17 - Strafrecht I [ID:54337]
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haben sie organisatorische dinge die wir noch klären müssten wenn das nicht der fall ist dann

können wir mit unserem stoff anfangen und wir haben auch heute wieder dankenswerterweise jemanden

der die hausaufgaben mit ihnen bespricht wo ich sie wieder bitten würde lassen sie die alexandra

nicht hängen machen sie mit melden sie sich wenn sie fragen stellt und dann gebe ich ihnen das

mikrofon schon mal vielen dank auch von mir schon mal wie man so schön sagt nach der klausur ist

vor der klausur also schauen wir uns heute ein bisschen noch mal was zur notwehr und notberlage

an und ich würde sagen wir beginnen gleich mal mit der ersten frage und zwar was sind denn die

drei voraussetzungen einer notberlage beschreiben sie diese drei elemente jeweils kurz habt ihr

euch den gedanken zu gemacht oder könntet ihr dazu was sagen ein gegenwärtiger rechtswidriger

angriff ja klar also gegenwärtig sein angriff wenn er entweder unmittelbar bevorsteht also

ohne weitere zwischenschritte wenn er gerade abläuft oder noch fort dauert genau perfekt

am besten noch mal was zum angriff und zur rechtswidrigkeit also der angriff das ist eine

drohende verletzung rechtlich geschützter interesse durch menschliches verhalten und die

rechtswidrigkeit er muss halt gegen er muss halt bewertungsnormen des rechts zu wiederlaufen aber

er muss jetzt nicht irgendwie schuldhaft sein und er muss auch nicht gegen strafgesetze verstoßen

darf einfach nur nicht von einem rechtfertigungsgrund gedeckt sein also rechtswidrig ist dann im

endeffekt alles was gegen das gesetzverstößt und eben dann nicht mehr mit der rechtsordnung

im einklang ist genau was ist denn der unterschied zwischen erforderlichkeit und gebotenheit bei der

notwerbriefung also erforderlichkeit ist sobald eine handlung zur abwehr geeignet ist und sie das

mildeste mittel zur sicherung abwehr darstellt und gebotenheit ist eigentlich sobald die handlung

auch erforderlich war und ist nur eingeschränkt durch die sozial ethischen einschränkungen

genau perfekt also im endeffekt hat die erforderlichkeit ist ein rein objektiver

maßstab das heißt man bemisst es eben daran ja ist es denn eben erforderlich oder nicht und bei

der gebotenheit gibt es wieder noch mal ein subjektiver maßstab auch eine rolle das sind

eben wie die kollegin schon gesagt hat diese ethischen maßstäbe genau dann drittens unter

welchem stichwort erfolgt eine mögliche notwerb beziehungsweise nothilfeeinschränkung in der

regel gebotenheit in fällen der sogenannten rettungsfolter

das ist denke ich auch eine sozial ethische einschränkung aufgrund der menschenwürde

genau und dazu könnte man auch zum beispiel noch mal ja die unantastbarkeit der menschenwürde

auch als stichpunkt nennen genau wie unterscheiden sich die aussichtsprovokation und sonstige

vorwerfbare provokationen in voraussetzungen folgen wer hat denn da sich vielleicht ein

paar stichpunkte zugemacht also von absichtsprovokation spricht man wenn man quasi unter

diesem deckmädchen der notwehr handelt und das führt dann zum einem ausschluss des notwehrrechts

wohingegen eine vorwerfbare provokation nur zu einer einschränkung des notwehrrechts führt

genau also bei der absichtsprovokation kommt es eben dem täter gerauft darauf an dass er das

opfer provoziert genau und bei der vorwerfbaren provokation eben nicht dann fall fünf ich würde

vorschlagen sie lesen sich das ganze einfach nur mal kurz selbstständig durch

und die frage wäre dann ob sich t wegen gefährlicher körperverletzung strafbar gemacht

hat gibt es da vielleicht jemanden der den fall versucht zu lösen oder zumindest ein paar stichworte

gedanken okay ansonsten meldung ja

also ich hätte gesagt unter der tatbestandsmäßigkeit sind eigentlich alle

ja aspekte problemfrei und ich habe mich dann gefragt bei der rechtswidrigkeit ob man sagen

könnte dass t unter notwehr handelte aber dafür müsste eine notwehrlage vorliegen und das

anpustende von dem o würde ich jetzt nicht als gegenwärtig rechtswidrigen angriff verstehen und

von daher würde ich sagen dass die t sich strafbar gemacht hat genau und da haben wir uns noch mal

so ein paar einschränkungen angeschaut also die ganzen stichpunkte wo das vielleicht runterfallen

könnte warum man die notwehr einschränken würde hast du dir da ein paar notizen zugemacht ja also

man könnte natürlich auch denken dass o also provoziert also dass vielleicht auch eine

ja eben provokation vorliegt also eine absichtsprovokation gesagt aber ich hatte das halt eigentlich

schon also die notwehrlage eigentlich schon verneint weil eben gar keine notwehrlage

Teil einer Videoserie :

Zugänglich über

Offener Zugang

Dauer

01:28:26 Min

Aufnahmedatum

2024-12-12

Hochgeladen am

2024-12-13 13:39:07

Sprache

de-DE

Rechtfertigender Notstand

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