So, herzlich willkommen heute zur Strafrechtsvorlesung. Mein Name ist nicht Herr Kuttlich, wie der
ein oder andere bestimmt schon erraten hat. Mein Name ist Roshan Bhati. Ich bin wissenschaftlicher
Mitarbeiter bei Professor Kuttlich, habe beide Examiner hinter mich gebracht und promoviere derzeit
im Strafrecht. Der ein oder andere kennt mich ja bereits aus meiner PE, der Rest wird mich jetzt
noch kennenlernen. Das klingt ja schon fast bedrohlich, aber ihr wisst, wie ich es meine.
Also wir haben heute das Vergnügen, ein bisschen Strafrecht miteinander zu machen. Und so viel
erstmal vorweg. Der ein oder andere, habe ich gesehen, hat sehr verwirrt auf die Grafik
geschaut, vielleicht auch berechtigt. Das Leben besteht voller Fahrlässigkeit, das klingt ja schon
fast philosophisch. Und das soll das so ein bisschen zeigen. Ich habe ein bisschen KI spielen
lassen und das Entscheidende ist, wenn man KI sagt, zeichne mir einen AMG, dann kommt ein Ford
raus. Also da stellt sich durchaus die Frage, inwiefern KI jetzt hier wirklich stark ist.
Dieses Bild wird uns heute auch noch einmal begleiten, bzw. diese Szene so ein bisschen,
wenn ich ein Fallbeispiel machen werde zu einem konkreten Problem. Aber das erstmal hierzu. Ich
würde mal sagen, ich fange mal mit zwei Wiederholungsfragen an. Zwei Wiederholungsfragen
zur letzten Stunde, damit ich einfach weiß, auf welchem Stand ihr letztlich seid. Die erste Frage
ist, wie kann man, bzw. anders formuliert, woraus kann sich letztlich eine Sorgfaltspflichtverletzung
ergeben? Wer weiß dazu was? Aber nicht zu viele Meldungen auf einmal. Das ist ja sehr beliebt bei
den Studierenden. Gerne. Wollt ihr gerne hier rein? Sorgfaltkriegen können sich einerseits aus dem
Gesetz ergeben, andererseits aus quasi gesetzlichen Regelungen, die halt festgeschrieben sind. Und der
häufigste Fall, dass sie sich einfach aus der Situation irgendwie ergeben, das ist auch der
unbestimmte Fall. Und die muss man dann halt im konkreten Fall bestimmen. Sehr schön. Genau so ist
es. Das heißt, man hat letztlich diese drei Kategorien, die der Kollege richtigerweise
gerade genannt hat. Und zwar das Wichtigste ist wahrscheinlich oder was einfach häufiger vorkommt,
ist diese allgemeine Sorgfaltspflichtverletzung, wie der Kollege richtigerweise sagt, ist hier
wirklich darauf zu achten, dass man auf einen besonderen Bürger abstellt, der letztlich in dieser
Lage des Täters hier die Sorgfalt zu wahren hat. Genau, sehr schön. Dann zu der zweiten Frage und
zwar hier die Frage nach dem Vertrauensgrundsatz. Was besagt der Vertrauensgrundsatz? Wer möchte?
Ich kenne das selber. Da gibt es immer so eine gewisse Hemmschwelle, sich zu melden. Aber ich
nehme mal den anderen Kollegen zur Abwechslung dran. Ich würde sagen, der besagt erst mal,
dass man sich im Verkehr erst mal darauf verlassen können muss, dass sich die anderen
sorgfaltspflichtgemäß verhalten und dass man quasi keine Sorgfaltspflichtverletzung seinerseits
begeht, wenn man davon ausgeht, dass sich die anderen eben richtig verhalten und man muss eben
nicht darauf achten, dass man für die anderen extra vorsichtig ist. Sehr schön. Genau richtig,
vielleicht daran anknüpfend. Wo wird es letztlich relevant im Strafrecht? In welchen Bereichen wird
es relevant? Wo spricht man typischerweise vom Vertrauensgrundsatz? Ah, gerne. Jetzt mache ich
auch mal zur Abwechslung Sport. Im Straßenverkehr zum Beispiel geht es vor allem. Genau, im Straßenverkehr
und wo noch? Bei Arbeitsteilung zum Beispiel. Sehr schön. Das sind genau diese Fallgruppen,
die hier typischerweise genannt werden und die sollte man so zumindest parat haben in dem
Zusammenhang. Gut, so viel erst mal dazu würde ich sagen. Dann steigen wir doch mal direkt mit dem
ersten Punkt an der heutigen Veranstaltung, nämlich der sogenannten objektiven Zurechnung
bei der Fahrlässigkeit. Und hier ist es letztlich so, dass die Fahrlässigkeit letztlich ein wichtiger
Anwendungsfall der objektiven Zurechnung ist, weil es letztlich im Gegensatz zu der Vorsatzstrafbarkeit
gerade kein Korrektiv gibt im subjektiven Tatbestand. Wir haben ja logischerweise keinen
subjektiven Tatbestand bei der Fahrlässigkeit und deshalb spielen gerade die Fallgruppen der
objektiven Zurechnung hier eine ganz besondere Rolle. Wenn man sich das vergegenwärtigt hat,
dann kann man letztlich diese Überlegungen, die man zur objektiven Zurechnung bei der
Vorsatzstrafbarkeit gemacht hat, auch hier letztlich übertragen. Das heißt, hier noch mal das,
was ich gerade gesagt habe und dann wird auch gleich darauf hingewiesen, dass es zwei wichtige
Problemkreise, wenn man so will, gibt, die hier besonders zu betonen sind. Und dazu gehört
insbesondere der Pflichtwidrigkeitszusammenhang. Entscheidend ist hier, dass im Erfolgseintritt
Presenters
Zugänglich über
Offener Zugang
Dauer
00:46:52 Min
Aufnahmedatum
2025-01-30
Hochgeladen am
2025-02-03 10:49:06
Sprache
de-DE
Fahrjässigkeit II