sich die aussichtsprovokation und sonstige
vorwerfbare provokationen in voraussetzungen folgen wer hat denn da sich vielleicht ein
paar stichpunkte zugemacht also von absichtsprovokation spricht man wenn man quasi unter
diesem deckmädchen der notwehr handelt und das führt dann zum einem ausschluss des notwehrrechts
wohingegen eine vorwerfbare provokation nur zu einer einschränkung des notwehrrechts führt
genau also bei der absichtsprovokation kommt es eben dem täter gerauft darauf an dass er das
opfer provoziert genau und bei der vorwerfbaren provokation eben nicht dann fall fünf ich würde
vorschlagen sie lesen sich das ganze einfach nur mal kurz selbstständig durch
und die frage wäre dann ob sich t wegen gefährlicher körperverletzung strafbar gemacht
hat gibt es da vielleicht jemanden der den fall versucht zu lösen oder zumindest ein paar stichworte
gedanken okay ansonsten meldung ja
also ich hätte gesagt unter der tatbestandsmäßigkeit sind eigentlich alle
ja aspekte problemfrei und ich habe mich dann gefragt bei der rechtswidrigkeit ob man sagen
könnte dass t unter notwehr handelte aber dafür müsste eine notwehrlage vorliegen und das
anpustende von dem o würde ich jetzt nicht als gegenwärtig rechtswidrigen angriff verstehen und
von daher würde ich sagen dass die t sich strafbar gemacht hat genau und da haben wir uns noch mal
so ein paar einschränkungen angeschaut also die ganzen stichpunkte wo das vielleicht runterfallen
könnte warum man die notwehr einschränken würde hast du dir da ein paar notizen zugemacht ja also
man könnte natürlich auch denken dass o also provoziert also dass vielleicht auch eine
ja eben provokation vorliegt also eine absichtsprovokation gesagt aber ich hatte das halt eigentlich
schon also die notwehrlage eigentlich schon verneint weil eben gar keine notwehrlage
Presenters
Zugänglich über
Offener Zugang
Dauer
01:28:26 Min
Aufnahmedatum
2024-12-12
Hochgeladen am
2024-12-13 13:39:07
Sprache
de-DE
Rechtfertigender Notstand