So meine Damen und Herren, herzlich willkommen zur Vorlesung Strafrecht 1.
Ich freue mich, dass Sie alle hier sind.
Ich habe eigentlich soweit nichts organisatorisches zu besprechen.
Haben Sie organisatorische Fragen?
Ja, bitte schön.
Die zweite Probeklausur, die müssten Sie, also besprochen worden ist sie ja schon in den PÜs.
Und die Rücksendung, die erfolgt dann unmittelbar von den Würzburgern, von der VHB.
Sie haben ja per E-Mail eingereicht, glaube ich, ne?
Genau. Und die korrigierten Klausuren gehen dann direkt auch per E-Mail an Sie zurück.
Ich müsste jetzt lügen, ich weiß nicht mehr ganz genau, was ich da als Termin mit denen ausgemacht hatte.
Kann sein, dass es dann vielleicht in der nächsten Woche, aber jedenfalls mit hinreichend Vorlauf auch,
dass Sie sich das nochmal anschauen können vor unserer Abschlussklausur.
Die haben wir erst am 14.02. Das ist ja ein klein wenig Zeit bis dahin noch.
Haben Sie, schlimmstenfalls, genügend andere Sachen noch, die Sie sich angucken können?
Genau. Ja, weitere organisatorische Dinge.
Dann können wir weitermachen. Und es geht heute sozusagen im zweiten Teil um die Irrtümer.
Und da das ja ein Gesamtkomplex ist auf der einen Seite und wir auch schon den größeren Teil im Prinzip gestern besprochen haben,
können wir das wirklich relativ ausführlich auch nochmal wiederholen oder uns annähern.
Und da hatten wir gestern hier diese Matrix gewissermaßen.
Kann vielleicht jemand von Ihnen zunächst mal erklären, was das überhaupt soll, warum das hier in so einer Tabelle steht,
was sozusagen die Spalten und was die Zeilen dieser Tabelle zum Ausdruck bringen bei den Irrtumsarten.
Also noch gar nicht so auf jeden einzelnen Irrtum eingehen, sondern nur warum ist das so eingeordnet?
Warum ist das so eingeordnet? Warum stehen nicht einfach irgendwie nur untereinander sozusagen?
Was ist da zum Ausdruck gebracht damit?
Ja, wir haben verschiedene Arten von Irrtum.
Also kann man über Normen des Gesetzes sich irren lassen oder über die Tatsache, was passiert, über Sachverhalt.
Und Strafbarkeit kann ausfallen auf verschiedene Teile des Prüfungs, Tatbestand, Rechtswidrigkeit oder Schuld.
Genau, sehr schön. Also wir haben zunächst mal die Unterscheidung, also wir haben sozusagen zwei zueinander quer laufende Unterscheidungen.
Die eine Unterscheidung ist, worüber irre ich mich im Sinn von irre ich mich über Tatsachen oder irre ich mich über Normen.
Das ist die mittlere Spalte und die rechte Spalte, Irrtum über Tatsachen, Irrtum über Normen.
Und das andere ist gewissermaßen, dass der Bezugsgegenstand des Irrtums irre ich mich über etwas, was zur Prüfung des Tatbestandes gehört,
irre ich mich etwas, was zur Prüfung der Rechtswidrigkeit gehört oder irre ich mich über etwas, was zur Prüfung der Schuld gehört.
Und deswegen eben hier diese diese Matrixartige Anordnung, dass man sagen kann, also jeder dieser Irrtümer, also sowohl der Irrtum über Tatsachen,
ist möglich auf der Ebene des Tatbestandes, auf der Ebene der Rechtswidrigkeit, auf der Ebene der Schuld und auch der Irrtum über Normen,
ist mögliches Denkbar auf der Ebene der Tatsachen, auf der Ebene der Rechtswidrigkeit, auf der Ebene der Schuld.
Damit nicht zu verwechseln, das nochmal betont, die Frage, an welcher Stelle im Prüfungsaufbau spreche ich das an.
Wenn wir zum Beispiel denken hier an den Irrtum Nummer zwei, an den direkten Verbotshirtum, der bezieht sich zwar sozusagen auf die Tatbestandsebene
im Sinn von, ich habe eine falsche rechtliche Vorstellung davon, ob etwas ganz grundsätzlich verboten ist, aber prüfen tue ich das nicht auf der Tatbestandsebene,
sondern wo prüft man den Verbotshirtum nach § 17, wo gehört er hin vom Aufbau her?
Was ist die Folge des § 17, wenn der Irrtum vorliegt und sogar unvermeidbar ist?
Genau, der Schuldausschluss, das heißt, Sie prüfen das in Ihrem Prüfungsaufbau Tatbestand, Rechtswidrigkeit, Schuld,
prüfen Sie es erst auf der Ebene der Schuld tatsächlich auch, obwohl es sich sozusagen vom Bezugsgegenstand her letzten Endes auf den Tatbestand bezieht.
Oder beim Irrtum Nummer eins würden wir auch sagen, der bezieht sich letzten Endes auf objektive Tatumstände.
Ich muss irgendwelche objektiven Tatumstände nicht kennen und trotzdem prüfen wir den Irrtum Nummer eins, den nach § 16 Absatz 1 Satz 1,
nicht im objektiven Tatbestand, sondern im subjektiven Tatbestand.
Also die Rechtsfolge unserer Irrtümer, die kommt hier sozusagen in dieser Matrix nicht vor, sondern es geht darum, was für eine Art von Irrtum ist.
Ist es ein rechtlicher Irrtum, ein tatsächlicher Irrtum und worauf bezieht er sich?
Was ist der Bezugsgegenstand des Irrtums, der Fehlvorstellung?
Die Frage, an welcher Stelle das dann zu prüfen ist, das ist davon zu trennen.
Das ist eben entweder im Tatbestand zu prüfen im Wesentlichen oder in der Schuld,
Presenters
Zugänglich über
Offener Zugang
Dauer
01:25:23 Min
Aufnahmedatum
2025-01-23
Hochgeladen am
2025-01-24 16:19:06
Sprache
de-DE
Irrtumslehre